Die folgende Liste einschließlich thematischer Erklärungen und Zusatzinformationen, auch zur talmudischen Weiterentwicklung, umfasst die 60 bzw. 63 Traktate der Mischna.
Die drei Traktate Bava qamma, Bava metzi’a und Bava batra in der Ordnung Nesiqin/Schädigungen bildeten ursprünglich einen Traktat, ebenso die Traktate Sanhedrin und Makkot.
Die Traktate, zu denen eine Gemara im Babylonischen Talmud vorliegt, wurden mit b markiert, bei Vorliegen einer Gemara im Jerusalemer Talmud steht j. Die Gemara bezeichnet in der rabbinischen Literatur die zweite Schicht des Talmuds. Ein Sternchen bezeichnet eine unvollständige Gemara im jeweiligen Talmud.
Eine Sugya besteht typischerweise aus einer rabbinischen Analyse, Kommentierung und Auslegung eines bestimmten Abschnitts der Mischna.
Ordnung Seraʿim (Saaten, Samen) mini|Talmud, Berachot.
1.1 Traktat Brachot („Segen“, „Segenssprüche“) bj; umfasst 9 Kapitel: Benediktionen und andere Gebetsvorschriften, landwirtschaftliche Vorschriften, Nennung des Gottesnamens bei der Begrüßung; enthält auch ein „Traumbuch“ (bT 55a-57b, hat aber bereits palästinische Quellen). Einziger Mischnatraktat der Ordnung Zeraim, zu dem es Gemara gibt, offenbar, weil die mit der Landwirtschaft zusammenhängenden Gesetze nur in Palästina galten. Der Traktat gehört im engeren Sinn nicht zur Ordnung Zera'im, sondern steht aufgrund seiner besonderen Bedeutung am Anfang der gesamten Mischna. Er wird deshalb sowohl im Talmud Bavli als auch im Talmud Jeruschalmi erklärt.
1.2 Traktat Pe'a („Ecke“) j; 8 Kapitel: Ackerecken / Ackerwinkel für Arme, Armenrecht allgemein; Nachlese; Vergessenes; der Armenzehnte; der reisende Arme
1.3 Traktat Dmai („Zweifelhaftes“) j; 7 Kapitel: zweifelhaft Verzehntetes, Früchte verzehntet oder nicht; wann nachverzehnten?
1.4 Traktat Kil'ajim („zweierlei“, „Heterogenes“, „Verschiedenartiges“, „Mischungen“) j; 9 Kapitel: behandelt die unerlaubte Vermischung verschiedener Arten einer Gattung, besonders Pflanzen (Mischsaaten) und Tiere (Tierkreuzungen), Mischgewebe [Vermischungen auf drei Gebieten verboten: Tiere: Tiere verschiedener Art sollen sich nicht begatten (Nutzung aber erlaubt). Nicht Ochse und Esel zusammen vor den Pflug spannen (gemäß , „Ochse und Esel“ bezieht sich an allen Stellen auf alle Tiere). Pflanzen: Die Felder sollen nicht mit zweierlei Art besät werden. Bäume sollen nicht gepfropft werden, um die Art zu verbessern. Im Weinberg dürfen keine anderen Pflanzen angebaut werden (Nutzung eines derartigen Ertrags streng verboten). Kleider/Gewebe: Beim Vermischen von Geweben verbietet die Tora nur das Vermischen von Wolle und Flachs/Leinen (und zwar in einem Kleidungsstück; gemeinsam dürfen sie durchaus getragen werden, z. B. Wollpullover über Leinenhemd). Ein solch gemischtes Gewebe heißt Schatnes (Scha'atnes). Wer das Verbot streng befolgt, bezieht es auch auf Sofas, Lehnstühle und andere Polstermöbel]; über Bastarde
1.5 Traktat Schviʿit („Siebtes“, „Siebentes Jahr“) j; umfasst 10 Kapitel: das siebente Jahr, Schabbatjahr; Schemitta / Schmitta, „Erlass“, im pentateuchischen Gesetz Brach- (Ruhe-)jahr des Bodens, alle sieben Jahre wiederkehrend (nach sieben Schabbatjahren ein Jubeljahr); Brachjahr (Erlassjahr): Im Judentum hat die Zahl Sieben ein ganz besonderes Gewicht. Der siebte Tag ist der heilige Ruhetag; das siebte Jahr (Brachjahr) ist das Jahr, in dem das Land brachliegt. Die Gesetze für das Brachjahr sind umfangreich und kompliziert. Vor allem haben wir es hier mit drei Dingen zu tun: 1) dem Verbot, den Boden im siebten Jahr zu bebauen; 2) dem Verzicht auf die Ernte und Früchte dieses Jahres; 3) dem Schuldenerlass am Ende des siebten Jahres; Prosbul, Erklärung vor Gericht = pros boulen, dass man die Schulden jederzeit zurückfordern darf; die Vorschriften zum Brachjahr sind eng verbunden mit denen des Jobeljahrs. – Jobeljahr/Jubeljahr: Es findet nach sieben siebenjährigen Zyklen einmal alle 50 Jahre statt. In diesem Jahr wird das gekaufte Land seinem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben, hebräische Sklaven werden freigelassen und Tagelöhner entlassen, der Boden wird nicht bebaut, und man verzichtet wie im siebten Jahr auf die Ernte. Das Gesetz über das Jobeljahr gilt aber erst wieder, wenn ganz Israel im eigenen Lande wohnt. Das Jobeljahr wird durch Schofarblasen angekündigt
