Als Fahrzeugbeleuchtung bezeichnet man die lichttechnischen Einrichtungen von Fahrzeugen, die notwendig sind, um bei Dämmerung, Dunkelheit oder bei schlechten Witterungsverhältnissen gesehen zu werden und selbst genug zu sehen. Dabei gibt es bei allen Fahrzeugen eine Standardbeleuchtung, die für die jeweilige Fahrzeugart vorgeschrieben ist. Zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen sind möglich. Mit dem Einsatz von Steuerelektronik und Sensoren ergeben sich Lichtautomatiken. mini|Rücklichter eines thailändischen Reisebusses

Nachfolgend wird jedoch nur die Beleuchtung von Landfahrzeugen dargestellt.

Kraftfahrzeugaußenbeleuchtung Prinzipiell gilt, dass nach vorne nur weißes und gelbes Licht strahlen darf, nach hinten nur rotes, weißes und gelbes Licht und zur Seite nur gelbes Licht.

Personenkraftwagen mini|LED-Tagfahrleuchte an einem Audi A4 B8 mini|Heck eines Wiesmann Roadster mit einzelnen Leuchten für alle geforderten Funktionen

Als Standard gilt für Personenkraftwagen nach vorne je zwei Leuchten mit:

Fernlicht zum Ausleuchten der Fahrbahn, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer geblendet wird, Abblendlicht, um eine Blendung des Gegenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, Standlicht (auch: „Begrenzungslicht“), das gemeinsam mit Abblendlicht oder Fernlicht leuchten muss, so dass auch bei Ausfall einer der anderen Leuchten zumindest die Umrisse des Fahrzeuges für den Gegenverkehr zu erkennen sind, ggf. Parklicht bestehend aus einseitigem Standlicht links oder rechts, zum Beispiel zum Parken auf nicht ausreichend beleuchteten Flächen innerorts, Fahrtrichtungsanzeiger (ugs. „Blinker“) in oranger Farbe, in USA und Kanada als gelbes Standlicht mitbenutzt, teils auch zur Seite hin wirkend, ggf. Nebelscheinwerfer, die eine speziell ausgebildete Streuscheibe haben und sehr tief am Fahrzeug angebracht werden, um bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen keine Selbstblendung herbeizuführen, ggf. Abbiegelicht/statisches Kurvenlicht, bei Betätigung des Blinkers oder bei Kurvenfahrt unter 40 km/h leuchtet ein Zusatzscheinwerfer asynchron zur Fahrbahnseite den Fahrbahnrand aus. Meistens verbaut in Kombination mit Nebelscheinwerfer, ggf. Tagfahrlicht, das beim Einschalten der Zündung automatisch eingeschaltet, beim Einschalten der Hauptbeleuchtung abgeschaltet wird. Dies hat eine im Vergleich zum Abblendlicht geringere Lichtleistung und Leistungsaufnahme, dadurch steigt der Verbrauch nur geringfügig an. Die Abweichung von der sonstigen Regel, dass Frontbeleuchtung nur zusammen mit den Rückleuchten aktiviert werden darf, führte anfangs aufgrund des geringen Bekanntheitsgrades zu Irritationen bei Verkehrskontrollen.

nach hinten als Rückleuchten:

zwei Schlussleuchten in roter Farbe, zwei Bremsleuchten in roter Farbe, die wesentlich stärker leuchten als das Schlusslicht. Nach Unionsrecht76/756/EWG in Verbindung mit ECE-R48 muss in der EU seit 1998 bei allen Neuwagen zusätzlich eine dritte Bremsleuchte angebracht sein, mittig am Heck, höher als die beiden anderen Bremsleuchten. Der Einbauort ist bei Limousinen, Coupés und Kombis gerne hinter der Heckscheibe oder als Leuchtenband im Heckspoiler, bei Cabriolets in oder auf der Kofferraumklappe, zwei Fahrtrichtungsanzeiger wie vorne orange, in USA, Kanada und der Schweiz auch rot, teils umgeschaltete Bremslichter, zwei Rückstrahler (rot) mit Retroreflexion, Kennzeichenbeleuchtung, die in weißer Farbe das Kfz-Kennzeichen beleuchtet. Alternativ kann auch ein selbstleuchtendes Nummernschild am Fahrzeug montiert werden, eine oder zwei Nebelschlussleuchten in roter Farbe, bei nur einer Nebelschlußleuchte mittig oder links (Rechtsverkehr) / rechts (Linksverkehr), einen oder zwei Rückfahrscheinwerfer in weißer Farbe, die aber nur bei eingelegtem Rückwärtsgang Licht ausstrahlen dürfen.

