Als droit de non-paternité (, deutsch wörtlich „Recht auf Nichturheberschaft“; sinngemäß auch Recht auf Anerkennung der NichturheberschaftSo etwa bei Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 23; Hug in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 24; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 43; ders., Kunst und Recht, 3. Aufl., Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155037-9, Rn. 246.) bezeichnet man in den Rechtswissenschaften das Recht, sich gegen die Behauptung zur Wehr setzen zu können, Urheber eines Werkes oder anderen Erzeugnisses zu sein, das in Wahrheit ein anderer geschaffen hat. In den Rechtsordnungen, die ein allgemeines droit de non-paternité vorsehen, ist es üblicherweise entweder Bestandteil des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts oder des Urheberrechts. Daneben können durch die Falschbezeichnung der Urheberschaft je nach Konstellation auch andere Rechte (etwa das Lauterkeitsrecht) verletzt werden.

Nationale Regelungen Deutschland Allgemeines Persönlichkeitsrecht Ein Nichtanerkennungsrecht ist nach deutscher Rechtslage üblicherweise als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt.Vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 23; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 16; ausführlich Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., Kapitel 4; Neumann-Duesberg, Das besondere Persönlichkeitsrecht der Nichturheberschaft (droit de non-paternité), 1967, op. cit., S. 465–467; Seemann, Ein Denkmalschutz für Prominenz?, 1995, op. cit., S. 54. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein im Ausgang aus Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Grundgesetz abgeleitetes, im Wesentlichen richterrechtlich entwickeltes Rechtsinstitut, das als „unbenanntes Freiheitsrecht“BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, 1 BvR 185/77 = BVerfGE 54, 148, 153. dem Zweck dient, Beeinträchtigungen der engeren persönlichen Lebenssphäre, der Selbstbestimmung und der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung abzuwehren.Vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 77. EL 2016, GG Art. 2 Rn. 127 f., 147. Das Kammergericht sah vor diesem Hintergrund bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1965 in der Behauptung eines Verlags, ein von ihm verlegter Roman habe als Vorlage für einen bestimmten Film gedient, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Lasten des Romanautors, der dadurch eine „Schädigung“ dergestalt erfahren habe, „daß ihm als angesehenem Schriftsteller ein fremdes Werk […] zugeschoben wurde“, und dies auch unabhängig von dessen Qualität, da es „niemand […] hinzunehmen [braucht], daß ein fremdes Werk als das seine ausgegeben wird, und da auf diese Weise ferner die Gefahr besteht, bezichtigt zu werden, er schmücke sich mit fremden Federn“.Vgl. KG, Urteil vom 2. März 1965, 5 U 48/62 = UFITA 48/1966, 274, 285 – Die goldene Stimme. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Nolde-Entscheidung aus dem Jahr 1990 fest, dass ein Auf-den-Markt-Bringen von Aquarellen, die im Stile und nach Motiven Emil Noldes gemalt und mit seinem Namenszug versehen sind, eine „schwerwiegende Beeinträchtigung der Künstlerpersönlichkeit“ Noldes darstelle und auf diese Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.Vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1989, I ZR 135/87 = BGHZ 107, 384, 392 = NJW 1990, 1986, 1988 – Emil Nolde. Die Abwehrmöglichkeit aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht besteht über den Tod des Betroffenen hinaus fort (postmortales Persönlichkeitsrecht); in der Nolde-Entscheidung wurde deshalb auch das mehr als dreißigjährige Zurückliegen von Noldes Tod nicht als Hinderungsgrund für einen entsprechenden Anspruch angesehen.Vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1989, I ZR 135/87 = BGHZ 107, 384 = NJW 1990, 1986, 1988 – Emil Nolde.

