Organisation Dachverband: Dachverband der Sozialversicherungsträger Gründungsjahr: 1948 (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)2020 (Dachverband der Sozialversicherungsträger) Aufgaben: Kooperation, Koordination und Dienstleistung für die einzelnen Träger Logo: Datei:hvb logo.gif 5 Sozialversicherungsträger (einige Träger haben mehrere Zweige) 3 Unfallversicherungsträger 3 Krankenversicherungsträger 3 Pensionsversicherungsträger

Die Sozialversicherung in Österreich ist ein Pflichtversicherungssystem mit den Zweigen Unfallversicherung (UV), Krankenversicherung (KV), Pensionsversicherung (PV) sowie Arbeitslosenversicherung (AV).Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: Allgemeine Information zur Sozialversicherung 27. Jänner 2021. Sie ist, gemessen am Budget und am versicherten Personenkreis, die Haupteinrichtung der sozialen Sicherheit in Österreich.

Organisation Die österreichische Sozialversicherung hat das Recht der Selbstverwaltung ( ff. B-VG),Die ideologischen Grundlagen der Selbstverwaltung der österreichischen Sozialversicherung BKK der Wiener Verkehrsbetriebe, 2001 indem die gesetzlichen (beruflichen) Interessenvertretungen Vertreter in die Organe eines Sozialversicherungsträgers entsenden, welche die Geschäfte der Sozialversicherung weisungsfrei führen.

Die Versicherungsträger und der Dachverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ausgeübt ( Abs 1 ASVG).

Träger Im Dezember 2018 hat der Nationalrat mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) die Zusammenführung der seinerzeit bestehenden Sozialversicherungsträger auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger unter einem Dachverband anstelle des Hauptverbandes beschlossen. Das Gesetz trat am 1. Jänner 2020 in Kraft.Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG) BGBl. I Nr. 100/2018.Strukturreform Sozialversicherung Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGK), 17. September 2020.SV-OG und NV-ÜG: Neue Trägerstruktur und Selbstverwaltungskörper BMASGK, Materialsammlung, abgerufen am 20. Juni 2021.

Die Sozialversicherungsträger sind seit der StrukturreformVersicherungsträger im Detail Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, abgerufen am 20. Juni 2021. in der Unfallversicherung: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) (Generalkompetenz Unfallvers.) Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) in der Krankenversicherung: Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) (Generalkompetenz Krankenvers.) Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) in der Pensionsversicherung: Pensionsversicherungsanstalt (PVA) (Generalkompetenz Pensionsvers.) Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Unter Generalkompetenz versteht man, dass diese Versicherungsträger für alle jene Personengruppen zuständig sind, für die kein Sondergesetz zutrifft.

Manche Träger sind zentral organisiert. Sie haben eine Hauptstelle und Außen- oder Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern oder Bezirken. Manche sind dezentral mit Landesstellen mit jeweils eigenen geschäftsführenden Organen in den Bundesländern organisiert.

Für Beamte existiert kein Pensionsversicherungsträger, weil anstelle einer Pension Anspruch auf Ruhegenuss (bzw. Versorgungsgenuss für Hinterbliebene) gegenüber den Dienstbehörden besteht. Die auszahlende Stelle ist das Pensionsservice der BVAEB (ehemals Bundespensionsamt).

Neben der Kranken- und Unfallversicherung, die die BVAEB u. a. auch für Beamte durchführt, gibt es weiterhin 15 sogenannte Krankenfürsorgeanstalten (KFA) mit rund 200.000 Versicherten in den Ländern und Gemeinden, die von der Strukturreform nicht erfasst wurden. Die KFA sind keine Sozialversicherungsträger und gehören nicht dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an.

Dachorganisation Der Dachverband der Sozialversicherungsträger wurde 1948 als Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gegründet.Die Organisation der österreichischen Sozialversicherung Soziale Sicherheit 2012, S. 340/341

Ihm obliegt unter anderem die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Begutachtung von Gesetzesentwürfen, Beobachtung der volkswirtschaftlichen Entwicklung) und die Vertretung der Sozialversicherungsträger gegenüber ausländischen Einrichtungen (zum Beispiel Mitwirkung beim Abschluss von Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten).

