Das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge () ist das einheitliche Klassifizierungssystem in Europa für das öffentliche Beschaffungswesen. Die Verwendung des CPV-Codes ist durch die Europäische Union für die Anwendung im öffentlichen Vergabewesen ab den EU-Schwellenwerten vorgeschrieben. Viele E-Vergabe- und Bekanntmachungsplattformen in Deutschland orientieren sich auch unterhalb der EU-Schwellenwerte am CPV-Code.
Das Gemeinsame Vokabular stellt sich als eine Liste von Leistungen und Liefergegenständen dar, denen jeweils ein eindeutiger Schlüssel (CPV-Nr. bzw. CPV-Code) zugeordnet ist.
Die CPV-Nummern und -Bezeichnungen waren in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) festgelegt. Diese Verordnung wurde geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 vom 15. März 2008.
Die EU-Kommission hat neue Vorgaben für die Zuordnung der CPV-Codes in EU-Bekanntmachungen eingeführt. Auftragsbekanntmachungen, in denen Regel (RULE="388") nicht eingehalten wird, werden künftig nicht zur Veröffentlichung auf TED angenommen. Die Neuerungen greifen für Vorinformationen seit dem 15. Januar 2020. Ab dem 15. April 2020 wird die Regel für die Auftragsbekanntmachungen greifen. und alle anderen Bekanntmachungen werden ab dem 15. Juli 2020 betroffen sein.
Klassifikationssystem Das Klassifikationssystem umfasst einen Hauptteil und einen Zusatzteil:
Hauptteil Dem Hauptteil liegt eine Baumstruktur mit Codes aus maximal neun Ziffern zugrunde, denen jeweils eine Bezeichnung zugeordnet ist, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, beschreibt.
Der numerische Code umfasst acht Ziffern und ist unterteilt in: Abteilungen, die durch die beiden ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden; Gruppen, die durch die drei ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden; Klassen, die durch die vier ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden; Kategorien, die durch die fünf ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden.
Jede der drei letzten Ziffern eines Codes entspricht einer weiteren Präzisierung innerhalb der einzelnen Kategorien. Eine neunte Ziffer dient zur Überprüfung der vorstehenden Ziffern (sogenannte „Prüfziffer“).
Zusatzteil Der Zusatzteil kann verwendet werden, um die Beschreibung des Auftragsgegenstands zu ergänzen. Er besteht aus einem alphanumerischen Code, dem eine Bezeichnung entspricht, mit der die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung des zu erwerbenden Gutes weiter präzisiert werden können.
Der alphanumerische Code umfasst: Eine erste Ebene, die aus einem Buchstaben besteht, der einem Abschnitt entspricht; eine zweite Ebene, die aus vier Ziffern besteht, von denen die drei ersten eine Unterteilung darstellen und die letzte eine Kontrollziffer ist.
Beispiele CPV-Nr. Bezeichnung 01000000-7 Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Jagd und zugehörige Erzeugnisse 01100000-8 Feldfrüchte und Erzeugnisse des Erwerbsgartenbaus 01110000-1 Getreide und andere Feldfrüchte 01111000-8 Getreide 01111100-9 Weizen 01111110-2 Hartweizen 01111120-5 Weichweizen 01111200-0 Mais 01111300-1 Reis
Siehe auch Vergaberecht
Weblinks Die CPV-Nomenklatur der Europäischen Union Deutschsprachige Suchmaschine für CPV-Codes (inkl. der offiziellen Erläuterungen der EU-Kommission zu CPV 2008)CPV 2008 Erläuterungen der EU-Kommission (PDF; 418 kB) 2008, abgerufen am 11. Juli 2015. CPV Suchmaschine & Lieferanten Verzeichnis Definition CPV Code der Fraunhofer-Gesellschaft
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