zur Seite:

ggf. Seitenmarkierungsleuchten in gelb zur besseren Darstellung des Fahrzeugumrisses bei Dunkelheit, wenn sie in der Rückleuchte integriert sind, ist rot auch in der EU verbindlich, in den USA für Fahrzeuge mit Herstellungsjahr ab 1968 empfohlen, ab 1970 vorgeschrieben, in der EU seit 1997 zugelassen und für Fahrzeuge ab 6 Meter Länge seitdem Vorschrift.UN Regulation 48, „Installation of lighting and light-signalling devices on motor vehicles“, Revision 6UN Regulation 119, „Cornering lamps for power-driven vehicles“ ggf. seitliche gelbe Fahrtrichtungsanzeiger, meist weit vorne angebracht.

Darüber hinaus haben Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei und anderen Hilfsorganisationen (z. B. THW) Sondersignale auf dem Dach oder an der Front (Frontkennleuchten).

In manchen Staaten ist auch das Einschalten von Tagfahrlicht vorgeschrieben.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

Verwendungsbestimmungen in Deutschland

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte dürfen nur bei einer witterungsbedingten Sichtbehinderung verwendet werden. In Deutschland dürfen Nebelschlussleuchten nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel (nicht durch Regen- oder Schneefall) die Sichtweite weniger als 50 m beträgt ( III 5 StVO). Die dann erlaubte Maximalgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Entgegen der weitverbreiteten Auffassung dürfen in Deutschland die Nebelscheinwerfer nicht nur bei Nebel, sondern auch Sichtbehinderung durch Schneefall oder Regen eingeschaltet werden. Ob die Sichtweite weniger als 50 m beträgt, ist für die Nebelscheinwerfer irrelevant. Ein Synonym für die vorderen Nebelscheinwerfer ist daher auch „Schlechtwetterscheinwerfer“, der die Verwendungsbestimmung in Deutschland besser konkretisiert.

Verwendungsbestimmungen in Österreich mini|Tabelle: Beleuchtungsvorschriften in Österreich Folgende Besonderheiten gibt es in Österreich: Nebellicht darf immer, also nicht nur bei Nebel, gemeinsam oder anstelle von Abblendlicht verwendet werden Für die Verwendung von Nebelschlussleuchten gibt es keine in Metern festgelegte Grenze der Sichtbehinderung, das Einschalten ist also eine Ermessensentscheidung Beim Abschleppen muss am ziehenden Fahrzeug zumindest Abblendlicht eingeschaltet sein; am gezogenen Fahrzeug muss – falls notwendig – eine Notbeleuchtung leuchten

Spannung und Elektrik Üblicherweise beträgt die Bordspannung bei Pkw für die Beleuchtung 12 Volt. Bis in die 1970er Jahre gab es noch einige Modelle, bei der die Bordspannung noch 6 Volt war. Wichtig ist, dass die linke und die rechte Fahrzeugseite getrennt überstromgeschützt sind, so dass bei einem Defekt auf jeden Fall eine Seite des Fahrzeuges beleuchtet ist.

Lastkraftwagen und Busse Prinzipiell haben diese Fahrzeuge dieselben Beleuchtungseinrichtungen wie Personenkraftwagen. Die Bordspannung beträgt hier meist 24 Volt. Lastkraftwagen und Omnibus müssen bei größerer Länge seitlich gelbe Seitenmarkierungsleuchten besitzen. Ab einer Breite von 1,80 m dürfen Fahrzeuge nach vorne wirkende weiße und nach hinten wirkende rote Umrissleuchten haben, ab einer Breite von 2,10 m müssen diese an den äußersten Punkten vorhanden sein. Der Abstand zur Begrenzungs- bzw. Schlussleuchte muss mindestens 20 cm betragen. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zusammengefasst werden. Am hinteren Ende der beiden Längsseiten vom Anhänger sind je eine nach vorne wirkende weiße Spurhalteleuchte erlaubt.

