Unter Schadensersatz (oft SE abgekürzt) versteht man im deutschen Recht die Rechtspflicht zum Ausgleich eines Schadens.
Begriffsklärung Unter einem Schaden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs versteht man jede Einbuße an Rechtsgütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses bzw. jede Beeinträchtigung eines Interesses. Das BGB unterteilt diese Einbußen grundsätzlich in Vermögensschäden (Nachteile, die wirtschaftlich messbar sind, etwa die Beschädigung an einer Sache) und immaterielle Schäden (Nachteile, die nicht wirtschaftlich messbar sind, etwa körperliche Schmerzen) die sodann unterschiedlich behandelt werden: Besteht ein Schadensersatzanspruch, kann für eingetretene Vermögensschäden stets die Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Ersatz in Geld verlangt werden ( Abs. 2, S. 1 BGB), hinsichtlich eingetretener immaterieller Schäden jedoch nur dann, wenn das Gesetz dies explizit anordnet ( Abs. 1 BGB). Prominentestes Beispiel für einen solchen immateriellen Schadensersatzanspruch ist das Schmerzensgeld nach Abs. 2 BGB.
Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens Ob ein eingetretener Schaden überhaupt zu ersetzen ist und von wem, bestimmt sich nach in diversen Gesetzen geregelten Anspruchsgrundlagen. Die BGB bestimmen dagegen nur Art, Inhalt und Umfang der Leistung von Schadensersatz.Grüneberg in Palandt. BGB. 70. Auflage. 2011, Vorb v § 249 Rn. 1
Unterscheidung der Anspruchsgrundlagen Das deutsche Zivilrecht unterscheidet auf Ebene der Anspruchsgrundlage zunächst danach, ob zwischen Schädiger und Geschädigtem bereits bei Eintritt des Schadens ein Rechtsverhältnis bestand (vertraglicher oder schuldrechtlicher Schadensersatzanspruch) oder dieses erst durch den Schadenseintritt entsteht (gesetzlicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch). Für vertragliche Schadensersatzansprüche existieren in BGB allgemeine Regelungen, die unabhängig von der Art des Vertragsverhältnisses bei Schadenseintritt Anwendung finden, sofern sie nicht von spezielleren Regelungen verdrängt werden. Da die im Deliktsrecht existierenden Anspruchsgrundlagen nicht voraussetzen, dass bei Schadenseintritt noch kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestand, überschneiden sich vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche in ihrem Anwendungsbereich oftmals, wenn bei bestehendem Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem absolut geschützte Rechtsgüter des Geschädigten verletzt werden; der Geschädigte hat dann grundsätzlich eine Art Wahlrecht, auf welche Anspruchsgrundlage er sein Schadensersatzbegehren stützen möchte, kann Kompensation für einen eingetretenen Schaden in jedem Fall jedoch nur einmalig verlangen (Überkompensationsverbot).
Vertragliche Schadensersatzansprüche Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht Schadensersatzansprüche können sich aus einer Vereinbarung (Vertrag) zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner ergeben. Durch einen Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden als Leistungspflichten bezeichnet.
So wird gemäß Abs. 1 Satz 1 BGB der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben (Besitzverschaffung) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Eigentumsübertragung).
Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtungen verspätet oder überhaupt nicht, so tritt neben die primäre Leistungspflicht die sekundäre Pflicht zum Schadensersatz. Dabei sind entweder der Erfüllungsschaden (z. B. Verzugszinsen, Abs. 1 BGB) oder der Vertrauensschaden (z. B. infolge von im Vertrauen auf die Lieferung getätigten Folgeaufträge, BGB) zu erstatten.
Aus Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (auch Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht) Neben der Erfüllung der Leistungspflichten müssen beide Teile eines Schuldverhältnisses (insbesondere also eines Vertrages, aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen) zahlreiche sogenannte Rücksichtnahmepflichten erfüllen. Diese ergeben sich aus Abs. 2 BGB und verpflichten jeden Teil des Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Denn Schuldverhältnisse beschränken sich nicht auf die Herbeiführung eines evtl. geschuldeten Leistungserfolges, sondern sind generell vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht BGB.Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage. (2007), § 241, Rn. 6. Gleiches gilt auch für Schuldverhältnisse ohne primäre Leistungspflichten, die ausschließlich Rücksichtsnahmepflichten begründen (von der höchstrichterlichen Rechtsprechung Sonderverbindung genannt).Ausführlich und insgesamt mehr als 100 Sonderverbindungen aufzählend: Peter Krebs: Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten. München 2000. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus Abs. 2 BGB kann gem. Abs. 2 und 3 BGB auch vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen. Es handelt sich dann aber um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses ist Grundlage für die Haftung aus culpa in contrahendo.
Auch bei Verletzung der Pflichten i. S. d. Abs. 2 BGB ist der Geschädigte schadensersatzberechtigt. Geschützt wird dabei allerdings nicht sein Äquivalenzinteresse (Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung), sondern sein Integritätsinteresse, also sein personen- und vermögensrechtlicher status quo. Die allgemeinen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht sind normiert in Abs. 1, Abs. 2 BGB (Schadensersatz neben der Leistung), , Abs. 1, Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).
Seit 2006 gilt in besonderen Fällen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ein Anspruch auf schadenübersteigenden, bestrafenden Schadensersatz (Punitive damages).
