Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu gehören der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, das Führen, Verbringen, Mitnehmen, damit Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen und das Handeltreiben mit Waffen ( Abs. 3 WaffG), unter anderem Klingen- und Schusswaffen sowie Munition. Auch definiert es verbotene Waffen (z. B. Würgehölzer, Springmesser oder Schlagringe) und verbietet deren Besitz und Inverkehrbringen. International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten.Deutschland hat eines der strengsten Waffengesetze in der Welt. auf der Webseite der National Rifle Association, 4. Januar 2001.
Grundsatz des Bedürfnisprinzips / so wenig Waffen wie möglich ins Volk Die Kurzformel so wenig Waffen wie möglich ins Volk wird in der deutschen ständigen Rechtsprechung und in der Gesetzgebung verwendet, um das tragende waffenrechtliche Element des Bedürfnisprinzips zu begründen. Sie steht nicht im Wortlaut des deutschen Waffengesetzes, sondern beschreibt das öffentliche Interesse daran, den privaten Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit auf das gesetzlich vorgesehene und notwendige Maß zu begrenzen.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1997 – Az.:, NVwZ-RR 1998, 234Gesetze im Internet: § 8 WaffG – Bedürfnis, allgemeine Grundsätze Eine frühe Fassung der Wendung findet sich in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1965. Darin heißt es, die Bedürfnisprüfung solle bewirken, dass möglichst wenige Faustfeuerwaffen ‚ins Volk‘ kommen.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1965 – Az.:, DÖV 1966, 7674 Die heute verbreitete Wortfolge So wenig Waffen wie möglich ins Volk wurde 2001 in der Begründung des Regierungsentwurfs für das neu gefasste Waffengesetz verwendet.Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 57 vom 07. Dezember 2001
Begriff und rechtliche Funktion Das deutsche Waffenrecht macht die Erteilung zahlreicher Erlaubnisse unter anderem vom Nachweis eines sogenannten Bedürfnisses abhängig (Bedürfnisprinzip). Nach § 8 WaffG setzt der Nachweis voraus, dass gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen und erlaubnispflichtige Waffen oder Munition für den beantragten Zweck geeignet und erforderlich sind.Gesetze im Internet: § 8 WaffG – Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Auf Europäischer Ebene wird das Bedürfnisprinzip zudem seit 1991 durch Artikel 6 Absatz 1 der EU-Feuerwaffenrichtlinie festgeschrieben.EU-Richtlinie 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Artikel 6 Abs. 1 , 24. März 2021
Die Formel So wenig Waffen wie möglich ins Volk fasst das bei der Bedürfnisprüfung zu berücksichtigende öffentliche Interesse sprachlich zusammen. Sie bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass unabhängig vom Gesetz eine Verringerung des privaten Waffenbestandes anzustreben ist. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Wendung vielmehr dahingehend aus, dass Waffen nicht über das notwendige und vertretbare Maß hinaus in privaten Besitz gelangen sollten.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1997 – Az.:, NVwZ-RR 1998, 234
Vorgeschichte Die waffenrechtliche Bedürfnisprüfung ist älter als die Formulierung ins Volk. Bereits § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 bestimmte, dass ein Waffenschein nur bei Nachweis eines Bedürfnisses ausgestellt werden durfte.§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928, Reichsgesetzblatt (RGBl.) I vom 12. April 1928, S. 143 Durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 wurde die Bedürfnisprüfung auch auf Waffenerwerbsscheine erstreckt.Achter Teil, Kapitel I der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, RGBl. I S. 699, 742 Durch § 15 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 wurde diese Voraussetzung während der Zeit des Nationalsozialismus fortgeführt.§ 15 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, RGBl. I S. 265
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1965 Das Verfahren I C 115.64 unter dem Senatsvorsitz des damaligen Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Fritz Werner, betraf ein Mitglied eines Sportschützenvereins, dem zwei Pistolen bei einem Einbruch gestohlen worden waren. Der Kläger beantragte einen neuen Waffenerwerbsschein, legte jedoch den von der Behörde verlangten Nachweis über seine schießsportlichen Leistungen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Ablehnung des Antrags für rechtmäßig.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1965 – Az.:, DÖV 1966, 767
In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus: Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen „ins Volk“ kommen. Das Gericht begründete dies unter anderem mit der Gefahr, dass auch einem zuverlässigen Waffenbesitzer eine Waffe entwendet und anschließend für Straftaten verwendet werden könne. Die Formulierung war damit auf die Funktion der Bedürfnisprüfung im konkreten Erlaubnisverfahren bezogen.
