Als öffentliches Gebäude () bezeichnet man Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen.
Allgemeines Nach der Nutzung unterschied bereits Leon Battista Alberti bei Gebäuden öffentliche Gebäude, Profanbauten (Privatgebäude; Wohn- und Gewerbeimmobilien) und Sakralbauten.Léon Battista Alberti, Zehn Bücher über die Baukunst, 1927, 7. bis 9. Buch Der Grundeigentümer eines öffentlichen Gebäudes übt sein Hausrecht teilweise extensiv aus und gestattet jedermann, das Gebäude zu betreten. Durch Zutrittskontrollen behält er sich jedoch vor, selektiv bestimmte Personen vom Zutritt – schlimmstenfalls – durch Hausverbot auszuschließen. Bei allen nichtöffentlichen Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, besitzt der Eigentümer oder der jeweilige berechtigte Nutzer umgekehrt das Recht, den Zutritt jedermann zu verwehren (Eigentumsrecht; BGB).
Öffentliche Gebäude in Vorschriften Sehr abstrakt bei der Beschreibung öffentlicher Gebäude bleibt DIN 18040-1, die zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden „insbesondere Einrichtungen des Kultur- und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen“ zählt.
Die Musterbauordnung (§ 50 Abs. 2 MBO) zählt hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Gebäude auf:
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Als öffentliche Gebäude gelten gemäß Abs. 2 Nr. 5 EEWärmeG: alle
In § 2 Nr. 3 EnSiKuMaV werden öffentliche Gebäude als Gebäude definiert, die in Eigentum oder Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen oder in Eigentum oder Nutzung einer juristischen Person des privaten Rechts, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einer Gebietskörperschaft gehört.
Arten Je nach Nutzungszweck unterscheidet man insbesondere: Gesellschaftliches Leben: Kindertagesstätten, Schulen, Rathäuser, öffentliche Verwaltungsgebäude, Parlamente, Dienstgebäude, Regierungsgebäude; Gesundheit und Fürsorge: Krankenhäuser, Kinderheime, Pflegeheime, Altenheime, Strafvollzugsanstalten; Kultur: Veranstaltungsgebäude, Bibliotheken, Museen, Konzerthäuser, Opernhäuser, Theater; Verkehr: Parkhäuser, Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen; Wirtschaft und Freizeit: Messehallen, Markthallen, Sporthallen, Schwimmbäder, Stadien, Hotels; Religion: Kirchen, Friedhöfe, Tempel. Bei diesen Arten kann es einen durch den Hausherrn beschränkbaren Zutritt durch Zutrittssteuerung geben.
Einzelnachweise
Kategorie:Bauwerke Kategorie:Öffentlichkeit