In Deutschland ist die Grundlage für den Strafprozess (auch Strafverfahren genannt) die Strafprozessordnung (StPO); sie ist keine Verordnung, sondern ein förmliches Gesetz, das im 19. Jahrhundert geschaffen wurde. Die StPO hat mehr als 400 Paragraphen. Der Strafprozess läuft nach bestimmten Grundsätzen (Prozessmaximen) ab, unter anderem nach dem Legalitätsprinzip und der Offizialmaxime. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht gelten zusätzlich der Öffentlichkeitsgrundsatz und der Mündlichkeitsgrundsatz, sofern das Verfahren nicht durch einen Strafbefehl abgeschlossen wird.

Der Strafprozess im weiteren Sinne ist in das Erkenntnisverfahren und in das Vollstreckungsverfahren gegliedert. Das Erkenntnisverfahren wiederum gliedert sich in drei Phasen; Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren.

Das Strafverfahren selbst gliedert sich in fünf Stufen. Davon sind die ersten drei die Phasen des Erkenntnisverfahrens, die vierte Stufe ist die Rechtsmittelinstanz mit Berufung und Revision. Da die Berufung nach Erkenntnisgrundsätzen mit Durchführung einer Beweisaufnahme gestaltet ist, ist sie definitorisch zum Erkenntnisverfahren zu zählen. Die fünfte und letzte Stufe des Verfahrens ist die Vollstreckung des Urteils.

Rechtsquellen Vorschriften mit Bedeutung für das Strafprozessrecht sind in mehreren Gesetzen enthalten. Die zentrale Rechtsquelle stellt die Strafprozessordnung (StPO) mit ihrem Einführungsgesetz dar. Teilweise wird es durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) überlagert, das Sondervorschriften für Strafverfahren gegen Jugendliche enthält. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie dessen Einführungsgesetz enthalten Vorschriften zum Aufbau und zur Zuständigkeit der Gerichte sowie zur Struktur der Staatsanwaltschaft.

Das Grundgesetz (GG) enthält elementare Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung, die auch für das Strafprozessrecht von Bedeutung sind. Hierzu zählen neben den Grundrechten das in Absatz 3 GG festgehaltene Rechtsstaatsprinzip und die verfahrensrechtliche Regelungen. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wirkt als völkerrechtlicher Vertrag in der deutschen Rechtsordnung. Für das Strafprozessrecht ist insbesondere EMRK von Bedeutung, der zahlreiche Beschuldigtenrechte normiert. Schließlich enthält das Strafgesetzbuch (StGB) einige verfahrensrechtliche Regelungen, etwa bezüglich des Strafantrags und der Verfolgungsverjährung. Insbesondere für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft sind ferner die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) als Verwaltungsvorschriften von Bedeutung.

Grundsätze des Strafverfahrens Ziele Das Strafverfahren verfolgt im Wesentlichen drei Ziele: Wahrheitsfindung, Rechtsstaatlichkeit und Rechtsfrieden. Das Verfahren dient der Ermittlung der Wahrheit. Hierzu wird der Sachverhalt im Prozess möglichst umfassend im Verfahren aufgeklärt, um eine materiell zutreffende Entscheidung zu ermöglichen. Der Verfahrensverlauf soll rechtsstaatlich verlaufen. Hierzu sehen die Prozessregelungen Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit vor, etwa die Garantie des rechtlichen Gehörs ( Absatz 1 GG) und den Anspruch auf den gesetzlichen Richter ( Absatz 1 Satz 2 GG). Schließlich bezweckt das Verfahren die Förderung des Rechtsfriedens. Zu diesem Zweck steht am Verfahrensende eine abschließende Entscheidung.

Prinzipien Das Strafprozessrecht ist durch mehrere Maximen gekennzeichnet, welche seine Grundlagen bestimmen.

