Unter Zustimmung wird die Einverständniserklärung zu dem von einem von anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft verstanden. Geregelt ist die Zustimmung in den § ff. BGB, aufgrund ihrer zentralen Bedeutung damit im AT des BGB.

Der Sprachgebrauch im Gesetz ist allerdings uneinheitlich. Teilweise ist Zustimmung Oberbegriff, was sowohl für die „bereits vorhandene Zustimmung“ im Sinne des BGB – dort als Einwilligung bezeichnet – gilt, als auch für die „nachträgliche Genehmigung“ im Sinne des BGB. Dann aber ist auch „Genehmigung“ Oberbegriff, insbesondere wenn Rechtsgeschäfte von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen abhängen (vgl. etwa §, BGB).So bereits RG 125, 55; 157, 211; BGH LM § 497 Nr. 1.

Abgrenzung und Rechtsnatur Abgegrenzt wird die Zustimmung gegenüber der Bestätigung, bei der ein ursprünglich fehlerhaftes Rechtsgeschäft als gültig anerkannt wird (etwa §, BGB), ebenso gegenüber Einwilligungen zu ärztlichen Heileingriffen, da diesen der rechtsgeschäftliche Charakter fehlt ( StGB), und zu den „uneigentlichen Zustimmungen“, etwa bei der gemeinschaftliche Verwaltung von Gesellschaftsvermögen ( BGB).

Die Zustimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Rechtsbindung für das von ihr betroffene Hauptgeschäft tritt damit ein, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Wie die Vollmacht ist sie funktional ein abstraktes Hilfsgeschäft, bei dem das zugrundeliegende Rechtsgeschäft bei Vorliegen der Zustimmung in der Weise wirksam wird, wie es abgeschlossen wurde. Der Zweck der Zustimmung variiert. Er kann Mittel zur Aufsicht sein, etwa im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger ( ff. BGB), er kann dem verbindlichen Konsens dienen, wenn geschützte Interessen Dritter berührt sind. Die Zustimmung setzt die rechtsgeschäftliche Beteiligung von mindestens drei Personen voraus, bedarf gemäß Abs. 2 BGB aber nicht der Form, die für das von der Zustimmung zu deckende Rechtsgeschäft erforderlich ist.Grüneberg (Gesetzeskommentar) (Bearb.: Helmut Heinrichs): Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 77. Auflage, München 2018, ISBN 978-3-406-71400-9, Einführung vor § 182 Rn. 1–6.

Die Zustimmung ist ein Gestaltungsrecht und ist – wie alle einseitigen Rechtsgeschäfte – bedingungsfeindlich. Damit soll dem Empfänger der Zustimmung die Ungewissheit des Bedingungseintritts und damit die Ungewissheit über das Schicksal des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erspart bleiben.Michael Jaensch: Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 2018, S. 114.

Internationale Regelungen Schweiz Der Begriff Zustimmung wird Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Obligationenrecht (OR) gleichermaßen gebraucht. So dürfen gemäß ZGB zwar urteilsfähige, aber handlungsunfähige Personen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. Der gesetzliche Vertreter kann die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen ( ZGB). Bei Zuwiderhandlungen kann Schadenersatzpflicht resultieren. Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken ( ZGB). Zustimmungen sind im Familienrecht des ZGB häufig erforderlich.

Das OR kennt die Zustimmung mit der Bedeutung als ausdrückliche, konkludente oder auch stillschweigende Antragsannahme bzw. zum Ausdruck eines wahren Willens. Regelungen finden sich im Bürgschaftsrecht von Ehegatten ( OR), bei Beschlüssen der Gesellschafter einer Einfachen Gesellschaft ( OR) und bei anderen Rechtsformen.

Österreich Auch in Österreich ist der Begriff der Zustimmung geläufig, häufig mit der Bedeutung der Einwilligung. Genehmigungen sind mit Hoheitsakten verknüpft. Die Zustimmung prägt das Zivil-, Straf-, Datenschutz- und Familienrecht gleichermaßen. Bedarf beispielsweise ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist gemäß ABGB bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Ein minderjähriges Kind kann gemäß ABGB ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Mangelt es bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist gemäß ABGB die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.

Im österreichischen Vertragsrecht ist unter der Einwilligung in einen Vertrag ( ABGB) im deutschen Rechtssinne eine Annahme zu verstehen. Die Art der Einwilligung wird im Kaufvertrag bestimmt ( ABGB). Auch bei der Schuldübernahme nach ABGB ist von Einwilligung durch den neuen Schuldner und bisherigen Gläubiger ( ABGB) die Rede.

Common Law Im Common Law hängen bestimmte Rechtsgeschäfte von der Zustimmung/Genehmigung () bzw. Einwilligung () eines Dritten ab. Die Zustimmung dient dabei als vertragliche Wirksamkeitsvoraussetzung (),Cornell Law School: Einvernehmlichkeit als Voraussetzung der Gültigkeit von Verträgen, abgerufen am 31. Juli 2026. aber auch als Rechtfertigungsgrund () für einen ansonsten unzulässigen Eingriff in die Rechtsordnung.Rezension zur Einwilligungsproblematik, abgerufen am 31. Juli 2026. Die Aufklärung und Einwilligung () des Patienten gilt in den USA heute als grundlegender medizinethischer und rechtlicher Standard.Margery Wayne Shaw: Informed consent. In: German Lesson, I.C.L.QU. Band 35, 1986, S. 864.

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Einzelnachweise

Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland) Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Familienrecht Kategorie:Erbrecht (Deutschland)