Eine Vorführung ist in erster Linie das Herbeischaffen eines Prozessbeteiligten vor ein Gericht oder vor einen Landgerichtsarzt durch den Vorführdienst der Justiz bzw. Polizei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Privatklage-, in Strafsachen, im Haftbefehlsverfahren und in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Zeugen auch in allen übrigen Gerichtsverfahren. Des Weiteren sind im deutschen Recht auch Sonderfälle vorgesehen (siehe unten).

Vorgeführte Person kann jedweder Prozessbeteiligte sein, also auch Zeugen. Grundvoraussetzung ist, dass eine Anwesenheitspflicht in der Gerichtsverhandlung besteht. Im Strafverfahren erfolgen Vorführungen durch die Polizei und Justizwachtmeister. Die Vorgeführten werden dazu aus Gefängnissen der Justiz oder der Polizei zum zuständigen Gericht in Gefangenentransportkraftwagen verbracht, dort sind dann die Justizwachtmeister für die Vorführung zum Termin verantwortlich (Vorführdienst).

Rechtsgrundlagen Es gibt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für eine Vorführung.

Strafrecht Im Strafprozessrecht hat der Angeklagte grundsätzlich nach  StPO eine Anwesenheitspflicht. Nach  Abs. 2 StPO kann die Vorführung angeordnet werden, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Alternativ kann auch ein Haftbefehl erlassen werden. Von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten gibt es aber Ausnahmen. Das sind  Abs. 2 StPO (Angeklagter entfernt sich von der Hauptverhandlung),  StPO (zeitweilige Verhandlungsunfähigkeit),  StPO (Aufrechterhaltung der Ordnung),  StPO (geringe Straferwartung) und  StPO (Entbindung Anwesenheitspflicht). In diesen Fällen kann das Gericht nach  StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen, wenn es dies für notwendig erachtet. Dies kann nach derselben Vorschrift durch Vorführung durchgesetzt werden.Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO § 236, Rn. 1, 8. Im Berufungsverfahren ist eine Vorführung nur nach  Abs. 3 StPO möglich, da der Angeklagte hier kaum Anwesenheitspflichten hat. Die umfassten Fälle sind, dass bei Berufung der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers die Anwesenheit des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung notwendig ist oder die Sache nach Revision zurückverwiesen worden war.Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO § 329, Rn. 45.

Es gibt auch Möglichkeiten der Vorführung eines Beschuldigten, also vor Anklageerhebung im Ermittlungsverfahren. Zur Vernehmung kann die Vorführung nach  StPO angeordnet werden. Dadurch kann der Erlass eines Haftbefehls vermieden werden.Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO § 329, Rn. 1. Wurde ein Haftbefehl erlassen und der Beschuldigte gefasst, muss er nach  StPO einem Richter vorgeführt werden. Dasselbe gilt nach  StPO, wenn er von der Polizei ohne Haftbefehl vorläufig festgenommen wurde. Dies dient auch dem Rechtsschutz der Beschuldigten, trotzdem kann er nicht darauf verzichten.Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO § 115, Rn. 1. Unter strengen Voraussetzungen, wie Krankheit des Beschuldigten, so dass eine Vorführung nicht möglich ist, ist es zulässig, dem Ermittlungsrichter lediglich die Akten vorzulegen (so genannte „symbolische Vorführung“). Der Richter muss dann zum Verwahrungsort des Beschuldigten kommen, um ihn zu vernehmen.Vgl. RiStBV 51; Lind, in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, Rn. 7; 14.

Die Staatsanwaltschaft hat das Recht im Ermittlungsverfahren Zeugen zur Vernehmung zwangsweise vorzuführen ( Abs. 2 StPO in Verbindung mit  Abs. 1 S. 3 StPO). Diese Vorführung ordnet die Staatsanwaltschaft selbst an und ist keine gerichtliche Vorführung. Sie kann vor die Staatsanwaltschaft selbst oder die Polizei angeordnet werden.Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO § 163, Rn. 58.

Verfahren nach dem FamFG Im Betreuungsverfahren sowie im Unterbringungsverfahren ist eine Vorführung des Betroffenen zur Anhörung vor Gericht in Abs. 5 und Abs. 5 FamFG geregelt. Außerdem kann eine Vorführung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen durch die jeweilige Fachbehörde (Betreuungsbehörde, Gesundheitsamt) erfolgen. Rechtsgrundlagen dafür sind und FamFG.

Wehrpflichtgesetz Im Wehrpflichtgesetz ( Abs. 4, Abs. 2) sind zwangsweise Vorführungen durch die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe zur Musterung vorgesehen.

Im Spannungs- und Verteidigungsfall ist auch eine zwangsweise Zuführung zum Wehrdienst bzw. Zivildienst ( Zivildienstgesetz) möglich.

Wehrdisziplinarrecht Die Wehrdisziplinarordnung verweist in  WDO grundsätzlich auf die Regelungen der Strafprozessordnung. Allerdings gibt es Sondervorschriften über die Pflicht zur Anwesenheit. So kann nach  Abs. 1 WDO eine Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten stattfinden, wenn

der Soldat auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar oder nicht angemessen ist, weil sein Aufenthalt unbekannt ist oder weil er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält der frühere Soldat zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann der Soldat nach durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

Zeugen Zeugen haben in allen Gerichtsbarkeiten eine Anwesenheitspflicht. Dementsprechend gibt es in den jeweiligen Prozessordnungen eine Rechtsgrundlage für eine Vorführung.

Im Zivilprozess:  Abs. 2 ZPO Im Strafprozess:  Abs. 1 S. 3 StPO

Die übrigen Prozessordnungen verweisen auf die Zivilprozessordnung ( VwGO;  SGG;  ArbGG).

Tatsächliche Umsetzung Es agiert die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe. Auch die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können bei Vorführersuchen bzw. Haftbefehle des Gerichtes die Festnahme bzw. die Verhaftung vornehmen. Die Vorführung kann je nach Beschlusstext (Handlungsgrundlage) mittels Unmittelbarem Zwang erwirkt werden. Auch eine Ausschreibung zur Fahndung ist möglich.

Befindet sich die vorzuführende Person bereits im Gefängnis, wird sie von der Justiz oder der Polizei zum zuständigen Gericht in ein Gefangenentransportkraftwagen verbracht, dort sind dann die Justizwachtmeister für die Vorführung zum Termin verantwortlich (Vorführdienst).

Siehe auch Zuführung (Recht)

Einzelnachweise

Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)