1.6 Traktat Trumot („Abgaben“, „Heben“, „Hebe-Gaben“) j; 11 Kapitel: über die Hebe / Priesterhebe, Abgaben an Priester (Kohanim) und Leviten
1.7 Traktat Maʿasrot / Maʿaser rischon („erster Zehnter“ / „Zehnt“) j; 5 Kapitel: Zehnte, Verzehntung, Steuerabgaben an die landlosen Leviten
1.8 Maʿaser Scheni (zweiter Zehnt(er), Abgabe des zweiten Zehnten) j; umfasst 5 Kapitel; zweiter Zehnter bzw. dessen Geldwert in Jerusalem zu verzehren; der Weinberg im vierten Jahr; Wegschaffung (bi'ur) des Zehnten
1.9 Traktat Challa („Erstlingskuchen“, „Teig“) j; 4 Kapitel: Teighebe (Challa): Absonderung der Erstlingsgabe vom Brotteig, nur in Israel geboten, und nur, wenn sich das ganze Volk dort eingestellt hat. Wurde aber bereits auch im Ausland befolgt, damit es nicht in Vergessenheit gerät. Die Challa wird nach dem Kneten vom Teig abgesondert. Sie besteht nur aus dem Teig einer der fünf Getreidesorten und Wasser. Die Mindestmenge, von der man eine Challa absondern muss, beträgt etwa 1.700 Gramm. Dazu spricht man eine Benediktion. Ist die Teigmenge geringer, aber mindestens 1.200 Gramm, sondert man zwar Challa ab, spricht aber in diesem Fall keine Benediktion. Die heute abgesonderte Menge entspricht der Größe einer Olive. Sie wird im Allgemeinen verbrannt. Am Schabbat und an Feiertagen wird keine Challa abgesondert. Die Absonderung der Challa ist eine Pflicht der Hausfrau. In Bäckereien, Konditoreien und öffentlichen Küchen muss ein Mann diese Aufgabe übernehmen, wenn es im ganzen Betrieb keine Frau gibt. Das Gebot über die Absonderung der Challa ist eines von drei Geboten, die nur für Frauen gelten (1. Absonderung der Challa, 2. die Nida und 3. das Lichteranzünden am Sabbatabend)
1.10 Traktat Orla („Vorhaut“, „Unbeschnittenes“) j; 3 Kapitel: „Vorhaut“ der Bäume, Baumbeschneidung, über dreijährige Schonzeit für Baumfrüchte etc. ()
1.11 Traktat Bikkurim („Erstlinge“) j; 3 Kapitel: Darbringung der Erstlingsfrüchte an Schawuot; viele Mischna- und Talmudtexte fügen ein 4. Kapitel an über den Zwitter (androgynos)
Ordnung Mo'ed (Festzeiten, Festtag)
2.1 Traktat Schabbat (Schabbat, Sabbat = „Ruhe“, „Pause“) bj*; umfasst 24 Kapitel, Vorschriften zum Schabbat
2.2 Traktat Eruvin („Vermischungen“) bj; 10 Kapitel: Schabbatbereiche, Schabbatgrenzen, handelt vom Eruv (hebr. „Vereinigung“), eine Konstruktion zur Erleichterung der strengen Sabbatbestimmungen; z. B. theoretische Verbindung der privaten mit den öffentlichen Bereichen von Haus und Hof, um innerhalb eines ganzen Stadtgebietes das Tragen von Gegenständen – sonst nur im Hause erlaubt – zu ermöglichen; durch Ablegen von Speise am Ende des Sabbatwegs (2000 Ellen) gründet man einen „Wohnsitz“, von dem aus man einen weiteren Schabbatweg gehen darf; durch die fiktive Vermischung der Höfe darf man von einem Privatbereich in einen anderen tragen, nachdem in einer der Wohnungen eine aus gemeinsamen Beiträgen hergestellte Speise deponiert worden ist
2.3 Traktat Pessachim („Pesachlämmer“, „Pesachopfer“) bj; 10 Kapitel: handelt vom Pessach u. vom Pesachopfer; Wegschaffen des Sauerteigs; Zubereitung der ungesäuerten Brote; die bitteren Kräuter; am Rüsttag erlaubte Arbeiten; Schlachtung des Pesachlammes und seine Zubereitung; Ordnung des Pessachmahles etc.; Fol. 49 a f. verächtliche Betrachtungen über das „gemeine Volk“
