Hamdan v. Rumsfeld 100px|Logo des Supreme Courts Entschieden 29. Juni 2006 Rubrum: Salim Ahmed Hamdan versus Donald H. Rumsfeld, Secretary of Defence et al. Fundstelle: Docket #: 05–184 Sachverhalt: Appellation beim Obersten Gericht nach Haftprüfung wegen Internierung im Lager Guantanamo Bay zuvor: Haftentlassung gewährt durch das Bezirksgericht für DC: 344 F. Supp. 2d 152 (2004); aufgehoben durch das Appellationsgericht für DC: 415 F. 3d 33 (2005); zur Entscheidung angenommen 126 S. Ct. 622 (2006) folgend: Verabschiedung eines Gesetz über Militärkommissionen 2006 und Anklage vor einer neu konstituierten Militärkommission: USA gegen Hamdan, die jedoch mangels Zuständigkeit im Juni 2007 den Fall abweist Aussage Der Kongress hat dem Präsidenten mit den Antiterrorgesetzen weder eine Blankoermächtigung noch die Befugnis gegeben, Militärkommissionen anstelle ordentlicher Gerichte einzusetzen. Ein Gefangener in Guantanamo Bay kann nicht vor einer Militärkommission angeklagt und von ihr verurteilt werden. Dies verstößt gegen die Verfassung und das Kriegsrecht, namentlich das anzuwendende Gesetz über die einheitliche Militärgerichtsbarkeit (UCMJ) oder die anzuwendenden Genfer Konventionen. Richter Vorsitzender Richter: John Roberts, der sich jedoch für befangen erklärte und an der Entscheidung nicht mitwirkte Beigeordnete Richter: John Paul Stevens, Antonin Scalia, Anthony Kennedy, David Souter, Clarence Thomas, Ruth Bader Ginsburg, Stephen Breyer, Samuel Alito Positionen per curiam: Stevens zustimmend: Kennedy, Souter, Ginsburg, z. T. abweichend: Breyer (I – IV, VI – VI-D-iii, VI-D-v, VII); ihm zustimmend und z. T. abweichend: Souter, Ginsburg, Breyer (V, VI-D-iv) gänzlich abweichend: Scalia, Thomas, Alito Angewandtes Recht Verfassung der Vereinigten Staaten; Art. 2 und 3 der Genfer Konventionen; Art. 21 und 36 UCMJ; §1005 Gesetz über festgehaltene Personen 2005 (DTA); Kongress-Resolution zur Anwendung militärischer Gewalt (AUMF)
Die Entscheidung des Obersten Gerichts der Vereinigten Staaten im Fall Hamdan v. Rumsfeld ist das dritte Präzedenzurteilneben Rasul gegen Bush, docket no. 03–334, Fundstellen: 542 U.S. 466; 124 S. Ct. 2686; 159 L. Ed. 2d 548; 2004 U.S. LEXIS 4760; 72 U.S.L.W. 4596; 2004 Fla. L. Weekly Fed. S. 457 und Hamdi gegen Rumsfeld docket no. 03–6696, Fundstellen: 542 U.S. 507; 124 S. Ct. 2633; 159 L. Ed. 2d 578; 2004 U.S. LEXIS 4761; 72 U.S.L.W. 4607; 2004 Fla. L. Weekly Fed. S. 486 zu Maßnahmen der US-Regierung im so genannten „Krieg gegen den Terror“ betreffend Personen, die als ungesetzliche Kombattanten festgehalten werden. Sie verbietet die Praxis der US-Regierung, die prozessualen und materiellen Rechte der Gefangenen massiv einzuschränken, und stellt fest, dass für Sondergerichte in Form von „Militärkommissionen“ keine Rechtsgrundlage besteht.
Hintergrund Salim Ahmed Hamdan, geboren 1970, ist jemenitischer Staatsbürger und wurde von US-Truppen bei der Invasion von Afghanistan aufgegriffen und darauf im Gefangenenlager des US-Marinestützpunkts Guantanamo auf Kuba inhaftiert. Er soll eingeräumt haben, der persönliche Chauffeur und Leibwächter von Osama bin Laden gewesen zu sein, will jedoch mit den Terroranschlägen am 11. September 2001 in den USA und dem Netzwerk al-Qāida nichts zu tun haben. Seit Juli 2004 werfen ihm US-Stellen Terrorismusbeteiligung und Verschwörung vor.Deckblatt der Anklageschrift (PDF; 113 kB) In einer anderen Entscheidung hat das Oberste Gericht verlangt, dass der Kombattantenstatus der in Guantanamo Inhaftierten von TribunalenCombatant Status Review Tribunals, die in der Zeit vom 8. Juli 2004 bis zum 29. März 2005 tätig waren geprüft werden muss. Hamdan ist daraufhin von einem solchen Tribunal erneut als ungesetzlicher Kombattant eingestuft worden.
