Um Zimmerlautstärke handelt es sich im Nachbarrecht, wenn Lärm außerhalb einer geschlossenen Wohnung nicht mehr oder kaum noch von Nachbarn wahrgenommen werden kann.

Lage in Deutschland Allgemeines Ausgangspunkt ist der Schallpegel einer bestimmten Lärmquelle in einem Wohnraum (Nachbarschaftslärm, Freizeitlärm), ausgelöst durch Haus- und Familienarbeit, Hausmusik, Haustiere, Heimarbeit oder Heimwerken. Wird ein bestimmter Schallpegel im „Senderaum“ der Lärmquelle überschritten, so wird er durch Wände, geschlossene Fenster oder Türen nicht mehr vollständig absorbiert und dringt in Nachbarwohnungen („Empfangsraum“) vor. Betroffen sind in der Regel Nachbarräume oberhalb, unterhalb oder neben einer störenden Schallquelle. Diese Immissionen des Störers treffen dort als Ruhestörung auf Nachbarn, bei denen rechtlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zählt. = BGH, Urteil vom 20. November 1992, Az.: V ZR 82/91 Im zitierten Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im November 1992, dass auch bei einem verständigen Durchschnittsmenschen massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A) während der NachtruheVDI-Richtlinie 2058 Blatt 1) durch Froschlärm aus einem Froschteich nicht zumutbar sind. Es genügt für die Störereigenschaft, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht, 266 und die Geräuschbelästigungen wesentlich sind ( Abs. 1 BGB). Zimmerlautstärke liegt dagegen vor, wenn ein durchschnittlicher Mensch Geräusche praktisch kaum noch empfindet., 441

Zimmerlautstärke ist einerseits technisch im Lärmschutz thematisiert, andererseits nimmt sie einen breiten Raum im Rechtswesen ein.

Technische Vorschriften Zu den technischen Vorschriften, die sich mit Lärmschutz befassen, gehören insbesondere DIN 4109, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die VDI-Richtlinie 2058. Sie dienen dem Schutz von Haus- und Grundbesitz vor Beeinträchtigung durch Lärm und sind in der Rechtsprechung als Ergebnis sachverständiger Erfahrung zur Beurteilung von Geräuschimmissionen im Rahmen des § 906 BGB anerkannt., 40 Ihnen gemeinsam ist, dass sie Schallpegel in der Hilfsmaßeinheit Dezibel angeben. Von einem „deutlich wahrnehmbaren“ Störgeräusch spricht man, wenn das Störgeräusch in einzelnen Frequenzbändern, z. B. Terzbändern, oder im Gesamtpegel gleich stark im Vergleich zum Hintergrundgeräusch in einem Raum ist. Das messtechnische Kriterium für ein „deutlich wahrnehmbares“ Störgeräusch wäre eine Erhöhung des im Empfangsraum gemessenen Schalldruckpegels durch das Störgeräusch von 3 dB(A) in einem oder mehreren Frequenzbändern.

DIN 4109 DIN 4109 befasst sich mit dem Schallschutz im Hochbau, wobei sie als Kenngrößen Schalldämmung und Schallschutz verwendet. Die Vorschrift legt Anforderungen an die Schalldämmung von Bauteilen schutzbedürftiger Räume und an die zulässigen Schallpegel in schutzbedürftigen Räumen in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden zum Erreichen der beschriebenen Schallschutzziele fest. Die bauakustischen Anforderungen in DIN 4109 legen zugrunde, dass in Wohnräumen ein Schalldruckpegel von 80 dB(A) in der Regel nicht überschritten wird (Lit.: Schalltechnisches Handbuch), wobei baurechtlich auch die Trittschalldämmung beachtet werden muss. Zulässige Schalldruckpegel im Empfangsraum werden mit 30 bis 40 dB(A) angegeben.

TA Lärm Grundlage der TA Lärm ist Abs. 1 BImSchG. Die TA Lärm ist eine Verwaltungsvorschrift des Bundes, die bei Baugenehmigungen durch Behörden zu beachten ist.Heimward Alheit/Hans Heiß, Nachbarrecht von A-Z, 1993, S. 195 Bei Lärmprozessen gibt sie den Zivilgerichten einen allgemeinen Anhalt. Die Messung der Lautstärke in dB(A) sowohl als Anhalt für das Maß und die Eigenart der Empfindung als auch für das Verhältnis der Empfindung der abzuwehrenden Immission gegenüber derjenigen der übrigen Geräusche (Grundpegel) kann in den dargestellten Grenzen nur einen gewissen Anhalt und einen Richtwert darstellen.BGHZ 46, 35

VDI-Richtlinie 2058 Die „VDI-Richtlinie 2058“ („Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm“) befasst sich mit der Beurteilung des Arbeitslärms in der Nachbarschaft. Sie geht von der Tatsache aus, dass auch die Lästigkeit des gewerblichen Lärms einer bestimmten Anlage unter anderem von der Art und dem Ausmaß des Lärms der Umgebung abhängig ist.BGHZ 46, 35 Da sie Arbeitslärm voraussetzt, ist sie meist nur außerhalb reiner Wohngebiete anwendbar.

