Der Begriff Wiesbadener Modell stammt aus dem deutschen Steuerrecht; er bezeichnet eine spezielle rechtliche Gestaltung bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen unter Vermeidung der steuerlichen Konsequenzen der Betriebsaufspaltung.

Das Wiesbadener Modell beschreibt eine Gestaltung, bei der sich die Betriebsgrundlagen im Eigentum des einen Ehegatten befinden (und an den anderen Ehegatten verpachtet sind), während dem anderen Ehegatten das Betriebsunternehmen gehört. Die Rechtsprechung BFH vom 9. September 1986, BStBl. 1987 II S. 28 geht in diesen Fällen davon aus, dass keine personelle Verflechtung vorliegt; damit können auch keine negativen steuerliche Folgen entstehen. Derjenige Ehegatte, dem die Betriebsgrundlagen gehören, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Dennoch kann auch beim Wiesbadener Modell bei Vorliegen entsprechender Beweisanzeichen eine personelle Verflechtung angenommen werden.Brandenstein, Pierre; Kühn, Michael: Voraussetzungen der personellen Verflechtung von Ehegatten bei der Betriebsaufspaltung.Unvericht, Willi: Beweisanzeichen für die Annahme einer personellen Verflechtung bei Eheleuten als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung. In: Der Betrieb vom 19. Mai 1989, Heft 20, S. 995–999.

Einzelnachweise

Literatur Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) H 137 (7) zu EStG

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