Namensrecht Das Namensrecht ( Bürgerliches Gesetzbuch) einer natürlichen Person wird verletzt, wenn ein Dritter ihren Namen unbefugt gebraucht, dadurch eine sogenannte Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.Vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992, I ZR 251/90 = BGHZ 119, 237, 245 = NJW 1993, 918, 920 – Universitätsemblem; weitere Nachweise bei Säcker in MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 12 Rn. 96. Für den Namensgebrauch ist es nicht erforderlich, dass der Name etwa zur Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet wird; im Sinne eines droit de non-paternité liegt wohl auch in der Fehlangabe auf einem Gemälde ein Gebrauch des fremden Namens.Vgl. Säcker in MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 12 Rn. 96; Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., S. 55. Die reine Fehlzuweisung an einen Dritten im Rahmen bloßer Namensnennung, etwa im Rahmen einer Veröffentlichung, führt für sich genommen hingegen mangels Gebrauchs nicht schon zu einer Verletzung des Namensrechts.Vgl. Säcker in MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 12 Rn. 113–115 (der anmerkt, bei der Angabe eines fremden Namens als Autorenbezeichnung für ein Schriftstück könne „[s]chon eher“ ein Namensgebrauch angenommen werden); Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., S. 55 f.; Seemann, Ein Denkmalschutz für Prominenz?, 1995, op. cit., S. 54 f. Das Namensrecht scheidet als Anspruchsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der postmortalen Behauptung der Urheberschaft aus, da es mit dem Tod des Namensträgers erlischt.So nun BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, I ZR 277/03 = BGHZ 169, 193, 195 = NJW 2007, 684, 684 – kinski-klaus.de; noch offengelassen in BGH, Urteil vom 8. Juni 1989, I ZR 135/87 = BGHZ 107, 384, 390 = NJW 1990, 1986, 1987 – Emil Nolde; vgl. auch Habermann in Staudinger BGB/I, 2013, § 12 Rn. 297.

Urheberrecht Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht in ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk vor. Hieraus ergibt sich zwar ein Namensnennungsanspruch des Urhebers, nicht jedoch nach der ganz herrschenden Meinung ein Anspruch eines Dritten gegen die falsche Zuschreibung eines fremden Werkes zu ihm.Vgl. nur Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 23; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 23; Rehbinder/Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Aufl. 2018, Rn. 437; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 43; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 16; Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., S. 35 f.; Neumann-Duesberg, Das besondere Persönlichkeitsrecht der Nichturheberschaft (droit de non-paternité), 1967, op. cit., S. 467; Seemann, Ein Denkmalschutz für Prominenz?, 1995, op. cit., S. 53 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1996, 6 U 177/96 = NJW 1997, 1162, 1163 – Stimme Brecht („[…] weil die Rechtsordnung einem [sic] negativen urheberrechtlichen Anspruch darauf, nicht als Verfasser der geistigen Hervorbringung eines anderen dargestellt zu werden, nicht kennt“); KG, Urteil vom 2. März 1965, 5 U 48/62 = UFITA 48/1966, 274, 284 f. – Die goldene Stimme; LG Köln, Urteil vom 9. August 2006, 28 O 63/06 = ZUM-RD 2007, 201, 202 f. – Schwammskulptur; LG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2010, 12 O 430/09 = ZUM-RD 2010, 696, 697; entsprechend auch BGH, Urteil vom 8. Juni 1989, I ZR 135/87 = BGHZ 107, 384, 390 f. = NJW 1990, 1986, 1987 – Emil Nolde. Anderer Ansicht ohne weitere Begründung Carl Schramm, Urheberschaftsverpflichtung, in: UFITA, 50, 1967, S. 418–425, hier S. 420; ferner LG München I, Urteil vom 8. Juni 2006, 7 O 17592/04 = ZUM 2006, 664, 665 – Mondkalender („Das in § 13 UrhG normierte Recht, als Urheber eines Werks genannt zu werden, schließt auch das Recht ein, nicht als Urheber eines […] fremden Werks genannt zu werden […]“). Ein Abwehranspruch gegen die Fehlzuschreibung wäre unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nur denkbar, wenn eigene Urheberrechte des Zuschreibungsempfängers in das fragliche Werk hineinwirken:Vgl. Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., S. 36 f., 39–45. Ein Fälscher beispielsweise, der ein Gemälde in so enger Anlehnung an ein bestehendes Werk eines bekannten Künstlers schafft, dass er dieses damit bearbeitet ( UrhG) bzw. bearbeitet oder umgestaltet ( UrhG), und anschließend die (gefälschte) Signatur des bekannten Künstlers auf dem Bild anbringt, will und wird damit regelmäßig den Eindruck erwecken, dass der bekannte Künstler Schöpfer des gesamten (bearbeiteten) Werkes wäre. In dieser Konstellation hätte der Künstler auch aus seinem Anerkennungsrecht unter Umständen einen Nichtbenennungsanspruch gegen den Fälscher, weil UrhG nach gängiger Ansicht auch das Recht umfasst, eine Urheberbezeichnung zu fordern, aus der seine Funktion (hier also etwa: bloße Urheberschaft am unbearbeiteten Werk) hervorgeht.Vgl. Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., S. 39 f.; zum Recht, im Rahmen der Anerkennungspflicht auch die Angabe der urheberrechtlichen Funktion zu fordern, siehe auch Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 22; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 21; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 18. Abgesehen davon sind freilich auch auf verwertungsrechtlicher Ebene Ansprüche gegeben, weil Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes jeweils nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürfen ( Satz 1 UrhG). Das Anbringen einer gefälschten Signatur auf einem Gemälde verstößt im Übrigen gegen die urheberstrafrechtliche Sondernorm des Abs. 1 Var. 2 UrhG. Darüber hinausgehend schlägt Gantz vor, im Spezialfall, bei dem ein Kunstwerk eines Urhebers zusammen mit Stilfälschungen eines Fälschers in derselben Ausstellung gezeigt wird, einen aus dem Integritätsrecht des UrhG abgeleiteten Anspruch auf Nichtnennung seines Namens zu gewähren.Vgl. Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., S. 50 f.

