Der Kreditvertrag (oder Darlehensvertrag; ) ist insbesondere im Kreditwesen ein Vertrag zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer über die Gewährung eines bestimmten Kredits. Vertragsparteien des Kreditvertrages sind der Kreditgeber (Kreditinstitute oder andere Gläubiger) und der Kreditnehmer. Die Leistung des Kreditgebers besteht in der Gewährung von Kredit aller Kreditarten sofort nach Vertragsabschluss, die Gegenleistung des Kreditnehmers setzt sich zusammen aus der Rückzahlung des Kredits und der Zahlung der Kreditzinsen in der Zukunft.Manuel Falter/Fritz Hermanns, Die Praxis des Kreditgeschäfts bei Sparkassen und anderen Kreditinstituten, 10. Auflage, 1980, S. 29; ISBN 3-09-301020-9 Werden Kreditsicherheiten vereinbart, so regelt ein eigenständiger Sicherungsvertrag deren Bestellung zwischen dem Sicherungsgeber (entweder der Kreditnehmer oder Dritte) und dem Sicherungsnehmer (Kreditinstitut).
Rechtsgrundlagen In Deutschland unterliegt der Kreditvertrag den Bestimmungen des Schuldrechts der § ff. BGB. Da das Schuldrecht allgemein den Vertragsparteien Vertragsfreiheit zubilligt, sind hier nur die gesetzlichen Mindestanforderungen verankert. Danach ist Darlehen (das Gesetz spricht stets von „Darlehen“) ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Übertragung von Geld (in Form von Bargeld oder Buchgeld) oder anderen vertretbaren Sachen (Sachdarlehen) in das Eigentum des Darlehensnehmers sowie dessen Rückzahlungsverpflichtung umfasst.Otto Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, 2014, § 488 Rn. 8 Damit kommt der Kreditvertrag erst zustande, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers und eine ebenso wirksame Annahmeerklärung des Kreditnehmers als übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von BGB vorliegen.
Ist der Kreditvertrag rechtswirksam zustande gekommen, müssen beide Parteien für seine Erfüllung sorgen. Der Kreditgeber ist zur Kreditauszahlung (erst) verpflichtet, wenn die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Kreditnehmer und/oder Dritte erfüllt wurden. Hierzu gehören insbesondere etwaige Legitimationsnachweise, rechtswirksame Bestellung von vereinbarten Kreditsicherheiten und sonstige Nachweise. Wurden diese Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, entsteht ein Anspruch des Kreditnehmers auf Auszahlung, der selbstständig abtretbar/verpfändbar oder pfändbar ist (§ ff. BGB).
Darüber hinaus gelten verschiedene Spezialgesetze und -bestimmungen wie die Preisangabenverordnung oder die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes. Regelmäßig beziehen die Kreditinstitute in die Kreditverträge ihre AGB ein, die generelle Bestimmungen enthalten und wegen der Einbeziehung in die Kreditverträge dort nicht mehr besonders erwähnt werden müssen.
Vertragsbestandteile Neben der Auszahlungsverpflichtung des Kreditgebers und der Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers als Hauptpflichten beinhaltet der Kreditvertrag eine Vielzahl weiterer Vertragsbestandteile, Abreden und Klarstellungen, die zumeist durch den Kreditnehmer zu erfüllen oder zu beachten sind. Zu den Kreditbedingungen gehören insbesondere
Kreditart und Kreditbetrag Die Kreditart entscheidet über Verfügbarkeit, Verwendungszweck und Rückzahlungsform des Kredits. Bedeutende Kreditarten sind Kontokorrentkredit, Dispositionskredit, mittel- und langfristige Darlehen (Konsum-, Investitions- oder Immobilienfinanzierung) oder die Übernahme von Bürgschaften/Garantien (so genannter Avalkredit). Der Kreditbetrag wird nebst Währungsangabe besonders erwähnt und bildet die vertraglich genau festgelegte Obergrenze der Kreditgewährung (Kreditlinie). Auch Fremdwährungskredite sind möglich.
