Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (nach dem Tagungsort Banjul, wo sie erarbeitet worden war, auch Banjul-Charta genannt) wurde auf dem 18. Treffen der Staats- und Regierungschefs der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) am 27. Juni 1981 in Nairobi einstimmig verabschiedet. Entgegen vielen Erwartungen trat sie nach nur fünf Jahren am 21. Oktober 1986 gemäß Art. 63 Abs. 3 der Charta in Kraft, nachdem Niger als 26. Staat seine Ratifizierungsurkunde hinterlegt hatte. Mittlerweile haben alle 53 Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union (AU) die Charta ratifiziert. Dies macht die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker zu dem weltweit größten regionalen Menschenrechtsschutzregime.

Die Charta sollte in einem besonderen Maße die Eigenart des afrikanischen Kontinents berücksichtigen. Dies wird auch in dem Vorwort zum Entwurf der Charta explizit zum Ausdruck gebracht: die Errichtung der Charta...

„... was guided by the principle that the African Charter of Human and Peoples’ Rights should reflect the African conception of human rights. It was therefore not necessary to copy simply and purely what was done in other regions or at world level. The African Charter should take as a pattern the African Philosophy of law and meet the needs of Africa.“‘Meeting of Experts for the Preparation of the Draft African Charter of Human and Peoples’ Rights’, ‘Introductory Statement’

Die Genese der Charta Seit dem Beginn der 60er Jahre waren afrikanische Juristen damit beschäftigt, ein regionales Menschenrechtsschutzkonzept für Afrika zu erarbeiten. 1961 trafen sich 194 Juristen aus 32 Ländern, davon 23 aus Afrika unter der Schirmherrschaft der International Commission of Jurists in Lagos um die Möglichkeiten der Durchsetzung der Herrschaft des Rechts in Afrika zu untersuchen. Auf dieser Konferenz wurde zuerst die Idee der Errichtung einer afrikanischen Menschenrechtskommission geäußert.

Die Lagos Konferenz endete mit der Verabschiedung eines Dokuments mit dem Titel The Law of Lagos, das die Idee der Errichtung einer afrikanischen Menschenrechtskommission in der Form einer Empfehlung an den Rat der Afrikanischen Staaten beinhaltete.

Zwar forderte bereits auf dieser Konferenz der damalige Präsident der Republik Nigeria Nnamdi Azikiwé, dass der Rat der Afrikanischen Staaten eine afrikanische Menschenrechtscharta erlassen sollte, als Zeichen des Vertrauens in die supremacy of law. Jedoch blieb Azikiwés Forderung ungehört. Die Idee der Errichtung einer afrikanischen Menschenrechtskommission wurde jedoch weiterhin unermüdlich von afrikanischen Juristen und Bürgerrechtlern verfolgt. So veranstalteten die Vereinten Nationen eine Reihe von Seminaren zu dem Thema Menschenrechte. Die wichtigsten dieser Veranstaltungen fanden 1966 in Dakar (Senegal), 1969 in Kairo (Ägypten), 1973 in Daressalam (Tansania) und 1979 in Monrovia (Liberia) statt. Im frankophonen Afrika veranstaltete die International Commission of Jurists verschiedene Konferenzen und Symposien. Auf Zweien dieser Treffen in Dakar 1967 und 1978 wurde dabei ebenfalls die Idee der Errichtung einer regionalen Menschenrechtskommission für Afrika von den Delegierten geäußert und als eine dringende Bitte an die OAU gerichtet.

1978 wiederholte auch die UN-Menschenrechtskommission ihren Ruf nach einer regionalen afrikanischen Menschenrechtskommission. Bereits 1972 hatte sie die OAU in einer Resolution darum gebeten und sogar, falls dies nötig sein sollte, Unterstützung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen versprochen.

Auf dem OAU-Gipfeltreffen in Monrovia im Juli 1979 wurde dem Generalsekretär der OAU das Mandat gegeben, den Prozess für die Errichtung einer Menschenrechtskommission in Gang zusetzen. Im selben Jahr wurde kurz darauf auf dem UN-Seminar in Monrovia der Entwurf für die OAU-Arbeitsgemeinschaft zu diesem Thema verabschiedet.