Rechtspolitische Diskussion Teilweise wird in der Literatur eine Ausweitung des droit de non-paternité befürwortet. Gantz konstatiert eine „postmortale Schutzlücke“ zwischen dem Ende des Schutzes aus dem (mit der Zeit verblassenden) allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der regulären urheberrechtlichen Schutzfrist von 70 Jahren (ab dem Tod des Urhebers).Vgl. Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., S. 157–159. Er regt als vorzugswürdig eine kennzeichenrechtliche Lösung an, bei der der Begriff der „geschäftlichen Bezeichnung“ in Markengesetz um „Urheberbezeichnungen“ erweitert würde, worunter er den „Name[n], die Signatur und andere auf die Personen des Schöpfers von Werken im Sinne des Urheberrechts hinweisende Kennzeichen“ verstanden wissen will.Vgl. Gantz, Das droit de non-paternité, 2011, op. cit., S. 159–177. Wilhelm Nordemann sprach sich in seinem 1991 veröffentlichten Vorschlag für eine Urhebervertragsgesetz für eine urheberpersönlichkeitsrechtliche Festigung aus, bei der UrhG um einen Absatz ergänzt werden sollte, wonach „der Urheber“ das Recht hat, „zu verlangen, daß ein von einem anderen geschaffenes Werk nicht als von ihm stammend bezeichnet wird“.Vgl. Wilhelm Nordemann, Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 93, 1991, Nr. 1, S. 1–10, hier S. 4. Denn sei der Rechtsschutz der von Fälschungen betroffenen Künstler gegenwärtig „höchst unvollkommen“; der Vorschlag würde „die Ansprüche der Betroffenen auf eine sichere Grundlage […] stellen“ und außerdem im Interesse des engen Bandes von Urheberrecht und Schöpferpersönlichkeit gewährleisten, dass das Recht „dem Urheber und dessen Gesamtrechtsnachfolger“ – und nicht, wie bei persönlichkeitsrechtlichen Ansätzen, „den Angehörigen als solchen“ – zusteht.Vgl. Wilhelm Nordemann, Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 93, 1991, Nr. 1, S. 1–10, hier S. 6.

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