Kreditzinsen/Kosten Die anfallenden Kreditzinsen und im Zusammenhang mit der Kreditgewährung anfallende Bankgebühren werden zusammen mit ihrer Fälligkeit und Zahlungsform angegeben. Bei Verbraucherkrediten müssen sämtliche preisbestimmenden Faktoren nach Preisangabenverordnung im „anfänglichen effektiven Jahreszins“ enthalten sein.
Banken dürfen für Kredite keine Bearbeitungsgebühren verlangen, entsprechende Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Im Mai 2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil zu den Kreditbearbeitungsgebühren, dass „vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam“ sind.BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12 Von den Kreditinstituten ungerechtfertigt erhobene Bearbeitungsentgelte bei Krediten können bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückgefordert werden, wobei die kenntnisabhängige Verjährungsfrist ab 31. Dezember 2011 beginnt.BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13 Die Stiftung Warentest bietet einen Musterbrief für die RückforderungMusterbrief Kreditbearbeitungsgebühr: So fordern Sie Ihr Geld zurück. In: Kredit. Stiftung Warentest, 19. Januar 2022. Auf Test.de, abgerufen am 20. März 2023. und eine ausführliche Darstellung zur Rechtslage.Kreditbearbeitungsgebühren: Urteile für Verbraucher. In: Bausparen. Stiftung Warentest, 13. Dezember 2022. Auf Test.de, abgerufen am 20. März 2023.
Kreditlaufzeit/Tilgung Kreditlaufzeit oder einfach Laufzeit ist die Zeitspanne zwischen Begründung der Kreditschuld und ihrer Fälligkeit. Kredite werden banküblich befristet, wobei die Laufzeit mit den Tilgungs- und Liquiditätsmöglichkeiten des Kreditnehmers in Einklang stehen muss. Die Tilgungen, unterschieden nach Raten- oder Annuitätentilgung, werden mit ihrer Höhe, Fälligkeit und Zahlungsform angegeben. Am Ende der vereinbarten Kreditlaufzeit ist der Kredit nebst allen übrigen Nebenleistungen zur Rückzahlung fällig, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den Kreditgeber bedarf. Tilgungssurrogate wie Ansparleistungen von Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Bausparverträgen werden als Tilgungssurrogate oder Tilgungsersatz bezeichnet und müssen als Tilgungsart im Kreditvertrag besonders anerkannt werden.
Kreditsicherheiten Falls Kreditsicherheiten vereinbart werden, enthält der Kreditvertrag rechtstechnisch eine so genannte Sicherungsabrede/Sicherungszweckerklärung, in welcher sich der Kreditnehmer/Sicherungsgeber zur Bestellung von bestimmten Kreditsicherheiten verpflichtet und der Kreditgeber die Pflicht zur Rückgewähr der Sicherheiten übernimmt, wenn der Sicherungsgrund entfallen ist. Die eigentliche Sicherheitenbestellung erfolgt zumeist in gesonderten Verträgen. Rechtsgrund der Sicherheitenbestellung ist also nicht der Kreditvertrag, sondern die Sicherungsabrede. Der Kreditvertrag war zwar die eigentliche Ursache der Sicherheitenbestellung, er hat aber nicht die Verpflichtung zur Bestellung bestimmter Sicherheiten begründet.
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Die Kreditinstitute sind nach KWG verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer jährlich offenlegen zu lassen (Kreditwürdigkeitsprüfung). Diese gegenüber der Bankenaufsicht (BaFin) bestehende Pflicht geben sie in den Kreditverträgen an ihre Kreditnehmer weiter. Ausnahmen sind lediglich bei Krediten vorgesehen, die insgesamt die Grenze von 750.000 Euro nicht überschreiten und bei bestimmten Immobilienfinanzierungen. Kommt der Kreditnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Einreichung von Bonitätsunterlagen im Rahmen der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig nach, so werden hierdurch außerordentliche Kündigungsrechte wegen Vertragspflichtverletzung (siehe unten) ausgelöst.
Sonstige Vereinbarungen
Hierunter fallen wesentliche Abreden, die für die Erfüllung eines Kreditvertrages von Bedeutung sind. In der Bankpraxis hat sich hierfür der Begriff Covenants durchgesetzt.