Offizialprinzip

Das Offizialprinzip bestimmt, dass es allein Aufgabe des Staates ist, das Strafverfahren von Amts wegen (ex officio) einzuleiten und durchzuführen; gemäß Absatz 1 StPO wird dieses staatliche Anklagemonopol durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Dies stellt einen Unterschied zum Zivilprozess dar, in dem die Dispositionsmaxime gilt, der Umfang des gerichtlichen Verfahrens also durch die Parteien bestimmt wird.

Begrenzt wird das Offizialprinzip durch die Antragsdelikte, deren Verfolgung die Stellung eines Strafantrags voraussetzt. Unterschieden werden die absoluten und die relativen Antragsdelikte. Bei ersteren, zu denen beispielsweise der Hausfriedensbruch ( StGB) zählt, ist stets ein Antrag erforderlich. Bei letzteren ist ein Antrag entbehrlich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung annimmt;Zum Begriff des öffentlichen Interesses: RiStBV Abschnitt 86 Absatz 2. dies ist etwa gemäß Absatz 1 Satz 1 StGB bei der Körperverletzung ( StGB) möglich. Ähnliches gilt bei den Ermächtigungsdelikten, deren Verfolgung die Ermächtigung durch ein Staatsorgan voraussetzt. So verhält es sich etwa bei der Verunglimpfung des Bundespräsidenten ( StGB). Eine weitere Begrenzung des Offizialprinzips stellt die Privatklage dar. Gemäß StPO kann bei bestimmten das öffentliche Interesse typischerweise in geringem Maß betreffenden Delikten der durch eine Straftat Verletzte ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Strafanklage erheben.

Akkusationsprinzip

Das Akkusationsprinzip besagt, dass eine Straftat nur dann gerichtlich untersucht werden darf, wenn und soweit sie zuvor durch die Staatsanwaltschaft angeklagt wurde. Historisch stellt dies die Abkehr vom Inquisitionsprinzip dar, nach dem Ankläger und Richter identisch waren, was die Gefahr der Voreingenommenheit des Richters barg.Michael Huber: Grundwissen – Strafprozessrecht: Der Anklagegrundsatz. In: Juristische Schulung. 2008, S. 779. Seinen Ausdruck findet das Akkusationsprinzip in mehreren Vorschriften: Gemäß StPO ist die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens durch die Erhebung einer Klage bedingt. StPO bestimmt, dass die Klageschrift den Umfang des Verfahrens festlegt, weswegen sich das Urteil gemäß Absatz 1 StPO lediglich auf die in der Anklage bezeichneten Tat beziehen kann.

Legalitätsprinzip

Nach dem Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, sobald sie Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangen.Stephanie Pommer: Das Legalitätsprinzip im Strafprozess. In: Jura. 2007, S. 662. Diesbezüglich besitzen sie also keinen Ermessensspielraum. Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich hieraus eine Pflicht zur Erhebung der Anklage, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Dies stellt eine Folge des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft nach § 152 Absatz 1 StPO dar.BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1982, 2 BvR 8/82 = Neue Zeitschrift für Strafrecht, 1982, S. 430. Gemäß Absatz 1 Satz 1 StPO gilt entsprechend ein Ermittlungszwang für die Polizei.

Die Pflicht zum Tätigwerden besteht uneingeschränkt bei dienstlicher Kenntniserlangung. Erlangt ein Amtsträger privat hinreichende Kenntnis, besteht nach überwiegender Auffassung zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts nur in Bezug auf schwere Straftaten eine Handlungspflicht. (229).

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob die Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist. Nach überwiegender Auffassung trifft dies zu, da andernfalls die Einheit der Rechtsordnung bedroht wäre.. Nach anderer Ansicht besteht keine solche Bindung, da die Staatsanwaltschaft gemäß GVG unabhängig ist. Lediglich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien bindend, da nur diese gemäß Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft besitzen.

Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip durch die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren aus Gründen der Opportunität einzustellen (Opportunitätsprinzip).

Amtsermittlungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass die Ermittlung im Strafverfahren von Amts wegen erfolgt. Dies stellt einen bedeutenden Unterschied zum Zivilprozess dar, in dem der Verhandlungsgrundsatz gilt, die Parteien also die entscheidungserheblichen Tatsachen in den Prozess einführen müssen.

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Ferner gilt im Strafprozess der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Hiernach müssen alle relevanten Tatsachen unmittelbar durch das Gericht in der Hauptverhandlung festgestellt werden. Dies steht im Zusammenhang zum Mündlichkeitsprinzip.

Verfahrensablauf Das Strafverfahren unterteilt sich in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren.

Erkenntnisverfahren Im Erkenntnisverfahren wird ermittelt, ob sich eine Person der Begehung einer Straftat schuldig gemacht hat. Es unterteilt sich in das Ermittlungs-, das Zwischen- und das Hauptverfahren.

Ermittlungsverfahren Im Ermittlungsverfahren (auch: Vorverfahren) prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anlass zur öffentlichen Klageerhebung besteht. Beim Privatklageverfahren ( StPO) ist diese Prüfung entbehrlich.

Einleitung Das in Absatz 2 StPO normierte Legalitätsprinzip bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet ist, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat vorliegen, sie also über einen Anfangsverdacht verfügt. Die Gewinnung des Anfangsverdachts beginnt mit der Ermittlung von Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Straftat schließen lassen. Die Einschätzung des Tatsachenmaterials richtet sich maßgeblich nach der kriminalistischen Erfahrung; die handelnden Beamten besitzen daher einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.BGH, Urteil vom 21. April 1988, III ZR 255/86 = Neue Juristische Wochenschrift, 1989, S. 96.Herbert Diemer: § 152. Rn. 8. In: Der Verdacht braucht sich nicht gegen eine bestimmte Person zu richten, weshalb auch eine Ermittlung gegen Unbekannt möglich ist.

Die notwendige Kenntnis kann auf zwei Wegen erlangt werden: durch Eingehen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags bei einer Strafverfolgungsbehörde sowie durch Tatsachenwahrnehmung von Amts wegen.

Bei einer Strafanzeige handelt es sich um die Mitteilung eines Sachverhalts, der aus Sicht des Anzeigenden Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen bietet. Anzeigen können gemäß Absatz 1 Satz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Alle genannten Behörden sind zur Entgegennahme der Anzeige verpflichtet. Privatpersonen sind von Gesetzes wegen bei besonders schwerwiegenden Straftaten gemäß StGB zur Anzeige verpflichtet. Vertraglich können Privatpersonen beispielsweise zum Erhalt ihres Versicherungsschutzes gehalten sein, Straftaten zur Anzeige zu bringen. Beim Strafantrag wird zwischen dem Antrag im weiten und dem Antrag im engen Sinn unterschieden. Ein Strafantrag im weiten Sinn stellt eine Anzeige dar, die zusätzlich das Begehren zur Aufnahme von Ermittlungen enthält. Im engen Sinn bezeichnet der Begriff Strafantrag eine Prozessvoraussetzung für die Verfolgung bestimmter Delikte: In bestimmten Fällen, beispielsweise dem Diebstahl durch Familienangehörige ( StGB), ist die Aufnahme der Ermittlungen von einem Strafantrag abhängig, den gemäß Absatz 1 StGB in der Regel nur der Verletzte stellen kann und der gemäß StGB nur innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen kann. Für den Strafantrag im engen Sinn bestehen gemäß § 158 Absatz 2 StPO zusätzliche Formvoraussetzungen.

Von Amts wegen erlangt eine Strafverfolgungsbehörde beispielsweise bei Ermittlungen wegen einer anderen Straftat durch eigene Beobachtungen ihrer Mitarbeiter Kenntnis.

Ermittelt die Staatsanwaltschaft entweder gar nicht oder nur unzureichend, kann der Verletzte ein sog. Ermittlungserzwingungsverfahren anstrengen.VerfGH München, Entsch. v. 16. November 2018 - Vf. 23-VI-16, Rn. 35 f.; h. M.

Verlauf