Unter Kraftfahrzeug-Steuervergünstigung versteht man die im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelten Reduzierungen oder Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer.
Allgemeines
Wirkung Die Steuerbefreiungen treten grundsätzlich kraft Gesetzes durch Verwirklichung des Befreiungstatbestandes ein, wodurch sie keines formellen Antrags bedürfen. Ausschlaggebend ist die Zweckbestimmung nach dem Willen des Halters. Hierdurch kann die Steuerbefreiung bereits bei Zulassung des Kfz festgestellt werden. Bei späterer Zweckumwidmung kann die Steuerbefreiung auch nachträglich geltend gemacht werden. Hierfür ist die Schriftform zu wählen, worin der die Steuerbefreiung begründende Sachverhalt enthalten sein soll ( Abs. 1 KraftStDV). Meist wird nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Hauptzollamt hierüber zwecks Prüfung informiert.
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen insbesondere für die Steuerermäßigung für Oldtimer sowie für Steuerermäßigung oder -befreiung für Schwerbehinderte ( KraftStG). In diesen Fällen ist beim zuständigen Hauptzollamt ein Antrag auf Steuerermäßigung/-Befreiung zu stellen, dessen Bewilligung abgewartet werden muss. Anträge nehmen auch die örtlichen Zollämter entgegen.
Kennzeichen miniatur|Grüne Kennzeichen zur Kenntlichmachung steuerbefreiter Kraftfahrzeuge Von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge müssen als solche kenntlich gemacht werden. Sie werden von der Zulassungsbehörde mit einem grünen Kennzeichen ausgestattet ( Abs. 2 FZV). Die Zuteilung eines grünen Kennzeichens erfolgt in den genannten Ausnahmefällen erst nach Prüfung des Sachverhalts durch das Hauptzollamt.
Abweichend hiervon werden folgende steuerbefreite Fahrzeuge mit normalen schwarzen Kennzeichen versehen ( Abs. 1 FZV): Fahrzeuge von Behörden Fahrzeuge diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Linienverkehr mit maximal neun Sitzplätzen Kleinkrafträder und Leichtkrafträder Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge In der folgenden Übersicht werden diese Fahrzeugarten näher erläutert.
Steuerermäßigte Oldtimer erhalten auf Antrag ein separates Oldtimerkennzeichen.
Steuerermäßigung Die folgende Liste erläutert Kraftfahrzeugarten, für die eine Ermäßigung vom regulären Steuersatz der Kraftfahrzeugsteuer erwirkt werden kann.
Oldtimer und rote Kennzeichen Für als Oldtimer zugelassene Kraftfahrzeuge gilt ein von Hubraum und Schadstoffausstoß unabhängiger jährlicher Steuersatz. Dieser beträgt für Krafträder 46,02 €, für alle übrigen Kraftfahrzeuge 191,73 €. Der gleiche Steuersatz gilt auch für rote Wechselkennzeichen, die insbesondere für Händler für wiederkehrende Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt werden ( Abs. 4 KraftStG i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).
Fahrzeuge von Schwerbehinderten Schwerbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis und für diesen ein Beiblatt für eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr besitzen, können anstelle dieser Wertmarke eine Kfz-Steuerermäßigung von 50 % beantragen ( Abs. 2 KraftStG i. V. m. Abs. 1 SGB IX). Schwerbehinderte, deren Ausweis mit mindestens einem der besonderen Merkmale aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) oder Bl (blind) gekennzeichnet sind, erhalten eine vollständige Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG). Das gilt auch für Schwerbehinderte ohne diese Merkmale aber mit dem Aufdruck „kriegsbeschädigt“, wofür eine Kriegsbeschädigung von mindestens 50 GdB vorliegen muss ( KraftStG).
Voraussetzung für die Anerkennung als Schwerbehindertenfahrzeug ist, dass der Schwerbehinderte selbst Halter des Fahrzeugs ist und dass es nur zu seiner Beförderung oder für Fahrten zu seinem Nutzen (z. B. für Einkäufe) verwendet wird, wobei unerheblich ist, wer das Fahrzeug steuert und ob weitere Personen mitfahren. Wird das Fahrzeug für Fahrten genutzt, die in keinem Zusammenhang mit dem Schwerbehinderten stehen (z. B. für über übliches Handgepäck des Behinderten hinausgehende Warentransporte, entgeltliche Beförderungsleistungen oder Nutzung durch Dritte), entfällt die Steuerermäßigung für mindestens den betreffenden Monat ( Abs. 3 S. 2 KraftStG). Wird das ermäßigte/befreite Fahrzeug eines Schwerbehinderten regelmäßig für solche unerlaubten Fahrten genutzt, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Elektroautos Elektroautos erhalten eine Steuervergünstigung von 50 Prozent auf die normale Kfz-Steuer ( Abs. 2 KraftStG). Abweichend hiervon ergibt sich nach der Erstzulassung eine vollständige Steuerbefreiung (siehe Umweltschonende PKW).