Während nur dreier Treffen dieser Arbeitsgemeinschaft in Dakar (1979) und Banjul (1980 und 1981) wurde der endgültige Entwurf der Charta verabschiedet und auf der OAU-Gipfelkonferenz in Nairobi im Juni 1981 mit nur geringen Änderungen einstimmig beschlossen. Sie trat am 21. Oktober 1986 in Kraft.

Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker ist in drei Teile gegliedert: Rechte und Pflichten (Art. 1–29), Maßnahmen zum Schutze der Menschenrechte und Rechte der Völker (Art. 30–63) und Allgemeine Bestimmungen (Art. 64–68).

Der erste Teil zerfällt in zwei Kapitel: Menschenrechte und Rechte der Völker (Art. 1–26) und Pflichten (Art. 27–29). Der zweite Teil der Charta ist in vier Kapitel aufgeteilt: Einrichtung und Organisation der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Art. 20–44), Aufgaben der Kommission (Art. 45), Verfahren vor der Kommission (Art. 46–59) und Anwendbare Grundsätze (Art. 60–63).

Die Charta folgt der klassischen dualistischen Theorie der Beziehung zwischen Völkerrecht und nationalem Recht: die innerstaatliche Anwendbarkeit der in der Charta niedergelegten Rechte und Pflichten wird von der Umsetzung in nationales Recht abhängig gemacht (Art. 1). Art. 1 wird durch eine Bestimmung in Art. 62 bestärkt, nach der die Vertragsstaaten die Pflicht haben, alle zwei Jahre einen Bericht über die zur Verwirklichung der Bestimmungen der Charta getroffenen Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Grundprinzipien der Charta Die grundlegenden Prinzipien der Charta lassen sich unter drei Überschriften zusammenfassen: Werte der afrikanischen Kultur Die Philosophie des Rechts und der Menschenrechte Der Einfluss sozio-politischer Faktoren

Es wurde wiederholt betont, dass die Charta insbesondere die Werte afrikanischer Kultur widerspiegeln sollte. Léopold Sédar Senghor, damaliger Präsident der Republik Senegal, sagte dazu bei seiner Eröffnungsrede auf der Konferenz afrikanischer Experten, auf der der vorläufige Entwurf der Charta verhandelt wurde:

Europe and America have built their system of rights and liberties with reference to a common civilisation, to their respective peoples and to specific aspirations. […] It is not the case for us Africans either to copy or to seek originality for the sake of originality. We will need to show proof simultaneously of imagination and effectiveness. We may find inspiration in those of our traditions that are good and positive. You should therefore always bear in mind the values of our civilisation and the real needs of Africa.L.S. Senghor, zitiert nach K. Mbaye

Das grundsätzliche Anliegen der afrikanischen Staaten lässt sich wie folgt zusammenfassen: eine Charta zu verfassen, die solche Traditionen und Gebräuche respektiert, die als erhaltenswert erachtet werden und die sich gleichzeitig in ein weltweites Regelwerk zum Schutze und der Förderung individueller und kollektiver Rechte einfügt.

Ein weiteres grundlegendes Prinzip der afrikanischen Charta ist die Philosophie des Rechts und der Menschenrechte. Dies beinhaltet sowohl ein afrikanisches Konzept der Menschenrechte als auch die internationale Entwicklung der Menschenrechtstheorie in der Lehre. Hinsichtlich des afrikanischen Konzepts umfasst dies die bereits genannten Elemente der Verflechtung von Rechten und Pflichten, der privilegierten Stellung der Gemeinschaft und der Ablehnung von gerichtlichen Lösungen. Zudem spiegelt die Charta den zur Zeit ihrer Entstehung aktuellen Stand der Menschenrechtstheorie wider: berücksichtigt wurden insbesondere ökonomische, soziale und kulturelle Rechte, als auch kollektive Rechte und die so genannten Rechte der dritten Generation.