Der Kreditnehmer wird hierbei zu Zusicherungen verpflichtet, die darauf abzielen, die ursprüngliche Geschäftsgrundlage bei der Kreditzusage auch während der Kreditlaufzeit aufrechtzuerhalten. Es gibt Zusicherungen, die der Kreditnehmer bereits vor Auszahlung/Bereitstellung des Kredits erfüllt haben muss (; siehe Konditionalität) und solche, die er während der Kreditlaufzeit ununterbrochen einzuhalten hat ( im engeren Sinne). Einer der Kernpunkte dieser Abreden bildet die Klausel über die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, durch deren Tatbestände das Kreditrisiko der Kreditinstitute während der Kreditlaufzeit erhöht wird und deshalb Nachbesicherungs- oder Kündigungsrechte auslöst. Diese Klausel wird in der Regel nicht gesondert im Kreditvertrag erwähnt, sondern ergibt sich durch die Einbeziehung der AGB, die allgemeine Regelungen enthalten, welche im Kreditvertrag wegen ihrer Einbeziehung nicht mehr wiederholt werden müssen. Um Kredite künftig etwa im Rahmen des Kredithandels an andere Kreditgeber übertragen zu können, sind in den Kreditverträgen so genannte Abtretungsklauseln enthalten.
Nebenpflichten Aus einem Kreditvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen – auch wenn sie wahr sind – noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Die sich aus einem Kreditvertrag ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalität wird schuldhaft verletzt, wenn die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers sowohl durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, als auch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen gefährdet wird.BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, Az.: XI ZR 384/03 („Leo Kirch-Kreditauskunft im TV-Interview“) = Dies kann – wie im vorliegenden Fall – eine deliktische Haftung nach Abs. 1 BGB auslösen.
Form Entweder besteht gesetzliche Schriftform wie bei Verbraucherdarlehensverträgen oder gewillkürte Schriftform, wenn beide Parteien sich bei bestehender Formfreiheit auf Schriftform einigen ( BGB). Da Kreditverträge mit Ausnahme der Verbraucherdarlehensverträge nicht formbedürftig sind, wird die Schriftform vertraglich vereinbart; das gilt dann auch für alle späteren Änderungen. Ausnahmsweise gibt es noch die Möglichkeit, dass Kreditverträge schlüssig (konkludent) wie im Falle der Kontoüberziehung zustande kommen.
International Die Loan Market Association hat gläubigerfreundliche Standards für Kreditverträge entwickelt, die auf dem angelsächsischen Common Law beruhen und im internationalen Kreditverkehr insbesondere bei Konsortialkrediten Anwendung finden, aber auch teilweise in deutschsprachigen Kreditverträgen vorkommen. Da das Common Law eher Richterrecht als Gesetzesrecht darstellt, werden den Verträgen Definitionen () aller erdenklichen Begriffe vorangestellt, selbst wenn sie als allgemein bekannt gelten (Kredit, Zinssatz, Kreditmarge). Gesetzeszitate und die Einbeziehung der AGB sind unüblich. Es folgen Auszahlungsvoraussetzungen im engeren () und im weiteren Sinne (, ), deren Nichteinhaltung eine Kreditkündigung () durch den Kreditgeber auslöst.Richard Guserl/Helmut Pernsteiner, Finanzmanagement: Grundlagen – Konzepte – Umsetzung, 2015, S. 281 f. Die „conditions precedent“ sind Auszahlungsvoraussetzungen im engeren Sinne. Zu unterscheiden sind die Auszahlungsbedingungen vor der ersten Auszahlung () und die bei jeder folgenden Auszahlung (). Letztere müssen bei mehreren Teilauszahlungen wiederholt erfüllt werden. Der Kreditgeber verlangt durch ein Rechtsgutachten () die Bestätigung über die rechtliche Existenz des Kreditnehmers und seine Befugnis, Kreditverträge rechtsverbindlich schließen zu dürfen sowie die verbindliche Unterzeichnung des Kreditvertrags. Ihre Erfüllung durch den Kreditnehmer löst die Auszahlungsverpflichtung der Bank aus.