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Als Dschaʿfarīya () bezeichnet man die von den Zwölferschiiten befolgte Lehrrichtung im Bereich des Fiqh. Sie wird auf den sechsten schiitischen Imam Dschaʿfar as-Sādiq (gest. 765) zurückgeführt. Ihre Anhänger nennen sich Dschafariten.

Zu den bekanntesten Besonderheiten des dschaʿfaritischen Madhhab gehört die Erlaubnis der Mutʿa-Ehe und das Verbot des Streichens über die Schuhe.

Die dschaʿfaritische Rechtsschule wurde zwar 1959 von der al-Azhar-Universität (Kairo) und nochmals in der Botschaft aus Amman (2004) genauso anerkannt wie die vier traditionellen sunnitischen Rechtsschulen, aber weite Teile der Sunniten erkennen die Autorität der Rechtsschule bis heute nicht an. In der Fatwa von al-Azhar heißt es:

Die im 18. Jahrhundert entstandene Strömung der Wahhabiten, welche als Sondergruppe die Rechtsschule der Hanbaliya vereinnahmt haben, lehnen den Glauben ihrer Anhänger (wie auch alle anderen Formen des schiitischen Islams) sogar als „unislamisch“ ab.

Dschaʿfarīya Gerichte im Libanon Während der französischen Mandatszeit im Libanon wurde die schiitische Gemeinschaft 1926 institutionell als eigene Religionsgemeinschaft anerkannt. In diesem Zusammenhang wurden die Dschaʿfarīya Gerichte eingerichtet. Sie basieren auf der dschaʿfaritischen Rechtsschule. Diese Gerichte sind für Fragen des persönlichen Lebens zuständig, wie zum Beispiel für Ehe, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Erbrecht. Dadurch wurde die dschaʿfaritische Rechtsschule nicht nur als religiöse Rechtstradition, sondern auch als Bestandteil des konfessionellen Rechtssystems des Libanon institutionalisiert.

Literatur Aisha Bewley: Glossary of Islamic Terms. London: Ta-Ha Publishers, 1998 (Online), S. 178. Harald Loeschner: Die dogmatischen Grundlagen des šīʿitischen Rechts. Carl Heymanns, Köln u. a., 1971.

Weblinks

Belege

Kategorie:Schiiten Kategorie:Islamische Rechtsschule