Als Ehebruch wird allgemein der Geschlechtsverkehr eines Ehegatten mit einer dritten Person bezeichnet, der ohne Einwilligung des anderen Ehegatten erfolgt.

In der Rechtssprache wird Ehebruch heute verwendet im Sinne eines Vertragsbruchs, während in der Sozialpsychologie die Bezeichnungen Seitensprung oder Fremdgehen üblich sind.

In der Rechtssprache wird unter Ehebruch nur der Beischlaf (Vaginalverkehr zwischen Mann und Frau) verstanden. Dennoch gelten auch andere sexuelle Handlungen einer verheirateten mit einer dritten Person als Verstoß gegen die ehelichen Pflichten.

Ehebruch wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1969 entkriminalisiert, in Österreich 1997, in der Schweiz 1989.

Vor allem in Gesellschaften mit vaterrechtlichen Gesellschaftsordnungen wird der Ehebruch einer Ehefrau streng bestraft. In mutterrechtlichen Gesellschaften gilt der Ehebruch meist als geringes Delikt, weil der biologischen Vaterschaft nur wenig soziale Bedeutung beigemessen wird. In derselben Gesellschaft können unterschiedliche, teilweise sogar sich gegenseitig ausschließende Konzepte des Ehebruchs vorkommen.Helmut Lukas, Vera Schindler, Johann Stockinger: Ehebruch. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. Institut für Kultur- und Sozialanthropologie, Universität Wien, 1997, abgerufen am 13. Mai 2020 (vertiefende Anmerkungen, mit Quellenangaben). Trotz mitunter sehr schwerer Strafen kommen Seitensprünge in allen von Anthropologen untersuchten Gesellschaften vor. Aus einer persönlichen Einstellung zum Sachverhalt eines Ehebruchs (oder Seitensprungs) lässt sich nicht auf ein Bekenntnis zur Monogamie (Einehe) und gegen Polygamie (Mehrehe) schließen.Boris Kálnoky: Polygamie per Gesetz: Wie türkische Frauen unter der Vielweiberei leiden. In: Welt Online. 4. Juni 2011, abgerufen am 13. Mai 2020.

Ehebruch in ausgewählten Kulturen Im antiken Athen Vom antiken Athen sind humoristisch übertriebene Schilderungen von Aristophanes verbreitet, die nicht der Realität entsprechen. So wird unter Berufung auf diesen von der Rettichstrafe erzählt. Tatsächlich konnten Hausherren jeden mit einer Frau ihrer Familie außerehelich ertappten Mann sofort straflos töten oder dessen Todesstrafe einklagen. Ehebrechende Ehefrauen wurden aus der Familie verstoßen und von religiösen Zeremonien ausgeschlossen. Dagegen war der Umgang von Ehemännern mit unverheirateten Frauen gesellschaftlich akzeptiert. Die Konventionen sollten lediglich Kuckuckskinder vermeiden.

Die griechische Mythologie erzählt vom fortgesetzten Ehebruch durch Aphrodite und Ares, aus dem mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Homer schrieb über die Aufdeckung dieses Ehebruchs durch den Ehemann Hephaistos und das folgende, aus späterer Sicht schwer nachvollziehbare Homerische Gelächter.

Im antiken Rom und im rezipierten römischen Recht Europas mini|Vulcanus überrascht Venus und Mars beim Ehebruch auf einem Gemälde von Jacopo Tintoretto aus dem 16. Jahrhundert

Im römischen Recht galt seit 18 v. Chr. die lex Iulia de adulteriis, ein unter Augustus erlassenes Gesetz, das seinerseits ältere Normen der Selbsthilfe regulierte und kodifizierte. Durch die lex wurde die Feststellung des Ehebruchs und die Bestrafung der Schuldigen zu einem wesentlichen Teil der hausgerichtlichen Rechtsprechung der betroffenen Familie entzogen und öffentlich geregelt. Ergänzt wurde dieses Gesetz im römischen und später im byzantinischen Reich durch Erlasse aus dem 2. bis 6. Jahrhundert. In dieser ergänzten Form steht es im Corpus Iuris Civilis und hat bis in die Neuzeit Einfluss auf das europäische Eherecht ausgeübt.