Der Hauptverband ist seit 1969 auch zuständig für die Vergabe der Sozialversicherungsnummer, die für alle Versicherungsträger gilt. Durch diese eindeutige Nummer kann ein Wechsel von einer Versicherung zur anderen problemlos erfolgen.

Prinzipien und Aufgaben

In Österreich herrscht das Prinzip der Pflichtversicherung. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres bestritten, d. h. angesammeltes Kapital dient im Wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage, Generationenvertrag, Finanzierungsprinzip). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (zum Beispiel Pensionen, Krankengeld) erbracht. Zu den Aufgaben der Sozialversicherung gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Gesundheitsvorsorge, Sicherheitsberatung sowie Rehabilitation.

Es sind nicht alle Pflichtversicherten in allen Zweigen versichert. Sofern man nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (z. B.: Unfallversicherung) versichert ist, spricht man von Teilversicherung. Im Gegensatz dazu von Vollversicherung wenn man in allen Bereichen pflichtversichert ist. (Eine Sonderstellung nimmt die Arbeitslosenversicherung ein, die nicht zur Vollversicherung zählt.)

Rechtsgrundlagen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Allgemeines Pensionsgesetz (APG) Verordnungen Satzungen der einzelnen Sozialversicherungsträger

Zweige der Sozialversicherung Unfallversicherung Die Unfallversicherung deckt die Versicherungsfälle des Arbeitsunfalls sowie der Berufskrankheit ab und hat die Folgen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln so gut wie möglich zu beseitigen.

Arbeitsunfälle sind plötzlich von außen her schädigend auf den Körper einwirkende Ereignisse, die mit der unfallversicherten Tätigkeit im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen.

Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch die versicherte Tätigkeit. Sie sind in einer Liste angeführt (Anlage 1 zum ASVG).

Die österreichische Unfallversicherung erbringt neben Sachleistungen auch Geldleistungen, hauptsächlich in Form von Unfallrenten. Leistungen werden nur erbracht, wenn sich der Unfall während einer versicherten Tätigkeit ereignet hat, umfasst ist auch der Weg zur Arbeit und der Heimweg (Wegunfall).

Freizeitunfälle sind dadurch nicht versichert.

Krankenversicherung Die Krankenversicherung in Österreich deckt die Versicherungsfälle der Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit sowie der Mutterschaft ab. Sie erbringt sowohl Sachleistungen (Krankenbehandlung, Anstaltspflege, …) als auch Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, …) und wird in zwei Untergruppen unterteilt.

Pflichtversicherung

In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass jeder Beschäftigte, dessen Bruttogehalt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, auch krankenversichert ist. Gesetzlich geregelt ist diese Art im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Die Krankenversicherung selbst kann man nicht auswählen, sondern ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. So gibt es für alle Arbeitnehmer die Österreichische Gesundheitskasse, welche für die unselbständig tätigen Menschen zuständig ist.

Daneben existieren eigene Unfallversicherungen, Kranken- und Pensionskassen für Beamte, Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete, Eisenbahner und Bergbauenden (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB) sowie für die Unternehmer, Landwirte und sonstige Selbständige, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) versichert sind. Letztere haben, anders als die ÖGK bei ambulanten Behandlungen einen Selbstbehalt. Dieser beträgt bei der SVS 20 % und kann durch Erreichen bzw. Erhalten, von im Rahmen der jährlichen Vorsorgeuntersuchung festgelegten, Gesundheitszielen auf 10 % und in der Folge nochmals auf 5 % reduziert werden. Für Versicherte der BVAEB fällt bei ambulanten Behandlungen ein Selbstbehalt von 10 % an. BVAEB und SVS bieten mehr Leistungen als die ÖGK, auch die aufgesuchten Ärzte erhalten mehr Geld.

Die Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbstätigen vom Dienstgeber im Rahmen der Lohnverrechnung direkt vom Bruttogehalt bzw. -lohn abgezogen und zusammen mit dem Anteil, den der Dienstgeber zusätzlich zum Bruttogehalt an den Staat zu entrichten hat (sog. Dienstgeberabgaben), an die Krankenkasse abgeführt.