Transport per Eisenbahn Fahrzeuge (unabhängig vom Beladungszustand) können, sofern sie Teile ihrer Strecke mittels der Eisenbahn (z. B. Autozug / Autoreisezug) zurücklegen, auf Antrag Teile ihrer gezahlten Kraftfahrzeugsteuer zurückerhalten ( KraftStG). Die Erstattung ist nach der Anzahl der Fahrten und der zurückgelegten Strecke gestaffelt: ab 32 bis 62 Fahrten: 25 % ab 63 bis 93 Fahrten: 50 % ab 94 bis 123 Fahrten: 75 % ab 124 Fahrten: 100 % Wird per Eisenbahn eine Strecke von mehr als 400 km zurückgelegt, wird die betroffene Fahrt doppelt gezählt, bei mehr als 800 km dreifach. Die Steuer wird pro festem Erstattungszeitraum von zwölf Monaten nachträglich erstattet. Hierfür sind Aufzeichnungen mitzuführen.
Steuerbefreiung Die folgende Übersicht erläutert alle Kraftfahrzeugarten, die von der Kraftfahrzeugsteuer vollständig befreit sind.
Zulassungsfreie Kfz Alle zulassungsbefreiten Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen ( Nr. 1 KraftStG). Gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung sind folgende Fahrzeugarten von der Zulassungspflicht ausgenommen: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler Leichtkrafträder Kleinkrafträder motorisierte Krankenfahrstühle Leichtkraftfahrzeuge Elektronische Mobilitätshilfen (Segways)
Hoheitliche Aufgaben mini|Fahrzeuge zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Von der Steuer befreit sind Fahrzeuge, die ausschließlich im Dienst der Bundeswehr der Bundespolizei der Landespolizeien oder des Zolls
verwendet werden ( Nr. 2 KraftStG).
Unerheblich ist die Art des Fahrzeugs. So sind bei der Polizei nicht nur Streifenwagen, sondern auch Zivilwagen und sonstige Dienst-Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Vor dem Jahre 2000 galt die Steuerbefreiung ausschließlich für Fahrzeuge, bei denen die Zwecke bestimmt erkennbar sind (so beispielsweise nicht für Zivilstreifen). Diese Bestimmung wurde im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 entfernt.Art. 22 Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22. Dezember 1999 (BstBl I 2000, 13ff.)
Wegebau Fahrzeuge, die von Bund, Ländern oder Gemeinden für den Straßen- und Wegebau unterhalten und entsprechend gekennzeichnet werden, sind steuerfrei ( Nr. 3 KraftStG). Zum Wegebau gehört nicht nur der eigentliche Bau der privaten oder öffentlichen Straßen und Wege, sondern auch die damit verbundenen Unterhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten wie Fahrbahnmarkierungsausbesserungen, Verkehrszeichen, Leitplanken sowie das Ausästen von Straßenbäumen. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Fahrzeuge des Wasserstraßen- oder Schienenbaus.
Straßenreinigung Fahrzeuge, die ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden und hierfür äußerlich gekennzeichnet sind, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ( Nr. 7 KraftStG). Es ist unerheblich, ob die Straßenreinigung von privater oder öffentlicher Hand durchgeführt wird. Umfasst ist die Reinigung aller Teile, die zu öffentlichen oder nichtöffentlichen Straßen gehören. Hierzu zählen nicht nur die Oberfläche, Sonderstreifen und Gehwege, sondern auch unter der Straße verlaufende Abwasser- und Entwässerungskanäle.Bundesfinanzhof, 28. Oktober 1997 – VII R 4-/97 (BstBl 1998 II S. 35) Die Steuerbefreiung erlischt allerdings, sobald die Kanalreinigungsfahrzeuge auch private Hausanschlüsse oder ähnliche Entsorgungsanlagen reinigen.
Auch Schlammabsaug- und Kanalhochdruckspülwagen, die nur für die Straßenkanalreinigung eingesetzt werden, sind von der Steuer befreit, sofern sie nicht bereits als selbstfahrende Arbeitsmaschine durch die Zulassungsfreiheit steuerfrei sind. Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine liegt dann nicht vor, wenn die Masse des abgesaugten Schlamms, die im bordeigenen Tank transportiert werden soll, 500 kg übersteigt.
