Die Sphärentheorie beschreibt die (wirtschaftliche) Verteilung und Zuordnung von Haftungs- und Verlustrisiken. Jede Partei hat grundsätzlich dabei das Risiko eines Nachteils oder Schadenseintritts zu tragen, aus deren Macht- und Verantwortungsbereich (Sphäre) die Störung stammt. Die Sphärentheorie findet sich in der wissenschaftlichen Forschung auf verschiedenen Rechtsgebieten: dem Zivil- und Vertragsrecht, dem öffentlichen Recht (dabei besonders dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, etwa der Privat- und Intimsphäre), aber auch im Strafrecht (besonders bei der Versuchsstrafbarkeit). Sie bezeichnet demnach:

eine Theorie zur Bestimmung des Schutzniveaus im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.Persönlichkeitsrechte: Das Sphärenmodell zur Bemessung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. (Bundeszentrale für politische Bildung (2017)). eine Theorie im Werkvertragsrecht, nach der der Besteller eines Werks nach Abs. 1 BGB analog für alle Risiken einstehen muss, die aus seiner Sphäre stammen; siehe Preisgefahr eine Theorie im Arbeitsrecht, nach der die Zahlung von Lohn trotz Unmöglichkeit der Arbeitsleistung davon abhängt, ob das für die Störung maßgebliche Risiko aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt (Betriebsrisikolehre). eine von Peter Ulmer begründete Theorie aus dem Wertpapierrecht, wonach das Fälschungsrisiko von Scheckvordrucken derjenige trägt, in dessen Sphäre das Fälschungsrisiko fällt.Claus-Wilhelm Canaris, in: Ders./Hermann Staub: Handelsgesetzbuch, Band 4: §§ 343-382, 4. Auflage 2005 (Google Books), Rn. 710. Sie dient in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken primär der Abwälzung des Haftungsrisikos auf den Kunden und wird vom Bundesgerichtshof abgelehnt. eine Theorie zur Bestimmung des Beginns eines Versuchs und damit der Deliktsstrafbarkeit, sobald der Täter aktiv in den persönlichen und räumlichen Schutzbereich des Opfers eindringt. Zusätzlich müsse zwischen Tathandlung und Erfolg ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.Günther Jakobs: Strafrecht, Allgemeiner Teil – Die Grundlagen und die Zurechnungslehre. Lehrbuch. Berlin/New York 1983, 2. Auflage 1991, ISBN 3-11-011214-0, Studienausgabe 1993, ISBN 3-11-014193-0. 25. Abschnitt Rn. 68; Claus Roxin, in JuS 1979, 1, 5 f.).

Österreich In Österreich wurde die Sphärentheorie zur Beantwortung der Frage herausgearbeitet, ob ein bestimmtes Risiko nach dem konkreten Vertrag oder nach denn dem Vertrag zu Grunde liegenden ÖNORM oder, wenn keine vertragliche Regelung besteht, nach dem dispositiven Recht des § 1168 ABGB dem Werkbesteller oder dem Werkunternehmer zugerechnet wird.

In der Rechtssache 1 Ob 200/08f erkannte der OGH, dass § 1168 nachrangig zu den ÖNORMen anzuwenden ist.

Einzelnachweise

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