Er sollte vor eine so genannte Militärkommission mit Ausschusscharakter gestellt werden. Diese sollte aus Angehörigen der US-Streitkräfte bestehen und auf Grund der Military Commission Order No. 1Military Commission Order No. 1 (PDF; 103 kB) errichtet werden. Ihre Entscheidung sollte allenfalls durch den Präsidenten überprüft werden und der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen sein.
Hamdan beantragte Haftprüfungpetition for a writ of habeas corpus vor dem für den Sitz der Bundesregierung zuständigen Bezirksgericht in Washington DCUnited States District Court for the District of Columbia und brachte vor, er werde ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne Anklage festgehalten und letztlich seinem gesetzlichen Richter entzogen. Das Gericht gab seinem Haftprüfungsantrag statt. Jedoch legte die Regierung beim AppellationsgerichtUnited States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit einen Rechtsbehelf gegen die stattgebende Entscheidung ein. Dieses Gericht hob die angefochtene Entscheidung sodann auf. Ihm gehörte als Beisitzer Richter Roberts an, der seit September 2005 am Obersten Gericht berufen ist und sich daher im letzten Verfahren für befangen erklärte. Mit seiner weiteren Appellation an das Oberste Gericht verfolgt Hamdan sein Haftprüfungsbegehren weiter.
Die Entscheidung Das Oberste Gericht erklärte Militärkommissionen, die Fälle von Gefangenen auf dem Marinestützpunkt Guantanamo verhandeln sollten, als Ersatz für reguläre Gerichte für unzulässig. Der Entscheidung liegen formelle und materielle Aussagen zu Grunde:
Formelle Aussagen Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob der Präsident die verfassungsmäßige Befugnis besitzt, Militärkommissionen zu errichten. Selbst wenn er sie hätte, müssten diese dem Kriegsrecht entsprechen, wie es der Kongress in Art. 15 UCMJGesetz über die einheitliche Militärgerichtsbarkeit – Uniform Code of Military Justice (UCMJ) gesetzlich festgelegt hat, oder er müsste gesondert durch Gesetz ermächtigt sein. Eine solche Ermächtigung liegt auch nicht in der Authorization for Use of Military Force Against TerroristsAuthorization for Use of Military Force (AUMF) vor. Zwar ist diese Resolution sehr allgemein und sehr weit gefasst und gibt eine dehnbare Ermächtigung, jedoch kann sie nicht dahingehend interpretiert werden, dass bestehende Gesetze des Kongresses aus diesem Grund etwa eingeschränkt oder nicht anwendbar seien oder den Präsidenten oder die Regierung nicht mehr binden würden. Auch kann sie nicht dahingehend interpretiert werden, dass bestehende Zuständigkeiten von Staatsorganen außer Kraft gesetzt worden seien oder durch präsidiale Handlungen – sei es ausdrücklich, sei es konkludent – verworfen werden dürften. Genauso wenig liegt eine solche Ermächtigung durch das Gesetz über die Behandlung festgehaltener Personen von 2005 (DTA)Detainee Treatment Act of 2005 (DTA) vor. Die bereits erwähnten Bestimmungen des Kriegsrechts sind abschließend. Nichts hat die Befugnisse des Präsidenten über diesen Rechtsrahmen hinaus erweitert. Allenfalls die besonderen Umstände eines Krieges könnten besondere Maßnahmen und Militärkommissionen rechtfertigen, jedoch selbst dann müssten diese sich im zuvor festgelegten Rechtsrahmen bewegen.
