Der Lehrerinnenzölibat war eine rechtliche Regelung, die eine Unvereinbarkeit von Ehe und Beruf für Lehrerinnen festschrieb.

Deutsches Reich und nach 1945 Hintergrund Im Jahr 1880 wurde der Lehrerinnenzölibat im Deutschen Reich per Ministererlass eingeführt. Er untersagte Lehrerinnen zu heiraten; auf eine Missachtung folgte die Kündigung. Grundlage dafür waren arbeitsmarktpolitische Aspekte und moralische Vorstellungen über die Geschlechterordnung.

Ein Leben lang berufstätig zu sein, entsprach nicht der bürgerlichen Frauenrolle. Der Lehrerinnenberuf diente lediglich der kurzfristigen Versorgung unverheirateter junger Frauen aus bürgerlichen Familien. Man traute Frauen nicht zu, einer Doppelbelastung durch Beruf und Familie standzuhalten, zudem galten berufstätige Frauen als unnötige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt. Der Lehrerinnenzölibat war damit ein Instrument, mit dem durch Diskriminierung flexibel auf die jeweilige Arbeitsmarktsituation reagiert werden konnte – bestand Lehrermangel, so wurde er gelockert, bestand dagegen ein Überangebot, konnten damit Lehrerinnen vom Arbeitsmarkt verdrängt werden.Christine Eichel: Deutschland, deine Lehrer

Im Großherzogtum Baden wurde ein Beamtinnenzölibat 1888 eingeführt. Einer Beamtin konnte bei Heirat die Anstellung widerrufen werden, womit die Weiterbeschäftigung in das Ermessen des Dienstherrn gestellt wurde. Zumindest erlosch der Anspruch auf Ruhegehalt bei künftiger Dienstunfähigkeit.Beamtengesetz §. 134. Die weiblichen Beamten In: Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden. Karlsruhe 1888 Nr. XXXIV, S. 399 ff., 441. Dieses Beamtengesetz fand aber insgesamt auf viele Lehrer ohnehin keine Anwendung, weil Volksschullehrer geschlechtsunabhängig und Lehrerinnen an Mittelschulen für Mädchen ausgeschlossen waren.Beamtengesetz §. 133. Die Lehrer In: Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden. Karlsruhe 1888 Nr. XXXIV, S. 399 ff., 441.

Berufsethos, Moral und Zölibat

Aus heutiger Sicht erscheint es schwer verständlich, dass die bürgerliche Frauenbewegung mit dem Lehrerinnenzölibat auch emanzipative Aspekte verknüpfte: Im Zuge der bürgerlichen Frauenbewegung hatten sich Frauen am Ende des 19. Jahrhunderts den Zugang zum Besuch mittlerer und höherer Bildungseinrichtungen und zu einer Reihe qualifizierter Berufe erkämpft, meist im pädagogischen und sozialen Bereich. Ob Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren waren, stand für Frauen aus der Arbeiterklasse außer Frage. Für die bürgerliche Frauenbewegung blieb dies vorerst ungeklärt. Auf Familie zu verzichten, um sich bewusst beruflicher Erfüllung zu widmen, galt durchaus als emanzipative Entscheidung. Der Lehrerinnenzölibat brachte damit die „innere Berufung“ zum Ausdruck und prägte das Berufsethos der Lehrerinnen.

Gleichzeitig gab es Versuche, den Lehrerinnenzölibat auch mit religiösen Werten symbolisch aufzuwerten. So schrieb die langjährige Vorsitzende des Vereins katholischer deutscher Lehrerinnen, Maria Johanna Schmitz, die sich schon in der Weimarer Nationalversammlung für den Lehrerinnenzölibat ausgesprochen hatte:

Viele Frauenrechtlerinnen, wie etwa Maria Lischnewska, setzten sich allerdings auch für eine Aufhebung des Heiratsverbotes ein.Claudia Huerkamp: Bildungsbürgerinnen: Frauen im Studium und akademischen Berufen, 1900–1945, Göttingen 1994, S. 215.