Danach hatte der Mann gegenüber der Frau die stärkere Rechtsposition. Er war verpflichtet, sich von seiner Frau zu trennen und innerhalb von zwei Monaten öffentliche Anklage gegen sie und den Liebhaber wegen Ehebruchs zu erheben. Wurde die Klageerhebung unterlassen, lief der Ehemann Gefahr, selbst wegen Kuppelei (lenocinium) belangt zu werden. Dann konnte die Anklage auch von Dritten erhoben werden. Die Ehefrau konnte das im umgekehrten Fall nicht. Wenn ein Vater seine noch im Haus wohnende Tochter beim Ehebruch ertappte, konnte er sie und den Ehebrecher straflos töten. Der Ehemann hatte ein solches Recht anfangs noch nicht. Ihm wurde aber zugestanden, den Ehebrecher zu töten, wenn dieser zu dem negativ hervorgehobenen Personenkreis gehörte, der im Gesetz aufgeführt war.Jens-Uwe Krause: Kriminalgeschichte der Antike. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52240-8, V. Kriminalität im römischen Reich, S. 176 f. In einem Gesetz der späten Kaiserzeit aber wurde auch er straflos gestellt, wenn er einen auf frischer Tat ertappten Ehebrecher tötete. Dies wurde allerdings in einem byzantinischen Gesetz von 542 wieder eingeschränkt.

Als Strafe für Ehebruch war der Tod durch das Schwert vorgesehen. Da aber eine Reihe von weiteren Gesetzen der Ehebrecherin jedes weitere eheliche Zusammenleben verbot, so hatten solche Normen nur Sinn, wenn die Frau noch längere Zeit weiterlebte. Daraus ist zu folgern, dass die schwere Strafandrohung auch bei Verurteilten nicht immer zur Vollstreckung führte. Auch wird wegen stark eingeschränkter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen und zahlreicher Ausnahme-Tatbestände nur ein sehr kleiner Teil der Ehebrüche überhaupt Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen sein.

Erst im spätrömischen Recht war die Scheidung überhaupt durch Vorgabe von Scheidungsgründen eingeschränkt. Im Scheidungsgesetz des Theodosius (449) war grundsätzlich nicht nur der Ehebruch der Frau ein Scheidungsgrund, sondern auch der des Mannes. Im Detail gab es dabei weiter Ungleichheiten zu Ungunsten der Frau.

Im späteren süd- und mitteleuropäischen Recht hielt das römische Recht zum Ehebruch, vermittelt über die italienische Strafrechtsdoktrin, jahrhundertelang eine Tradition der Ungleichheit aufrecht. Unter seinem Einfluss standen zum Beispiel Art. 145 der Bambergensis und auch noch Art. 229, 230 Code civil und Art. 324 II, 337, 339 Code pénal. Nach den letzteren, unter persönlichem Einfluss Napoleons zustande gekommenen Normen war ein Ehebruch der Frau immer Scheidungsgrund. Ein Ehebruch des Mannes führte nur zur Scheidung, wenn der Mann seine Konkubine in der ehelichen Wohnung gehalten hatte. Strafrechtlich wurde ein Ehebruch der Frau härter bestraft als ein solcher des Mannes. Ein Ehemann, der seine in der Ehewohnung ertappte Frau oder deren Liebhaber auf der Stelle tötete, wurde dafür nicht bestraft. Für eine Ehefrau, die ihren Mann ertappte, gab es solch ein Strafprivileg nicht.

Dieser Tradition der Ungleichheit steht eine Tradition der Gleichheit gegenüber, die auf kanonisches Recht zurückgeht und in Teilen Deutschlands zum Beispiel in Art. 120 der Carolina von 1532 Aufnahme fand.

Germanen Bei den Germanen war der Ehebruch der Frau ein unter Umständen todeswürdiges Verbrechen. Zumindest musste sie damit rechnen, mit geschorenem Haar und unbekleidet durchs Dorf geprügelt zu werden. Moorleichen junger Frauen sind als hingerichtete Ehebrecherinnen interpretiert worden, wobei es sich bei der lange Zeit als Mädchen angesehenen Moorleiche von Windeby I, die zu den Paradebeispielen gehört, nach neuesten Untersuchungen um einen Jungen handelt. Nach dem Recht der Franken, dem ältesten niedergeschriebenen germanischen Recht, waren bis ins 11. Jahrhundert durch einseitigen Willen entstandene Raubehen im Gegensatz zum Ehebruch kein Rechtsbruch.

Judentum Die jüdische Tradition versteht Ehebruch als Einbruch von außen in eine etablierte eheliche Gemeinschaft. Ein Mann kann insofern die eigene Ehe nicht brechen, da nur die geschlechtliche Gemeinschaft einer verheirateten oder verlobten Frau mit einem anderen Mann als Ehebruch gilt – in diesem Fall werden jedoch beide als gleichermaßen schuldig befunden.

