alternativtext=|mini|Polizeistern Baden-Württemberg Die Polizei Baden-Württemberg ist die Landespolizei des Bundeslandes Baden-Württemberg. Sie umfasst etwa 34.200 Mitarbeiter, davon rund 28.500 Polizeivollzugsbeamte. Neben dem Polizeivollzugsdienst, der in den Aufgabenbereich der Landespolizei fällt, gibt es in Baden-Württemberg noch die Polizeibehörden der Kommunen, die Aufgaben der Gefahrenabwehr übernehmen.

Auftrag Aufgaben mini|Durchsuchung einer Person in Freiburg im Breisgau Auftrag ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Als Strafverfolgungsbehörde geht sie gegen ordnungswidrige und strafbare Handlungen vor, ermittelt Täter und analysiert Tatmuster. Eine weitere Aufgabe ist die Gefahrenabwehr im Bereich der inneren Sicherheit, das heißt, die Verhütung oder Unterbindung von rechtswidrigen Handlungen jeder Art. Im Rahmen der Verkehrsüberwachung regelt sie Verkehrsströme und hat eine tragende Rolle in der Notfallhilfe (Notruf). Ferner sorgt die Polizei in enger Kooperation mit Behörden für die Verbrechensprävention, um bereits im Vorfeld mögliche Straftaten zu erkennen und zu verhindern. Bei jedem Ermessen, das die Polizei ausübt, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus dem Grundgesetz (GG), der sich schriftlich in § 5 PolG niederschlägt.

Grundsätzlich obliegt die Gefahrenabwehr den Polizeibehörden (Verwaltungspolizei, § 105 Abs. 1 PolG), jedoch nicht, wenn der Polizeivollzugsdienst („Polizeibeamte in Uniform oder ziviler Kleidung“) die Gefahr effektiver abwehren kann (§ 105 Abs. 2 PolG). Konkurrierend sind beide, Behörde und Vollzugsdienst, nach § 105 Abs. 3 PolG gleichzeitig zuständig für die Aufgaben nach den dort genannten Paragraphen. Weiterhin kann die Polizeibehörde dem Vollzugsdienst Weisungen erteilen (§ 119 Abs. 1 PolG) und er muss auch auf Ersuche von Behörden und Gerichten Vollzugshilfe leisten, soweit hierfür die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Mittel des Polizeivollzugsdienstes benötigt werden (§ 105 Abs. 4 PolG).

Rechtsgrundlagen Die Polizei des Landes Baden-Württemberg ist, wie jede Polizei in Deutschland ebenfalls, ein Teil der Exekutive, genauer gesagt, der Eingriffsverwaltung. Deshalb bedarf jedes polizeiliches Handeln, nach dem „Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes“ aus Abs. 3 GG, stets einer Rechtsgrundlage, der sogenannten Ermächtigungsgrundlage (im Gegensatz zur Leistungsverwaltung, dort heißt sie Anspruchsgrundlage). Allgemeine Rechtsgrundlagen lassen sich im Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) finden. Doch bestehen für sie weitere besondere Rechtsgrundlagen durch Polizeiverordnungen des Landes Baden-Württemberg (§§ 10 bis 18 PolG), aber auch zum Beispiel durch Bundesrecht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Rechtsgrundlagen für die Strafverfolgung stehen in der Strafprozessordnung (StPO) und für Ordnungswidrigkeiten im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG).

Es gelten immer die besonderen (speziellen) vor den allgemeinen (generellen) Gesetzen (Lex specialis derogat lex generalis). Deshalb muss die Polizei zunächst Ermächtigungsgrundlagen aus besonderen Normen anwenden (zum Beispiel StVO), kommt dann zu den Standardmaßnahmen im Polizeigesetz (§§ 27 bis 62 PolG), bis sie schließlich auf die polizeiliche Generalklausel zurückgreifen darf (§ 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG).