Materielle Aussagen In materieller Hinsicht gehören zum Kriegsrecht im Wesentlichen das UCMJ und die Genfer Konventionen. Jede dieser beiden Kodifikationen gewährt mehr Schutz für Gefangene als die errichteten Militärkommissionen, die fundamentale Mindeststandards nicht einhalten: Das Recht des Angeklagten, Beweise zu sichten, ist weitgehend eingeschränkt. Dies gilt auch für das Sichten durch seinen Verteidiger. Hierdurch kann unter Umständen nur Beweismaterial zusammengetragen werden, das nur sehr geringen Beweiswert hat. Auch beschränkt dies die Möglichkeiten der Verteidigung, ihrerseits bessere Beweise zu präsentieren, da sie um die Beweisbedürftigkeit bestimmter Umstände nichts weiß. Gleiches gilt für die Ermittlung weiterer Beweise, um eine präzise und objektive Wahrheitserforschung sicherzustellen (→ Beweisermittlungsantrag, Ausforschungsbeweis). Das Unmittelbarkeitsprinzip, wonach Beweise unmittelbar dem Gericht und in originärer Form zu präsentieren sind, ist ersetzt durch die Möglichkeit eines Affidavits, einer verbürgenden Bescheinigung der Strafverfolgungsbehörden oder des Verteidigungsministeriums. Dies macht die Verifizierbarkeit der Existenz eines Beweismittels schlicht unmöglich. Für Gericht und Verteidigung ist ferner ein Urteil über die Beweisqualität nicht möglich, was zu Strafzumessungsproblemen führt. Im Ergebnis ersetzt das Militärkommissionen-Verfahren die richterliche Überzeugung durch richterliches Vertrauenmüssen. Berufungen und Beschwerden werden nicht von den regulären Gerichten gehört, sondern vom Verteidigungsministerium oder ggf. dem Präsidenten. Solche Abweichungen sind unzulässig: Selbst wenn besondere Umstände eines Krieges die außerordentliche Einsetzung von Militärkommissionen erfordern sollte, müssen diese den ordentlichen Kriegsgerichten so weit wie möglich entsprechen (Art. 36 b UCMJ).
Darüber hinaus verletzt das Verfahren vor den eingerichteten Militärkommissionen die Grundsätze gemäß den Genfer Konventionen. Die Entscheidung des Appellationsgerichts in Zweiter Instanz befand zwar, die Genfer Konventionen seien gar nicht anwendbar, und stützte diese Auffassung im Wesentlichen auf drei Argumente; sie ist jedoch rechtsirrig: Es berief sich auf den Fall Johnson gegen EisentragerLouis A. Johnson, Secretary of Defense, et al. versus Eisentrager, alias Ehrhardt, et al. 339 U.S. 763 (1950); danach hatten Gefangene in deutschen Gefängnissen unter amerikanischer Hoheit keinen Zugang zu regulären amerikanischen Gerichten in den USA, dessen Grundsätze vorliegend nicht anwendbar sind: In diesem Fall wurden keine Militärkommissionen eingerichtet, deren Verfahrensweise von der Verfahrensweise von Kriegsgerichten abwich. Die Anwendung der Konventionen kann genauso wenig verneint werden, weil etwa im gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen Mindeststandards zum Schutz von Gefangenen „im Territorium“ eines Unterzeichnerstaates zu gewähren sind. Gefangene müssen diesen Mindeststandards gemäß vor „ordnungsgemäß errichtete Gerichte“regularly kann im englischen Vertragstext sowohl im Sinne von ordnungsgemäß als auch von üblich verstanden werden gestellt werden, was die Militärkommissionen per se nicht sind.
Abweichende Meinung des Richters Kennedy Richter Kennedy trägt die Entscheidung im Ergebnis mit, weicht jedoch in einem Punkt von der Auffassung des Gerichts ab.plurality opinion Er sieht einen vierten materiellen Grund darin, dass Militärkommissionen grundsätzlich nicht geeignet„inherently unable“ sind, Verschwörungsanklagen zu verhandeln. Durch ständige Rechtsprechung des Gerichts ist anerkannt, dass Kommissionen allenfalls dann Gerichte ersetzen können, wenn dies durch strenges Gesetzesrecht normiert ist oder die Grundsätze eines verfestigten Präzedenzfalles spezifisch umgesetzt werden sollen. Grundsätze solcher Qualität können etwa im Quirin-Fallsiehe Richard Quirin und Unternehmen Pastoriusex parte Quirin, 317 U.S. 1 (1942), danach wurde die Verurteilung von deutschen Saboteuren durch Militärgerichte aufrechterhalten und die Differenzierung zwischen Kriegsgefangene und ungesetzliche Kombattanten gezogen: Kriegsgefangene sind gegnerische Kombattanten, die aufgegriffen und bis zur Konfliktbewältigung in Gefangenschaft gehalten werden, dagegen sind ungesetzliche Kombattanten Personen die zusätzlich gegen die Regeln des Krieges verstoßen und spezifisch wegen dieses Verstoßes verfolgt und bestraft werden gesehen werden. Darum ginge es jedoch vorliegend nicht.
Abweichende Meinung der Richter Breyer, Kennedy, Souter und Ginsburg