2.4 Traktat Schqalim („Schekel“, „Steuern“) j; 8 Kapitel: über die Tempelsteuer (halber Schekel) zur Unterhaltung des Heiligtums (2. Tempel); Opferbüchsen im Tempel, Bundeslade, Reinigung des Tempelvorhangs, Kostbarkeit des Vorhangs vor dem Heiligtum; dieser Traktat enthält nur im T. Jeruschalmi eine Gemarah
2.5 Traktat Joma (aramäisch „der Tag“ = Versöhnungstag) bj; 8 Kapitel: handelt vom Jom Kippur; Vorbereitung des Hohenpriesters; Auslosung der beiden Böcke; drei Sündenbekenntnisse des Hohepriesters und sein dreimaliges Eintreten in das Allerheiligste; Verbote für den Versöhnungstag; wodurch versöhnt wird: Sündopfer, Schuldopfer, Tod, Versöhnungstag, Buße
2.6 Traktat Sukka („Laubhütte“, auch Plural: Sukkot) bj; umfasst 5 Kapitel: über die Laubhütte und das Laubhüttenfest; Herstellung und Beschaffenheit der Festhütte; vom Essen und Schlafen in ihr; der Feststrauß, Lulav, Etrog; das Wasserschöpfen; die 24 Priesterabteilungen, ihre Arbeit bei den Opfern, ihr Anteil an den Opferstücken und Schaubroten
2.7 Traktat Betza bzw. Jom tov („Ei“, nach dem Anfangswort; (seltener) Jom tob, Festtag, genannt) bj; umfasst 5 Kapitel: über Arbeit am Schabbat und Festtag, über Sabbatspeise; Kauf von Lebensmitteln an Festtagen, Beförderung von Nahrungsmitteln, Verbot, Feuer zu machen usw.
2.8 Traktat Rosch ha-Schana (Neujahr, Neujahrsfest) bj: 4 Kapitel; 4 × Neujahr: Nissan, Elul, Tischri, Schwat; Bezeugung und Heiligung des Neumonds (), Schofarblasen; Ordnung der Lobsprüche am Neujahrsfest: zehn Malkhijjot, Bibelverse, in denen das Königreich Gottes erwähnt wird; zehn Zikhronot, Bibelverse über das Gedenken Gottes; zehn Schofarot, Verse, in denen der Schofar erwähnt wird
2.9 Traktat Ta’anit oder Taʿanijot („Kasteiung“, „Fasten“ / auch Plural Taanijot) bj; 4 Kapitel: Fasten, Fasttag, Fastenvorschriften u. ä.; wann beginnt man um Regen zu beten, wann um Regen zu fasten? Die siebentägigen Fasten und die dazugehörigen Gebete; an welchen Tagen kein Fasten; wann wird sonst noch gefastet; Choni der Kreiszieher (berühmte Anekdote, Choni zieht einen Kreis auf der Erde, stellt sich hinein und schwört, nicht mehr aus diesem Kreis zu weichen, bis Regen fällt, der dann auch kommt: erst zu wenig, dann zu viel, dann die richtige Menge ...); wann bricht man bei beginnendem Regen das Fasten ab; regelmäßige Gedenktage: 17. Tammuz, 9. Ab, 15. Ab
2.10 Traktat Megilla („Buchrolle“) bj; 4 Kapitel: Estherrolle, Schriftrollen, Schriftlesung, über die Vorlesung der Megillat Esther zu Purim, Details zum Purim-Fest und über die Auslegung der Esther-Rolle; vom Verkauf heiliger Sachen; welche Texte dürfen nicht öffentlich vorgelesen, welche dürfen nicht übersetzt werden
2.11 Traktat Moʿed Qatan („Halbfeiertag“) bj; 3 Kapitel, qatan, klein, unterscheidet den Traktat Moed von der gleichnamigen Ordnung, manchmal nach dem Anfangswort auch Maschqin genannt, „man bewässert“; über die Zwischenfeiertage, Tage zwischen dem 1. und 7. Tag des Pesach- bzw. zwischen dem 1. und 8. Tag des Sukkotfestes, an denen bestimmte Arbeiten erlaubt sind. Der Traktat enthält als eine Seltenheit die wenigen poetischen Texte, die uns die Talmudim überliefert haben: verschiedene Trauerlieder profaner Natur.
2.12 Traktat Chagiga („Festfeier“, „Festopfer“) bj; 3 Kapitel: die drei Wallfahrtsfeste, behandelt die Hauptpflichten an den drei Hauptfesten (schalosch regalim) Pessach, Schawuot und Sukkot (die zur Zeit des Tempelbestandes von ganz Israel in Jerusalem begangen wurden); Zwei biblische Kapitel, über die man nicht jeden belehrt: Schöpfungsgeschichte und Vision des Ezechiel; Meinungsunterschiede hinsichtlich der Smicha; die rituelle Händewaschung; 7 Stufen der Reinheit und Reinheitsvorschriften
Ordnung Naschim (Frauen)