Aufhebung Durch Artikel 143 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung erhielten die Lehrer an öffentlichen Schulen 1919 die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten und durch Artikel 128 Absatz 2 wurde der Lehrerinnenzölibat auf Antrag der SPD mit Zustimmung von DDP, DVP und USPD abgeschafft: „Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.“ Damit unvereinbar waren Artikel des bayerischen Volksschullehrergesetzes vom 14. August 1919, die eine Verwendung verheirateter Lehrerinnen im öffentlichen Schuldienst ausschließen sollten. Das Reichsgericht erklärte sie, auf Klage des Reichsinnenministers, für unwirksam.Entscheidung vom 10. Mai 1921 – III TB. 68/20 – RGZ 102, 145 ff. Da Lehrerinnen weniger verdienten als gleichrangige männliche Lehrer, konnte eine Heirat schon aus finanziellen Gründen eventuell als erstrebenswert erscheinen. Ledige Personen mussten ab dem 1. August 1930 einen zehnprozentigen Lohnsteueraufschlag bezahlen, wenn der monatliche Arbeitslohn 220 Reichsmark überschritt.§ 14 der Verordnung des Reichspräsidenten ... über Deckungsmaßnahmen für den Reichshaushalt 1930 (RGBl. 1930 I S. 207 ff., 209)

Im Rahmen umfassender Sparmaßnahmen verordnete die Reichsregierung im Oktober 1923 mit Gesetzeskraft trotzdem, dass alle Dienstverhältnisse verheirateter Beamtinnen und Lehrerinnen gekündigt werden konnten, wenn die wirtschaftliche Versorgung nach behördlichem Ermessen gesichert erschien.Artikel 14 der Personalabbauverordnung vom 30. Oktober 1923 (RGBl. 1923 I S. 999 ff. 1006) Für Reichsbeamtinnen wurde die Regelung im Mai 1932 durch Gesetz mit verfassungsändernder Wirkung bestätigt.Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtstellung weiblicher Beamter vom 30. Mai 1932. (RGBl. 1932 I S. 245 ff.)

Das Deutsche Beamtengesetz (DBG) von 1937 sah in § 63 DBG eine zwingende Zölibatsklausel vor. Diese wurde für den Bundesdienst durch § 3 Nr. 10 Bundespersonalgesetz (BPG) mit Wirkung vom 16. Juni 1950 abgemildert, so dass nunmehr eine Beamtin, die sich verehelichte, nicht mehr „stets“ zu entlassen war, sondern nur entlassen werden konnte, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien. Zudem knüpfte die Bundesfassung der DV zu § 63 DBG die Entlassung verheirateter Beamtinnen insgesamt an strengere Voraussetzungen und schrieb vor, dass sie bei nachträglichem Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung zwingend wieder in den öffentlichen Dienst einzustellen seien.Siehe Urteilsbegründung im , Bundesverwaltungsgericht.

Die Personalabbauverordnung galt bis 1951 (außer in der DDR). Erst danach konnten Lehrerinnen eine Familie gründen und weiterhin beruflich tätig sein: Die Kündigung aufgrund von „Doppelverdienst“ wurde zu diesem Zeitpunkt abgeschafft; der Beamtinnenzölibat galt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.Bärbel Maul: Akademikerinnen in der Nachkriegszeit: ein Vergleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Campus Verlag (2002), ISBN 978-3-593-37131-3, [url=https://books.google.com/books?id=lRA8WG9HHhcC&pg=PA34 S. 34].