Eine erschöpfende Auflistung von Rücksichtnahmepflichten kann nicht erfolgen, da sie zu vielschichtig sind. Ihr Umfang und Inhalt hängen vom jeweiligen Vertragszweck und von normativen Kriterien ab (Verkehrssitte, redlicher Geschäftsverkehr etc.). Zu den wichtigsten Rücksichtnahmepflichten zählen die Leistungstreuepflichten,BGH, NJW 1983, 998. Aufklärungspflichten und Schutzpflichten.BGH, NJW 1983, 2813 (2814).
Vertragliche Haftung für Drittschäden Einen Sonderfall der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz stellt die sogenannte Dritthaftung dar: Nicht dem Vertragspartner, sondern einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten wird ein Nachteil zugefügt. Hier gibt es verschiedene Fälle:
Wenn etwa infolge von Schimmelbildung in der gemieteten Wohnung (anfänglicher Mangel der Mietsache) nicht der Mieter selbst, sondern sein Kind erkrankt, ist für die Haftung des Vermieters maßgeblich, ob er damit rechnen musste, dass das Kind in der Wohnung wohnt; bei Familienangehörigen ist dies regelmäßig zu bejahen, anders kann es sich bei unberechtigter Untervermietung an Dritte verhalten („Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“).
Einen weiteren Fall der Dritthaftung bezeichnet die Drittschadensliquidation.
Weitere Gesetze mit Zusammenhang zum Schadensersatzrecht Deliktsrecht des BGB
Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in Bezug auf den Rahmen der unerlaubten Handlungen in entsprechenden Gesetzen (z. B. BGB) normiert.
Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. Abs. 1 BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 823 BGB schützt hierbei nur die absoluten Rechtsgüter. Reine Vermögensschäden sind jedoch nicht von § 823 BGB erfasst.
Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen sogenannte Rahmenrechte wie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte. Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden.
In diesen Gesetzen wird mittels des Konditionalprogramms bestimmt, dass für einen Tatbestand (z. B. Wer … widerrechtlich verletzt …) die Rechtsfolge des Schadensersatzes eintritt (… ist … zum Ersatz des … Schadens verpflichtet).
Gemäß Abs. 2 BGB trifft die Schadensersatzpflicht zudem den, der gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Zu diesen sogenannten Schutzgesetzen gehören bestimmte Strafgesetze im StGB (etwa gegen Tötungsdelikte, Körperverletzung und Sachbeschädigung) sowie zahlreiche weitere Gesetze (z. B. über die Produkthaftung). Wurde gegen ein solches Schutzgesetz verstoßen, sind auch aus dem Verstoß folgende reine Vermögensschäden zu ersetzen.
Nach BGB sind ebenfalls reine Vermögensschäden ersatzfähig, soweit die Schädigung sittenwidrig und vorsätzlich erfolgt ist.
Produkthaftungsgesetz
Der gesetzlich geregelte Schadensersatzanspruch der Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller eines Produktes für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind.
Straßenverkehrsgesetz
Weitere wichtige gesetzliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach StVG haftet der Halter verschuldensunabhängig. Es handelt sich dabei um eine reine Gefährdungshaftung für bestimmte Gefahren, die sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs realisiert haben.
Gesetzliche Haftung für Drittschäden Die BGB befassen sich mit der Haftung für Drittschäden. So wird z. B. gem. BGB den direkten Hinterbliebenen (Dritten) eines getöteten Unterhaltsverpflichteten ein „Schadensersatz“ in Form des ihnen entgangenen Unterhalts zugestanden.
Verschulden Haftung nur bei eigenem Verschulden Beide Grundlagen der Schadensersatzpflicht setzen regelmäßig Verschulden voraus: Nur wer schuldhaft zu spät liefert, haftet für den Verzugsschaden ( Abs. 4 BGB); nur wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt, haftet auf Ersatz der beschädigten Sache ( Abs. 1 BGB). Verschulden ist in BGB beschrieben als Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Abs. 1), Fahrlässigkeit ist wiederum definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Abs. 2): Wer diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
Haftung Aufsichtspflichtiger und Gefährdungshaftung Grundsätzlich wird nur für eigenes Verschulden gehaftet, jedoch wird dieser Grundsatz in mehrfacher Hinsicht durchbrochen: Schuldhaftes Handeln von Gehilfen wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Auftraggeber wie eigenes zugerechnet, im Einzelfall kommt es jedoch auf die Haftungsgrundlage an. Auch das Handeln schuldunfähiger Kinder oder das Verhalten von Tieren kann Schadensersatzpflichten für die aufsichtspflichtigen Personen begründen.Vgl. § 832 I: Gesetzliche Aufsichtspflicht. Universität Würzburg, 2012.
Bei den Gehilfen ist entscheidend, ob die Schadensersatzpflicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht: Wer einen Erfüllungsgehilfen, z. B. einen Subunternehmer, statt seiner mit der Erfüllung eines Vertrages beauftragt, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes ( BGB): Der Vertragspartner kann auf die Qualitätszusage seines Partners bauen. Wo solche vertraglichen Beziehungen fehlen, besteht kein Grund zu solch gesteigerter Rücksicht: Abs. 1 BGB beschränkt die Eintrittspflicht für von Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden (Geschäftsherrenhaftung) auf die Fälle, in denen der „Geschäftsherr“ nicht belegen kann, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat.
mini|Juristisch betrachtet haften Eltern für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.