Zulassungsbestimmungen Europa ECE-Prüfzeichen für Scheinwerfer und Heckleuchten (alle ECE-Prüfzeichen sind in der gesamten EU zugelassen):BMVBS:

E1 Deutschland E2 Frankreich E3 Italien E4 Niederlande E5 Schweden E6 Belgien E7 Ungarn E8 Tschechien E9 Spanien E10 Serbien E11 Vereinigtes Königreich E12 Österreich E13 Luxemburg E14 Schweiz

Scheinwerfer-Ausführung:

A Begrenzungslicht B Nebellicht C Abblendlicht R Fernlicht CR Fern- und Abblendlicht C/R Fern- oder Abblendlicht HC Halogen-Abblendlicht HR Halogen-Fernlicht HCR Halogen-Fern- und -Abblendlicht HC/R Halogen-Fern- oder -Abblendlicht DC Xenon-Abblendlicht DR Xenon-Fernlicht RL Tagfahrlicht DC/R Bi-Xenon T Kurvenlicht K Abbiegescheinwerfer / – nicht zusammen einzuschalten

Heckleuchten-Ausführung:

A Begrenzungsleuchte AR Rückfahrscheinwerfer F Nebelschlussleuchte R Schlussleuchte S1 Bremsleuchte L Kennzeichenleuchten 2a hintere Blinkleuchte

sonstige Leuchten:

1, 1a, 1b vordere Blickleuchten unterschiedliche Ausführungen 5 zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge bis 6 m Länge 6 zusätzliche Blinkleuchte seitlich für Fahrzeuge länger als 6 m SM1 Seitenmarkierungsleuchte für alle Fahrzeuge SM2 Seitenmarkierungsleuchte für Fahrzeuge bis 6 m Länge Rückstrahler

IA nicht dreieckiger Rückstrahler

Pfeil nach rechts oder Pfeil nach links der Pfeil gibt die Einbaurichtung an und zeigt immer zur Fahrzeugaußenseite. Ist kein Pfeil vorhanden, kann die Leuchte hinten wahlweise rechts oder links eingebaut werden.

Fahrzeuginnenbeleuchtung mini|Fahrzeuginnenbeleuchtung vom Opel Omega mit zwei Leseleuchten

Die Fahrzeuginnenbeleuchtung umfasst alle im Innenraum eines Fahrzeuges verwendeten Leuchten, sowohl Leuchten, die der allgemeinen Beleuchtung – wie in einem Wohnraum – dienen, als auch – besonders in Kraftfahrzeugen – die Instrumentenbeleuchtung; Kontroll- und Signalleuchten zählen nicht dazu.

Der allgemeinen Erleuchtung im Personenkraftwagen mit geschlossenem Aufbau dienen meistens im Fahrzeugdach angebrachte Leuchten. Üblicherweise können sie mit Türkontaktschaltern und weiteren Schaltern betätigt werden. Ähnlich sind Handschuhfach- und Gepäckraumbeleuchtungen gestaltet. Leseleuchten sollen für den Fahrer blendfrei sein. Als Lampen dienen überwiegend Soffittenlampen und LEDs.

In größeren Fahrzeugen, z. B. Eisenbahnzügen und Schiffen, werden je nach der im Bordnetz zur Verfügung stehenden elektrischen Spannung auch größere Lampen in haushaltsüblichen Bauformen verwendet.

In Kraftfahrzeugen werden zur Instrumentenbeleuchtung indirekte, meist dimmbare Beleuchtungen mit Glassockellampen oder LEDs verwendet, um Blend- und Reflexionsfreiheit zu erreichen.

Anhänger Pkw- und Lkw-Anhänger haben nach vorne gerichtet weiße Rückstrahler oder Begrenzungslichter, wenn sie breiter als das Zugfahrzeug sind. Die rückwärtige Beleuchtung entspricht der von Personenkraftwagen, wobei Rückfahrscheinwerfer entfallen können. Zur Erkennung als Anhänger sind zwei rote gleichseitige Dreiecke mit 15 cm Seitenlänge, mit der Spitze nach oben, als Rückstrahler vorgeschrieben. Seitlich müssen als Seitenmarkierung gelbe Rückstrahler oder Leuchten vorhanden sein. Als Spannungsquelle des Anhängers fungiert das Zugfahrzeug. Es hat eine Anhängersteckdose, die separat zur eigentlichen Anhängerkupplung zu verbinden ist.

Fahrradbeleuchtung

In Deutschland müssen Fahrräder im öffentlichen Verkehrsraum nach StVZO mit folgenden Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sein:

ein Fahrraddynamo mit einer Nennleistung von drei bzw. sechs Watt, deren Nennspannung sechs bzw. zwölf Volt beträgt. Alternativ dazu dürfen auch Batterien oder Akkus beliebiger Nennspannung verwendet werden, sofern diese an die verwendeten Leuchten angepasst ist, ein oder zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer für weißes Licht, mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler, mindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, ein mit dem Buchstaben Z gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler zwischen 250 und 1200 mm über der Fahrbahn (die Schlussleuchte und der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein), nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen, mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder rückstrahlende Speichen oder Speichenhülsen.

Zusätzlich sind zulässig:

eine zusätzliche, auch im Stand wirkende Schlussleuchte für rotes Licht,