Zur Straßenreinigung gehört auch der Winterdienst.
Pannenhilfsfahrzeuge, die ausschließlich Streu- und Straßenreinigungsfahrzeuge betreuen, sind ebenfalls als Straßenreinigung steuerbefreit.Erlass des Finanzministerium des Saarlandes, 8. Oktober 1975, DVR 1976 S. 14
Fahrzeuge der Abfallentsorgung sind in vollem Umfang steuerpflichtig.
Feuerwehr und Rettungsdienst Von der Steuer befreit sind Fahrzeuge, die ausschließlich im Dienste der Feuerwehr des Katastrophenschutzes und bei Unglücksfällen des zivilen Luftschutzes (Zivilschutz) des Rettungsdienstes und bei Krankentransporten sowie für humanitäre Hilfstransporte verwendet werden ( Nr. 5 und 5a KraftStG).
Im Rahmen des Rettungsdienstes können auch Transportfahrzeuge für Rettungshunde inbegriffen sein. Fahrzeuge, die für ambulante Not- und Bereitschaftsversorgung von Kassenärzten eingesetzt werden und die Versorgung außerhalb der üblichen Sprechzeiten gewährleisten, sind nicht steuerbefreit, da diese nur vereinzelt zu ernsten Notfällen gerufen werden.
Die Steuerbefreiung für humanitäre Hilfstransporte gilt ausschließlich für Fahrzeuge von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland sowie damit zeitlich zusammenhängende Vorbereitungsfahrten ( Nr. 5a KraftStG). Umfasst sind nicht nur Transporte zur Linderung akuter humanitärer Notlagen, sondern alle humanitären Hilfsgütertransporte ungeachtet des Anlasses. Allerdings gilt dies nur für grundlegende, existenzsichernde Güter wie Medikamente und medizinisches Gerät, Nahrung, Kleidung Decken, Notunterkünfte, u. ä. Diesen Bedarf übersteigende Waren gehören nicht dazu.Bundesfinanzhof, 8. Februar 2001 – VII R 59/99
Linienverkehr Das Halten von Fahrzeugen im Linienverkehr ist steuerbefreit ( Nr. 6 KraftStG). Es ist unerheblich, ob es sich um einen Kraftomnibus oder um einen regulären PKW mit 8 oder 9 Sitzplätzen inkl. Fahrersitz handelt, der im Linienverkehr verwendet wird. Die zu diesen Fahrzeugen gehörenden Anhänger sind ebenfalls steuerbefreit. Die Steuerbefreiung wird gewährt, wenn die Fahrzeuge mehr als 50 Prozent ihrer Fahrleistung im Linienverkehr erbringen.
Über die Fahrleistung im Linienverkehr ist buchmäßiger Nachweis im Sinne eines Fahrtenbuches zu führen. Der Nachweis muss die Motorgesamtleistung, den Kilometerstand bei Beginn und Ende des Nachweiszeitraums sowie die Aufteilung dieser Kilometeranzahl in die anteilige Verwendung im Linien- und Gelegenheitsverkehr aufweisen und Zweck der Fahrt mit Anzahl der Fahrgäste enthalten. Abweichend davon ist bei Oberleitungsbussen ein Nachweis nicht erforderlich; sie sind somit faktisch immer steuerbefreit.
Fahrzeuge des Gelegenheitsverkehrs wie Taxen oder Mietwagen sind ausdrücklich nicht steuerbefreit, da sie, obwohl Teil des ÖPNV, nicht zum Linienverkehr gehören.
Aufgrund des Fahrtenbuches ist die Kraftfahrzeugsteuer bzw. die Steuerbefreiung nachträglich festzusetzen. Fehlt es am Buchnachweis, kann die Steuerbefreiung selbst dann nicht gewährt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen gegeben sind.Bundesfinanzhof, 12. August 1954 (BstBl II 1954, S. 294)
Landwirtschaft mini|300px|Fahrzeuge der Landwirtschaft sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von Zugmaschinen (außer Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen (z. B. Mähdrescher) und Anhängern hinter den genannten Fahrzeugen (außer Sattelanhänger), wenn die Fahrzeuge ausschließlich in land-/forstwirtschaftlichen Betrieben, zur Durchführung von Lohnarbeiten in o. g. Betrieben, zu Beförderungen der o. g. Betriebe, wenn die Beförderungen im Betrieb beginnen oder enden,