Verfestigung seit 1972 Nach der Einführung des bundeseinheitlichen Waffengesetzes von 1972 entwickelte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Bedürfnisprüfung weiter. In dem in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil I C 25.73 bezeichnete es die Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse an einer Waffe zu Verteidigungszwecken und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen ‚ins Volk‘ kommen, als Bestandteil der Bedürfnisprüfung.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1975 – Az.:, BVerwGE 49, 1 Gegenüber der Entscheidung von 1965 war die Wendung damit nicht mehr ausdrücklich auf Faustfeuerwaffen beschränkt. Die Formel wurde in den folgenden Jahrzehnten sowohl in der Rechtsprechung als auch in Gesetzgebungsmaterialien verwendet. In einer Stellungnahme zu einer geplanten Änderung des Waffengesetzes bezeichnete der Bundesrat 1984 möglichst wenig Waffen ins Volk als ursprüngliche Zielsetzung des Gesetzes. Die Bundesregierung widersprach einer undifferenzierten Anwendung und erklärte, der Grundsatz könne nicht für alle Waffenarten gleichermaßen gelten. Sie verwies insbesondere auf Unterschiede zwischen nicht-automatischen Lang- und Kurzwaffen und die unterschiedliche Deliktrelevanz verschiedener Waffenarten.Bundestagsdrucksache 10/1748, 13. Juli 1984 1997 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass möglichst wenige Waffen lediglich bedeute, den Waffenbestand auf das notwendige und vertretbare Maß zu beschränken.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1997 – Az.:, NVwZ-RR 1998, 234 In einem Urteil von 1999 wandte es die entsprechende Abwägung auf das Bedürfnis von Sportschützen an.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 1999 – Az.:, GewArch 1999, 483
Heutige Wortfolge seit 2001 Die heute verbreitete Satzstellung findet sich in der Begründung des Regierungsentwurfs für das 2002 beschlossene neue Waffengesetz. Dort wurde das Bedürfnisprinzip unter anderem mit dem Risiko begründet, dass legal besessene Waffen durch Diebstahl oder sonstigen Verlust in den illegalen Besitz gelangen könnten.Bundestagsdrucksache 14/7758, 17. Dezember 2001
Die Formel wird als treffender Grundsatz für das Bedürfnisprinzip beschrieben: Nach alledem kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht auf das Bedürfnisprinzip verzichtet werden, für das das Bundesverwaltungsgericht in über dreißigjähriger Rechtsprechung den treffenden Grundsatz geprägt hat: So wenig Waffen wie möglich ‚ins Volk’
Das Bundesverwaltungsgericht verwendete die moderne Fassung 2007 in einem Urteil über das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen. Es erklärte, ein unbeschränkter Erwerb stehe nicht mit dem Ziel des neu gefassten Waffenrechts und dem Grundsatz in Einklang, so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2007 – Az.:
Rechtliche Einordnung und Grenzen Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezeichnete die Wendung 2026 als griffige Verschlagwortung des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips. Der Ausdruck möglichst wenige Waffen könne nur bedeuten, dass Waffen nicht über das notwendige und vertretbare Maß hinaus in privaten Besitz gelangen sollten. Die Bestimmung des jeweils notwendigen oder vertretbaren Maß obläge dabei dem Gesetzgeber und seiner Einschätzungsprärogative.Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2026 – Az.:, BayVBl 2026, 450
Beispielhaft hierfür sind die personengruppenbezogenen Regelungen der §§ 13 bis 20 WaffG, die insofern das in § 8 WaffG festgeschriebene Bedürfnisprinzip modifizieren (lex specialis). In dem entschiedenen Fall lehnte der Verwaltungsgerichtshof es ab, aus der allgemeinen Formel ein zusätzliches Bedürfnismerkmal für Jagdwaffen abzuleiten. Eine ausdrücklich geregelte Privilegierung von Jägern könne weder durch einen Rückgriff auf § 8 WaffG noch durch die allgemeine Grundsatzformel eingeschränkt werden. Die Wendung kann demnach zur Auslegung offener gesetzlicher Begriffe herangezogen werden, darf aber einen eindeutigen gesetzlichen Tatbestand nicht korrigieren oder umgehen. Die rechtliche Bedeutung der Formel ist somit von ihrer politischen und rhetorischen Verwendung zu unterscheiden. Sie beschreibt ein öffentliches Interesse, das bei gesetzlich vorgesehenen Abwägungen berücksichtigt werden soll. Nach der Rechtsprechung ist so wenig wie möglich dabei nicht im Sinne einer unabhängig vom Gesetz angestrebten größtmöglichen Verringerung des privaten Waffenbestands zu verstehen. Gemeint ist vielmehr, dass Waffen nicht über das nach den gesetzlichen Wertungen notwendige und mit der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß hinaus in privaten Besitz gelangen sollen. Die Formel enthält für sich genommen jedoch keine Aussage darüber, welche konkrete Regelung, Waffenart oder Waffenanzahl im Einzelfall zulässig ist.
Rechtshistorische und öffentliche Rezeption Der Journalist Lars Winkelsdorf brachte die Wendung in einer Stellungnahme für den Innenausschuss des Deutschen Bundestages unmittelbar mit dem Waffengesetz von 1938 in Verbindung.Ausschussdrucksache 17(4)510 A, Lars Winkelsdorf: „Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages“ 15. Mai 2012.
Alexander Gottfried Straube bezeichnete die Formel in seiner 2019 veröffentlichten geschichtswissenschaftlichen Dissertation als einen Grundpfeiler der bundesdeutschen Debatte über privaten Waffenbesitz. Nach seiner Darstellung kam der Slogan in den 1970er-Jahren auf und wurde seither wiederholt herangezogen, um die restriktive Ausrichtung des Waffenrechts und insbesondere die Bedürfnisprüfung zu begründen. Straube hebt zugleich hervor, dass die Formel häufig wie ein feststehender Grundsatz behandelt werde, ohne dass ihre Herkunft oder ihre rechtliche Begründung näher erläutert würden. Als maßgeblichen frühen Bezugspunkt nennt er die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 4. November 1965. Versuche, die Wendung unmittelbar auf das nationalsozialistische Waffengesetz von 1938 zurückzuführen, wies er unter Hinweis auf die älteren Regelungen der Weimarer Republik zurück.Alexander Gottfried Straube: Die Schusswaffendebatte im deutschsprachigen Raum. Die neuzeitliche Diskussion um den privaten Waffenbesitz in Deutschland und seinen Nachbarländern. In: Schriften aus der Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Band 29, 2019.
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