Das schließlich letzte Grundprinzip der Charta markiert der Einfluss sozio-politischer Faktoren. Wie sonst kein anderes Menschenrechtsübereinkommen mussten hier die Besonderheiten des afrikanischen Kontinents berücksichtigt werden: der unterentwickelte Status, die Unterschiedlichkeiten hinsichtlich der Geographie, der ethnischen Gruppen und anderer Faktoren und die große Vielfalt der politischen, ökonomischen und kulturellen Konzepte. Schließlich ist noch ein Phänomen von besonderer Wichtigkeit: Kolonialismus und Rassendiskriminierung.

Dies zeigt deutlich, dass die Verhandlungen zur afrikanischen Charta unter besonderen Einflüssen und Bedingungen stattgefunden haben.

Die materiellen Bestimmungen der Charta Die Präambel Die Präambel selbst ist bereits ein Programm für Menschenrechte. Sie bekräftigt unter anderem das in Art. 2 der Charta der OAU abgegebene Versprechen, „alle Formen von Kolonialismus, Neokolonialismus, Apartheid und Zionismus in Afrika zu beseitigen, die Zusammenarbeit und Bemühungen zur Verbesserung des Lebensstandards der afrikanischen Völker zu koordinieren, sowie die internationale Zusammenarbeit zu fördern“ (Abs. 3). Es wird Bezug genommen auf die „Kraft der Tradition und die Werte der afrikanischen Zivilisation“, um die Wichtigkeit zu unterstreichen, die in Afrika traditionell diesen Werten beigemessen wird (Abs. 4). So soll denen begegnet werden, die der Ansicht sind, dass demokratische Erfahrung mit der Geschichte der afrikanischen Menschen inkompatibel ist.

Individualrechte Die Charta enthält Bestimmungen über ein Diskriminierungsverbot (Art. 2); das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz und gleichem Schutz durch das Recht (Art. 3); das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 4); der Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und auf Anerkennung der Rechtspersönlichkeit (Art. 5); das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 6); den Anspruch auf rechtliches Gehör (dies umfasst auch den Anspruch auf Rechtsschutz, das Recht solange als unschuldig angesehen zu werden, bis die Schuld von einem zuständigen Gericht festgestellt worden ist, das Recht auf Verteidigung und das Prinzip der nulla poena sine lege [Art. 7]); die Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 8); die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 9); die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 10); die Versammlungsfreiheit (Art. 11); die Freizügigkeit und das Asylrecht (Art. 12); das Recht auf politische Partizipation und auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen (Art. 13); das Recht auf Eigentum (Art. 14); das Recht auf Arbeit und gleichen Lohn (Art. 15); das Recht auf Gesundheit (Art. 16); das Recht auf Bildung und auf Teilhabe am kulturellen Leben seiner Gemeinschaft (Art. 17) und über den Schutz der Familie, einschließlich Maßnahmen zum Schutze der Frauen, der Kinder, der Alten und Behinderten (Art. 19). Damit stimmt die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker zu einem großen Teil hinsichtlich ihrer Bestimmungen über Individualrechte mit den Bestimmungen anderer Menschenrechtskonventionen überein. Dennoch gibt es einige Besonderheiten:

Es findet sich in keiner anderen Menschenrechtskodifikation eine Parallele zu der Bestimmung in Art. 9 Abs. 1 Satz 5 der Charta: „Die Tat ist persönlich und darf nur gegen den Täter verhängt werden.“ Damit wird explizit dargelegt, dass die Bestrafung eines Clans oder eines Dorfes kein legitimes Mittel der Bestrafung eines Straftäters darstellt, wie es der Praxis in einigen afrikanischen Staaten entsprach. So gab es z. B. eine solche Bestimmung in Art. 14 der Verfassung Ugandas.

Alle anderen Bestimmungen der Artikel 2 bis 18 finden sich auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder den Menschenrechtspakten von 1966. Praktischer erscheint es daher zu fragen, welche Rechte, die in den anderen internationalen Menschenrechtsregimen enthalten sind, in der afrikanischen Charta fehlen: