miniatur|Einband der gesammelten Deutschen Tribüne für das Jahr 1832, Original im Stadtarchiv Homburg Die Deutsche Tribüne war eine vom 1. Juli 1831 bis zum 21. März 1832 herausgegebene und an allen Wochentagen angedachte Tageszeitung. Sie wird zu den bedeutendsten freiheitlichen Oppositionszeitungen gezählt, die während der Restaurationszeit sowie zu Beginn des Vormärz erschienen. Zuerst war das Blatt in München ansässig. Mit Umzug der Redaktion verlagerte sich der Standort zum Jahreswechsel 1831/32 nach Homburg.
Johann Georg August Wirth war der Herausgeber und Hauptredakteur der Deutschen Tribüne. Der Kaufmann Friedrich Sonntag (1790–1870) finanzierte die Gründung. Friedrich Ludwig Lindner arbeitete in der Redaktion zu Anfang mit; seine Stelle füllte Georg Fein nach Abgang aus. Der Redaktion gehörte Christian Scharpff zu Ende an. Neben den redaktionellen Autoren sowie Schriftstellern bot die Zeitung auch Lesern die Möglichkeit ihre Meinung in Artikeln zu äußern. Die Zeitung berichtete über Ereignisse im europäischen Ausland, den Deutschen Bund und einzelne deutsche Staaten. Das Blatt thematisierte besonders Vorgänge im Königreich Bayern.
Die Deutsche Tribüne schmähte in streitbarem Tonfall regierungsnahe Zeitschriften; Kritik bekam die Zeitung als Antwort in gleicher Weise zurück. Einleitende Artikel »räsonierten« über Maßnahmen der Obrigkeit. Vorgehen gegen Vertrieb, Herstellung und Mitarbeiter durch das Königreich Bayern, wie des Deutschen Bundes auf verlangen von Mitgliedsstaaten behinderten die Deutschen Tribüne. Aufgrund der verletzten „Würde des Bundes“ und weiterer Vorwürfe sowie der in Bayern übergangenen Vorzensur kam es Anfang März 1832 zum Verbot.
Wirth war Mitbegründer des Deutschen Vaterlandsverein zur Unterstützung der freien Presse (Deutscher Preß- und Vaterlandsverein). Am 3. Februar 1832 erschien in der Deutschen Tribüne der Artikel „Deutschlands Pflichten“, worin Wirth zum ideellen als auch materiellen Beitrag am Verein aufrief. Da die Zeitung den Werdegang des Vereins begleitete, wird sie als Vereins- und im weiteren Sinne als Parteizeitung betrachtet. Das zeitgleiche Verbot des Blatts sowie Vereins im Zuge eines allgemeinen Vereinsverbots führten im Volk zu Anteilnahme. Der Freispruch Wirths und die daraus sich andeutende Ungerechtigkeit des Vereinsverbots begünstigten das Hambacher Fest.
Wirth plante zeit seines Lebens, zuletzt 1848, die Deutsche Tribüne erneut herauszugeben, ohne dass er dieses Vorhaben je umsetzte.
Einfluss der Restauration auf die Presse mini|300px|Karte Europas nach dem Wiener Kongress:Napoleon Bonapartes Ära ging mit der Niederlage in den Befreiungskriegen zu Ende. Die Sieger teilten auf dem Wiener Kongress 1814 bis 1815 Mitteleuropa auf und zogen neue Grenzen. Der Deutsche Bund, als zusammengesetzter Staat, trat in die Nachfolge des Heiligen Römischen Reichs ein. Die europäischen Monarchen strebten eine absolutistische Regierungsform an; sie wollten souverän gegenüber Ihresgleichen sein und möglichst unumschränkt, soweit es ihnen die jeweilige Verfassung erlaubte, über die breiten Volksschichten der Ständegesellschaft herrschen. Die Restauration bedeutete nicht ein Wiederherstellen der kleinen Territorien. Dennoch sicherten staatliche Hegemonialinteressen den Erhalt von Kleinstaaten im deutschen Sprachraum. Nach Ansicht von Wolfgang Hardtwig waren die Modernisierungsprozesse des Staatswesens hin zur Nations- und Nationalstaatsbildung in Deutschland im Vergleich zu Frankreich, England oder Spanien auseinanderklaffend. Konkrete Vorstellungen einer nationalstaatlichen Einigung vermehrten sich in Deutschland ab 1815. Sowohl diejenigen, die Volkssouveränität forderten, als auch ihre Gegner auf der Seite der Fürsten strebten in Deutschland den Einheitsstaat an. Die Monarchen beabsichtigten mit der Deutschen Bundesakte die Vereinheitlichung von Gesetzen im Jahr 1815. Die Oberhäupter kamen jedoch nur in Einzelmaßnahmen zu einer Einigung, weil Interessengegensätze bundeseinheitliche Regelungen verhinderten. Das Harmonisieren der Pressegesetze war davon ebenso betroffen. Den Rahmen für die Presse regelte die Bundesakte unter Artikel 18 d.