Ferner sorgt die Polizei in enger Kooperation mit der Judikative und den anderen Behörden für die Verbrechensprävention um bereits im Vorfeld mögliche Straftaten zu erkennen und zu verhindern. Zum Beispiel durch die Verkehrserziehung in der Schule, Stände auf Messen und Veranstaltungen und auch durch persönliche Gespräche.

Personal Im Jahr 2024 waren bei der baden-württembergischen Polizei rund 34.200 Mitarbeiter beschäftigt, von denen 28.500 Polizeivollzugsbeamte waren. Die Anzahl der Polizeivollzugsbeamten lag damit um 300 höher als im Jahr 2016. Gleichwohl war Baden-Württemberg im Juni 2024 das Bundesland mit den wenigsten Polizeibeamten pro 100.000 Einwohner.Statistisches Bundesamt: Vollzeitäquivalent der Beschäftigten im Aufgabenbereich Polizei in den Kernhaushalten des Bundes und der Länder, abgerufen am 4. Dezember 2025 Teil der baden-württembergischen Polizei ist auch der freiwillige Polizeidienst, der durch ehrenamtliches Engagement die Polizei unterstützt und im Jahr 2024 rund 400 Personen umfasste. Die Landesregierung entschied sich im Jahr 2011 dazu, den freiwilligen Polizeidienst abzuschaffen. Bewerbungen und Einstellungen in den freiwilligen Polizeidienst sind seither nicht mehr möglich.Innenministerium Baden-Württemberg: Freiwilliger Polizeidienst, abgerufen am 14. Mai 2026

Laufbahnen

Gemäß der Polizei-Laufbahnverordnung der Polizei Baden-Württemberg bestehen die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes und die Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten und der gehobene und höhere Dienst der Cyberkriminalisten.

Ausbildung & Studium Um eine Ausbildung oder ein Studium bei der Polizei Baden-Württemberg beginnen zu können, müssen die Bewerber die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllen: Weiße Weste (weder vorbestraft, noch Eintragungen im Fahreignungsregister) Führerschein der Klasse B (Ausnahmen möglich) Deutsche Staatsbürgerschaft (Ausnahmen nach festgelegtem Staatenkatalog möglich) Mindestkörpergröße von 160 cm (Ausnahmen bei körperlicher Eignung möglich) Deutsches Sportabzeichen in Bronze (aber: Laufleistung Langstrecke in Silber) Body-Mass-Index (BMI) zwischen 18 und 27,5 Ausreichendes Sehleistungsvermögen Schwimmleistungsnachweis Außerdem müssen die Interessenten ein Auswahlverfahren bestehend aus einem computergestützten Auswahltest und einem Auswahlgespräch absolvieren, hierdurch werden unter anderem Sprachkenntnisse, Wissen, Intellektuelle Fähigkeiten, Motivation, Persönlichkeit sowie die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugdienst geprüft. Bei Bestehen ist der erreichte Testwert ausschlaggebend, ob eine Direktzusage oder ein Platz auf der Warteliste vergeben wird. Bei bestandenem Auswahlverfahren ist außerdem eine Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst (Amtsarzt) erforderlich, um die Polizeidiensttauglichkeit festzustellen.

Bewerber für eine Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst müssen zudem zwischen 16,5 und 32 Jahre alt sein und mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) verfügen. Die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst – der Vorbereitungsdienst – dauert insgesamt 30 Monate und ist in mehrere praktische und theoretische Ausbildungsabschnitte gegliedert. Die Ausbildung findet an einem Ausbildungsstandort der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Biberach, Bruchsal, Herrenberg, Wertheim oder Lahr statt. Nach bestandener Laufbahnprüfung werden die Anwärter als Polizeiobermeister (POM) in ein Beamtenverhältnis, zunächst auf Probe übernommen.

Zusätzliche Einstellungsvoraussetzungen für ein Studium im gehobenen Polizeivollzugsdienst sind das Abitur oder eine Fachhochschulreife sowie ein Alter von höchstens 33 Jahren bei Studienbeginn. Das Studium für den gehobenen Dienst als Polizeioberkommissaranwärter (sog. Direkteinstieg in den gehobenen Dienst) dauert insgesamt 45 Monate. Im Anschluss an eine 9-monatige Vorausbildung an einem Ausbildungsstandort der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg folgt das dreijährige duale Bachelor-Studium am Zentralen Studienstandort in Villingen-Schwenningen, im Rahmen dessen die Anwärter auch zwei jeweils 6-monatige Praktika im Polizeivollzugsdienst bei einem Polizeipräsidium (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) absolvieren.