Arten Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen vermeidbaren (Radioempfang, Hausmusik, Hausarbeit) und nicht vermeidbaren Lärmquellen (Haushaltsgeräte, Duschen, Baden).Landgericht Köln, Urteil vom 17. April 1997, Az.: 1 S 304/96 = Harald Kinne/Klaus Schach/Hans-Jürgen Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 2005, S. 126 Diese Unterscheidung ist vor allem bei Tageslärm und der Nachtruhe (22:00 Uhr bis 06:00§ 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW oder 07:00 Uhr) von Bedeutung, bei letzterer darf lediglich nicht vermeidbarer Lärm bis zum Grenzwert von 25 dB(A) erzeugt werden, tagsüber 35 dB(A).VDI-Richtlinie 2058

Rechtsfragen Die Zimmerlautstärke unterliegt der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht und ist als solche keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern der Unterlassungsanspruch aus BGB (Besitzer, Mieter), Abs. 1 BGB, Abs. 1 BGB (Eigentümer). Die lärmbedingte Eigentumsstörung löst einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch () aus, der mit einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann, sofern Wiederholungsgefahr droht.Marcus Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen, 2002, S. 35 Dabei ist es gleichgültig, ob der „Senderaum“ oder „Empfangsraum“ eine Mietwohnung (§ 862 BGB) oder eine Eigentumswohnung ist (§ 1004 BGB). Es spielt auch keine Rolle, ob die Zimmerlautstärke in Mehrfamilienhäusern, Doppelhäusern oder Reihenhäusern thematisiert wird. Schließlich ist auch zu beachten, dass die Zimmerlautstärke sowohl tagsüber als auch während der Nachtruhe einzuhalten ist. Die Nachtruhe bildet lediglich die zeitliche Grenze für nicht vermeidbaren Lärm.Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1987, Az.: 13 O 2/87 = Grenzwert der Zimmerlautstärke ist in reinen Wohngebieten ( BauNVO) ein Schalldruckpegel von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) während der Nachtruhe,Heimward Alheit/Hans Heiß, Nachbarrecht von A-Z, 1993, S. 209 gemessen im „Empfangsraum“.

Nach Abs. 1 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Bei Überschreitung dieser Werte handelt es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung, gegen die als Störung vorgegangen werden kann.

Mit der Lärmbelästigung befasst sich eine Vielzahl weiterer Rechtsnormen, so etwa BImSchG, die Immissionsschutzgesetze der Länder oder die Hausordnungen. Das LImSchG NRW verbietet Nachtruhestörungen (§ 9 LImSchG NRW), Tongeräte dürfen unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigen (§ 10 LImSchG NRW). Die Hausordnung darf nur schwerwiegende, nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht mehr hinnehmbare Störungen erfassen., 255 Es muss erkennbar sein, wann die zulässige Grenze überschritten wird.BGH, Urteil vom 10. September 1998, Az.: V ZB 11/98 =

Gerichtsurteile Die Zimmerlautstärke wird in der Regel im Mietrecht behandelt, mit dem sich zumeist – wegen der geringen Streitwerte – unterinstanzliche Gerichte zu befassen haben. In mehreren Grundsatzurteilen hat jedoch auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser nachbarrechtlichen Frage Stellung genommen. Zimmerlautstark sind Geräusche, die in den angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die der verständige Durchschnittsmensch kaum noch empfindet.BGH NJW 1982, 441 Es kommt also darauf an, ob die Nachbarn die Geräusche gerade noch wahrnehmen können. Wird diese Wahrnehmungsschwelle jedoch überschritten und sind Geräusche deutlich hörbar, ist die Grenze der Zimmerlautstärke überschritten. Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens („Nachtruhe“) ruhestörenden Lärm, verursacht z. B. durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören oder Herumtrampeln, zu unterlassen.BGH, Urteil vom 10. September 1998, Az.: V Z B 11/98 = Aus dem Rechtsgebot der Nachtruhe folgt das Einhalten von Zimmerlautstärke in durch die Landesimmissionsschutzgesetze geregelten Nachtruhezeiten.Nach § 9 Abs. 1 LImschG NRW sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind In der übrigen Zeit dürfen Geräte, die der Schallerzeugung dienen (z. B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug usw.) nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG NRW). Das Amtsgericht Dieburg stellte im September 2016 klar, dass Nachbarn nächtliche Musik ab 20.00 Uhr nicht hinnehmen müssen, wenn sie die Zimmerlautstärke überschreitet. Das ist ab einer Lautstärke über 40 dB(A) der Fall, tagsüber dürfe demnach die Musik nicht lauter sein als 55 dB(A).Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 14. September 2016, Az.: 20 C 607/16 (23)

Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung der Wohnung nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren; ein gewisses Maß an Toleranz ist also stets erforderlich. Alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Es kommt aber auch auf die Art der Lärmquelle an. So ist der Lärm aus Kinderfreizeit hinzunehmen,BGH, Urteil vom 5. Februar 1993, Az. V ZR 62 während Hundegebell zur Nachtzeit nicht geduldet werden muss.OLG Köln, Urteil vom 7. Juni 1993, Az.: 12 U 40/93 Bei Musikinstrumenten gesteht die Rechtsprechung den Musikern je nach Instrument maximal 3 Stunden täglich zu.OLG Hamm, Urteil vom 7. November 1985, Az.: 15 W 181/85 Stöhnen beim Sexualverkehr sollte nur bei Zimmerlautstärke erfolgen.Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19. August 1997, .

Rechtsfolgen Als Störer gilt, wer Unterlassungsansprüche Dritter durch unzulässige Immissionen von Geruch, Lärm, Strahlung, Verunreinigungen oder durch Emission von sonstigen Störfaktoren in die Umwelt auslöst. „Störer ist derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt und kann daher als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“.BGH, Urteil vom 11. März 2004, Az.: I ZR 304/01 „ROLEX“ = Der Störer unterliegt dabei der Störerhaftung.

Falls die Zimmerlautstärke überschritten und für Nachbarn damit „deutlich wahrnehmbar“ wird, stehen dem Betroffen mehrere rechtliche Schritte zur Verfügung. Diese betreffen das Zivilrecht, Strafrecht oder das Ordnungswidrigkeitenrecht.