Im Dienstrecht des Landes Baden-Württemberg bestand in einigen Regierungsbezirken bis 1956 die Regelung, dass eine Lehrerin im Fall der Heirat ihre Stellung zu quittieren hatte. Das Gesetz Nr. 36 – Beamtengesetz für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249), das nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden weiter galt, enthielt keine Entlassungsmöglichkeit bei Verheiratung.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte mit Urteil vom 10. Mai 1957, dass auch geschlechtsunabhängige Zölibatsklauseln in Arbeitsverträgen verfassungswidrig und damit nichtig seien, weil sie es erschwerten, eine Ehe einzugehen und die Menschenwürde beeinträchtigten.Urteil des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts v. 10. Mai 1957, 1_AZR 249/56 - BAGE 4, 274 = ArbuR 1957, 348 Entscheidungsgründe III, IV

Österreich In Österreich-Ungarn waren ab 1867 die im Reichsrat vereinigten Königreiche und Länder (Österreich) und die Länder der Ungarischen Krone (Ungarn) zu unterscheiden. In den meisten österreichischen Ländern wurden als Ergebnis der liberalen Schulreform von 1868/69 gesetzliche Ehebeschränkungen für Lehrerinnen und Lehrer eingeführt. Lehrerinnen bedurften entweder der Zustimmung der Schulbehörden (Ehekonsens) oder das Heiraten war ihnen ganz verboten. Von ihren männlichen Kollegen waren zum Teil Unterlehrer einem Ehekonsens unterworfen. Nur in Dalmatien herrschte für Lehrerinnen bis zum Ende der Monarchie durchgehend Ehefreiheit. +Gesetzliche Ehebeschränkungen für Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen in Österreich 1870 bis 1911 (ohne die reichsunmittelbare Stadt Triest)EhefreiheitNiederösterreich1870–1905, Wien 1911–1918Schlesien1870–1901 (nur Lehrerinnen)Dalmatien1872–1918Steiermark1874–1899EhekonsensBukowina1870–1918Krain1870–1918Mähren1870–1904Schlesien1870–1901 (Unterlehrerinnen)Galizien1873–1918Oberösterreich1870–1901Istrien1874–1908 (Unterlehrerinnen)Steiermark1874–1918 (Ehen mit Lehrern)EheverbotBöhmen1870–1918Görz und Gradisca1870–1918Kärnten1870–1918Salzburg1870–1918Vorarlberg1870–1918Oberösterreich1870–1873, 1901–1918Steiermark1870–1874, 1899–1918 (Ausnahme Lehrer)Istrien1870–1874, 1908–1918Tirol1892–1918Schlesien1901–1918Mähren1905–1918Niederösterreich1905–1918, Wien 1905–1911 Im Königreich Ungarn existierte im staatlichen Bildungssektor kein gesetzliches Eheverbot für Lehrerinnen, wenn man von Kroatien absieht. Mit 25 Prozent lag in Ungarn um 1900 der Frauenanteil am Lehrpersonal dennoch knapp unter dem österreichischen Durchschnitt. Im Königreich Kroatien, dem innerhalb des ungarischen Staates eine Sonderstellung zukam, galt ab 1888 ein gesetzlicher Lehrerinnenzölibat, der 1914 für definitive Lehrerinnen aufgehoben, für provisorische Lehrerinnen zu einem Ehekonsens abgemildert wurde.

In der Republik Österreich behielten die Bundesländer Vorarlberg und Tirol zunächst den Lehrerinnenzölibat bei. Andere Bundesländer hoben ihn 1919 auf oder milderten ihn zum Ehekonsens. Als Folge der Finanzkrise 1922/23 und der Weltwirtschaftskrise ab 1930 führten sie wieder Ehebeschränkungen bis hin zu Eheverboten ein. Niederösterreich und Wien waren zu dieser Zeit die einzigen Länder, in denen für die Lehrerinnen weiterhin die Ehefreiheit galt. Allerdings nahm das „rote Wien“ bis 1928 so gut wie keine neuen Lehrkräfte auf. Das „schwarze Niederösterreich“ stellte großzügig solche ein und bewegte in Krisenzeiten jeweils Hunderte verheirateter Lehrerinnen aus sozialen Gründen zum „freiwilligen“ Verzicht.

Nach 1945 traten noch die Landesregierungen von Salzburg, Tirol und Vorarlberg für die Beibehaltung des gesetzlichen Lehrerinnenzölibats ein. Zur Klarstellung zog der Nationalrat mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949 über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer (Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz), , ausdrücklich einen Schlussstrich:

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