Nach war die Strafe für den im Siebenten Gebot verbotenen Ehebruch die Steinigung für den in eine Ehe einbrechenden Mann und die untreue Ehefrau. In Leviticus hingegen war der Ehebruch nur dann strafbar, wenn es sich beim betrogenen Ehemann um einen Israeliten und nicht um einen Fremden handelte (). Daher kam es im Falle Davids nicht zur Steinigung, sondern nur zum Skandal, weil Urija ein Hethiter war. In der Praxis kam es jedoch oft nur zur Scheidung: Der Mann verstieß seine Frau und heiratete eine andere, oder er ließ sich wegen Ehebruchs von der Frau scheiden. mini|Jan Massys: David und Bathseba, 1562 Der Tanach überliefert die Geschichte von König David, der die verheiratete Batseba schwängert, während deren Ehemann Urija im Krieg ist. Um den Ehebruch zu kaschieren, versucht er, das Kind dem Ehemann unterzuschieben, indem er diesen zum Fronturlaub zu seiner Frau schickt. Urija lehnt allerdings aus Solidarität mit seinen weiter kämpfenden Kameraden ab, bei ihr zu schlafen. Letztlich lässt David Urija an die vorderste Front stellen, wo dieser getötet wird. David heiratet Batseba, wird aber vom Propheten Natan scharf angeklagt () und muss bereuen; das Kind stirbt kurz nach der Geburt. Die Ehe zwischen David und Batseba bleibt jedoch bestehen, das nächste Kind ist Salomo, der David später mit Zustimmung Natans auf den Thron nachfolgt.

In der Zeit des Zweiten Tempels galt die Frau als potentielle Ursache des Ehebruchs – die Pharisäer beispielsweise achteten darauf, Frauen nicht zu berühren (einige sogar, sie möglichst nicht zu sehen).

Offener Ehebruch, beispielsweise die Beziehung zwischen Herodes Antipas und Herodias, galt unter gläubigen Juden in der Zeit des zweiten Tempels als Skandal.

Philon von Alexandria, ein um Christi Geburt lebender Denker des hellenistischen Judentums, ordnete die verstreuten mosaischen Gesetze den Dekaloggeboten zu, wobei das Gebot gegen Ehebruch Folgendes umfasste: vorehelichen Geschlechtsverkehr, Inzest, Heirat mit Töchtern fremder Völker, Wiederheiratung desselben Partners nach vorheriger Scheidung, Berührung während der Menstruation, Heirat einer wissentlich unfruchtbaren Frau, gleichgeschlechtliche Handlungen sowohl mit Jünglingen als auch mit Männern, Effeminität von Männern, Eunuchen, Bestialität (Zoophilie) und Prostitution.Philon, The Special Laws 3.1–82

Christentum mini|Henri Lerambert: Jesus und die Ehebrecherin, Ende 16. Jh.

In Johannes 8,2–11 (sogenannte Pericope Adulterae, vermutlich nicht ursprünglicher Teil des Johannesevangeliums) wird Jesus angesichts einer beim Ehebruch ertappten Frau gefragt, ob sie gesteinigt werden soll – ein Nein widerspräche dem Gesetz Mose, ein Ja ebenfalls, da nach 5. Mose 22,24 beide, die Frau und der Mann, gesteinigt werden sollen. Jesus antwortete: „Wer unter euch ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein auf sie.“ Daraufhin verlassen die Kläger den Platz. Jesus sagt zur Frau: „Ich verurteile dich auch nicht. Sündige von jetzt an nicht mehr.“

In Markus 10,2–12 sagt Jesus öffentlich, dass die Trennung einer Ehe nicht im Willen Gottes für die Schöpfung liege – als Erläuterung dann wesentlich deutlicher, dass jede Scheidung im Grunde ein Ehebruch sei. Die entsprechende Passage des Matthäusevangeliums verurteilt die Scheidung „außer wegen Unzucht“. Matthäusevangelium 5,27–32 steht: „Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Du sollst nicht die Ehe brechen. Ich aber sage euch: Wer eine Frau auch nur lüstern ansieht, hat in seinem Herzen schon Ehebruch mit ihr begangen. Ferner ist gesagt worden: Wer seine Frau aus der Ehe entlässt, muss ihr eine Scheidungsurkunde geben. Ich aber sage euch: Wer seine Frau entlässt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, liefert sie dem Ehebruch aus; und wer eine Frau heiratet, die aus der Ehe entlassen worden ist, begeht ebenfalls Ehebruch.“