Nach dem Abschluss des ersten Praktikums fällt die Wahl des Studienschwerpunktes. Die Studierenden müssen sich zwischen den Schwerpunktbereichen Schutzpolizei oder Kriminalpolizei entscheiden. Außerdem können die angehenden Kriminaloberkommissare im neuen Studienzug „Kriminalpolizei mit Vertiefung IT-Ermittlungen / IT-Auswertungen“ einen weiteren Schwerpunkt setzen.

Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums bekommen die Studierenden den akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.) – Polizeivollzugsdienst“ verliehen und werden abhängig von der Wahl des Studienschwerpunktes als Polizeioberkommissar (POK) oder als Kriminaloberkommissar (KOK) in den Polizeivollzugsdienst übernommen. Neben dem Direkteinstieg in den gehobenen Dienst, können zudem auch berufserfahrene Polizeibeamte des mittleren Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen für den Bachelor-Studiengang im gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg zugelassen werden.

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Sonderlaufbahn des Wirtschaft- oder Cyberkriminalisten dauert ein Jahr. Voraussetzungen für die Zulassung sind abgeschlossene Studiengänge, die für die Bearbeitung von Wirtschaftsdelikten und Cybercrime geeignet sind und der Nachweis von drei Jahren Berufserfahrung. Die Ausbildung erfolgt am Standort Böblingen.

Der Aufstieg aus dem gehobenen in den höheren Dienst kann bei der Polizei Baden-Württemberg unter bestimmten Voraussetzungen nach der Absolvierung eines Auswahlverfahrens, das sich nach der „Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Auswahlverfahren und die Zulassung von Polizeibeamten zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst“ richtet, erfolgen. Die Ausbildung findet in Form eines zweijährigen Masterstudiengangs statt, dessen erstes Jahr an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen und das zweite Jahr an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster absolviert wird. Die Studieninhalte reichen dabei von Einsatzlehre und Psychologie über Kriminalistik bis hin zur Führungslehre.

Durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Arts (M.A.) Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ erworben, der zum Einstieg in den höheren Dienst als Polizeirat (PR) berechtigt. Daneben ist auch ein Direkteinstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst möglich, wenn die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vorhanden ist. Die Probezeit beträgt in diesem Fall drei Jahre.

Organisation Dem Innenministerium als Polizeidienststellen nachgeordnet sind die dreizehn regionalen Polizeipräsidien in Aalen, Freiburg im Breisgau, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Ludwigsburg, Mannheim, Offenburg, Reutlingen, Stuttgart, Pforzheim, Ravensburg und Ulm sowie das Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg, das Landeskriminalamt Baden-Württemberg und das Polizeipräsidium Einsatz. Als Einrichtungen der Polizei sind das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei sowie die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg dem Innenministerium Baden-Württemberg nachgeordnet.Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg vom 18. November

Innenministerium und Landespolizeipräsidium

mini|Innenministerium Baden-Württemberg Oberste Führungsstelle und Aufsichtsbehörde der Polizei Baden-Württemberg ist das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa mit Sitz in Stuttgart. Innerhalb des Innenministeriums wurde im Jahr 1978 speziell für die Aufgaben der Polizei die Abteilung 3, das Landespolizeipräsidium (LPP), eingerichtet.

Das LPP ist in die folgenden fünf Referate gegliedert:

Referat 31 – Einsatz, Lagezentrum und Verkehr Referat 32 – Kriminalitätsbekämpfung, Kriminalprävention, Kriminologie und Internationales Referat 33 – Personal- und Organisationsmanagement Referat 34 – Haushaltsmanagement und Liegenschaften Referat 35 – Recht und Grundsatz