Die restaurativen Verhältnisse der mitunter als Ära oder System Metternich bezeichneten Zeit, ab 1815 bedingten einen Rückzug des Volkes durch politisch motivierte Enttäuschung in das Privatleben. Das Verhalten der Bürger war zumeist „rechtschaffen“, also bieder, um nicht in Konflikt mit der Obrigkeit zu geraten. Zensur entzog der Bürgerschaft das Wort; Überwachung begangen durch Spitzel war alltäglich. Karl August Herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach führte abweichend zur gemeinen Handhabung 1817 ein liberales Pressegesetz ein, das er bis 1820 beibehielt, und bot damit in dieser Zeit eine weitgehende „Pressefreiheit“. Im Schutz des Herzogtums stieg Ludwig Wielands Oppositionsblatt oder Weimarische Zeitung zur vielbeachteten Schrift auf. Die von Friedrich Justin Bertuch verlegte radikal-freiheitliche Zeitung mischte sich in die politischen Kämpfe um deutsche Verfassungen ein und stand deswegen im Konflikt mit Hof, Regierung und Gesellschaft des klassischen Weimars. Mit dem Blatt verbreiteten sich aufklärerische Gedanken aus der Universitätsstadt Jena unter den Studenten. Die nationale Einigung anstrebend, und die monarchische Souveränität in Frage stellend, waren beispielsweise die um 1811 von Friedrich Ludwig Jahn begründeten Turnbewegung und die sich in Urburschenschaften organisierenden Studenten Träger des Unmuts an den politischen Verhältnissen. Die Studenten waren zahlreiche Teilnehmer an den Befreiungskriegen, wie im Lützowschen Freikorps. Die studentischen Urburschenschaftler strebten dem Leitsatz „Freiheit, Ehre, Vaterland“ nach und traten für die „moralische und intellektuelle Erneuerung des Studentenlebens“ ein. Ihre Unzufriedenheit fand 1817 Ausdruck beim Wartburgfest und damit politische Beachtung. Von damals 8.500 deutschen Studenten versammelten sich etwa 450 Burschen und forderten nebst dem ersten Grundsatz: „Ein Deutschland ist; soll sein und bleiben!“, die Pressefreiheit.
Dem aufbegehrenden Treffen folgte die Unterdrückung der als Demagogen (Volksverführer) bezeichneten Jugend und Professoren. Der Frankfurter Bundestag erließ Bestimmungen gegen die sogenannten „revolutionären Umtriebe“ am 20. September 1819, die nach Meinung des deutschen Historikers Thomas Nipperdey „in einem mehr als fragwürdigen Eilverfahren“ zustande kamen. Die als Karlsbader Beschlüsse bekannten Gesetze verkehrten die 1815 erklärten Absichten aus Artikel 18 d ins Gegenteil. Metternich hatte seinem Staatsverständnis nach daran Anteil. Das Vorgehen gegen „Ultraliberale“ wurde durch die Beschlüsse rechtlich anerkannt. Für die Presse bedeutete dies Vorzensur. Dies galt für alle Schriften, die als tägliche Blätter oder heftweise erschienen und weniger als 20 Bögen (320 Seiten) im Druck aufwiesen. Der Deutsche Bund erlaubte sich, mit dem sechsten Paragraphen des Bundes-Pressegesetzes selbst tätig zu werden, wenn die „Würde des Bundes“ angegriffen sei. Der Bund richtete als Beobachtungsstätte die „Bundestagskommission in Preßangelegenheiten“ ein. Die Einzelstaaten behielten sich jedoch weiterhin vor, die Zensur – je nach Verfassung – verschieden zu handhaben. Die Beschlüsse von Karlsbad galten zunächst fünf Jahre. 1824 verlängerten die Deutschen Staaten das Abkommen unbefristete. Außer Kraft gesetzt wurde das Gesetzeswerk während der Deutschen Revolution 1848/49. Die Regierenden verabschiedeten auch in anderen europäischen Ländern beschränkende Gesetze. So beschränkte England im selben Jahr mit den Six Acts die Presse- und Versammlungsfreiheit. Ein Jahr später nahm Frankreich die Vorzensur ins Gesetzeswerk wieder auf. Weiterhin verbot der französische Staat kritische Zeitungen. Zudem ermöglichten die französischen Gesetze die vorbeugende Gefangennahme von sogenannten „Verschwörern“ für drei Monate.
Die Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 garantierte zwar „Freyheit der Meinungen“, niedergesetzt in Titel IV § 11, jedoch waren für die Presse „gesetzliche Beschränkungen gegen den Mißbrauch“ durch die III. Verfassungsbeilage eingearbeitet. Zensur beschränkte „politische“ und „periodische“ Schriften, wobei das Wort „politisch“ zunächst so ausgelegt wurde, dass es lediglich für andere Staaten und auswärtige Politik galt. Für den deutschen Medienwissenschaftler Jürgen Wilke verband sich mit dem Amtsantritt des bayerischen Königs Ludwig I. ab 1825 zunächst ein „gedeihliches Klima“ für die Presse. Innenpolitische Themen blieben von Vorzensur befreit. Der Regent strebte gegenüber dem Deutschen Bund und den Ständen eine eigenständige Politik an. Die französische Julirevolution von 1830 als auch der Novemberaufstand im sogenannten Kongresspolen begeisterten die Oppositionellen. Die Lebensmittelpreise stiegen in der Zeit zwischen 1829 und 1832 um mehr als ein Drittel. Zu Unmut führten zusätzlich Mauten, Zoll- und Steuerabgaben. Das Verhältnis zwischen Presse und Staat verschlechterte sich. Die Freiheit, die Ludwig I. der Presse bis dahin einräumte, galt ihm nun als gefährlich. Sitzplatzzugewinne der Oppositionellen in der Zweiten Kammer der Bayerischen Ständeversammlung bei den Neuwahlen im Dezember 1830 führten zu Begeisterung, aber auch zu Tumulten, wie an der Münchner Universität. Das Geschehen wurde staatsseitig als Unruhen aufgefasst und Ludwig I. fand darin den Anlass zur Umsetzung von Maßnahmen, die die Pressezensur am 28. Januar 1831 verschärften. Im Streit mit der Opposition in der Zweiten Kammer musste die Regierung einlenken; sie nahm die Presseverordnung am 12. Juni des gleichen Jahres zurück.
1816 trat das Kaisertum Österreich im Vertrag von München den „Rheinkreis“ an das Königreich Bayern ab. Dieser Teil der linksrheinischen Region war während des Wiener Kongresses Österreich zugeschlagen worden. Die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus dem Jahre 1789 beinhaltete auch die Pressefreiheit. Jedoch wurde sie in der Folgezeit der Französischen Revolution eingeschränkt. Unter napoleonischer Herrschaft kamen weitere Erlässe mit einschränkenden Maßnahmen hinzu. Mit dem Dekret vom 5. Februar 1810 benötigten alle Drucker eine staatliche Erlaubnis und mussten vereidigt sein. Zudem wurde mit dem Dekret die Vorzensur wieder eingeführt und politisch unangepasste Zeitungen konnten beschlagnahmt werden. Die während der napoleonischen Ära im Rheinbund eingeführten Verfassungsrechte konnte die neue Obrigkeit aus Bayern nicht vollständig aufheben. Das durch den code civil geprägte Recht blieb in Teilen erhalten. Nach Rechtsauffassung der bayerischen Obrigkeit waren Rechtsvorschriften aus napoleonischer Zeit im „Rheinkreis“ gültig. Liberale Oppositionellen bezweifelten die Gültigkeit, da diese entgegen der französischen Gesetzgebung der Revolutionszeit ohne Mitwirken und Befürworten durch Volksvertreter zustande gekommen waren.