Die Begriffe Einwendung und Einrede bezeichnen im deutschen Zivilrecht materiell-rechtliche Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Realisierung von Ansprüchen des Gläubigers. Einwendungen und Einreden bewirken, dass der Anspruch entweder nicht entsteht, wieder erlischt oder trotz Bestehens nicht durchsetzbar ist.

Systematik mini|300px|Systematik der Einreden im prozessualen Sinn Unterschieden wird zwischen rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen.

Rechtshindernde Einwendungen verhindern das Entstehen eines Anspruchs, weil beispielsweise die Geschäftsfähigkeit ( BGB) des Gegenübers fehlt oder weil ein gesetzliches Verbot besteht ( BGB), das ein wirksames Rechtsgeschäft von vornherein verhindert.

Rechtsvernichtende Einwendungen bringen einen entstandenen Anspruch zum Erlöschen oder verändern ihn, beispielsweise durch Erfüllung ( BGB) des Vertrages oder aufgrund Rücktritts ( BGB) von selbigem.

Rechtshemmende Einwendungen werden im materiell-rechtlichen Sinne auch Einreden genannt. Die Besonderheit liegt darin, dass der entstandene Anspruch bestehen bleibt, jedoch nicht durchgesetzt werden kann, sofern sich der Schuldner darauf beruft, wozu er aber nicht verpflichtet ist. Als sogenannte peremptorische Einrede kann insoweit beispielsweise die Verjährung im Sinne des BGB geltend gemacht werden. Peremptorisch deshalb, weil sie dann zu einer dauerhaften Undurchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs führt. Als sogenannte dilatorische Einrede fungiert andererseits beispielsweise die zeitweilige Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach BGB, die lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gewährt, solange die vom Gläubiger geschuldete Leistung selbst noch nicht erbracht ist (vorübergehende Verhinderung der Rechtsdurchsetzung).

Mit der zuletzt beschriebenen Einrede im materiell-rechtlichen Sinne ist nicht die Einrede im prozessualen Sinne gleichzusetzen: Das Zivilprozessrecht versteht unter Einrede jede Norm, die einem Anspruch im Prozess entgegengehalten werden kann (Gegenrecht). Der prozessuale Begriff der Einrede umfasst damit nicht nur die Einwendungen des Zivilrechts (einschließlich der Einrede im materiell-rechtlichen Sinne), sondern auch Gegenrechte, die aus dem Zivilprozessrecht stammen („prozessuale Einreden“).

Zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Verteidigungsmitteln gegen einen Anspruch wird letztlich auch zu dem Zweck unterschieden, die Beweislast zwischen Schuldner und Gläubiger sinnvoll zu verteilen. Beide stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis: Die Anspruchsvoraussetzungen müssen stets gegeben sein, damit ein Anspruch ent- und bestehen kann. Einwendungen und Einreden richten sich gegen den (vermeintlichen) Anspruch oder dessen Durchsetzung. Macht der Gläubiger einen Anspruch geltend, dann hat er zu beweisen, dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen. Die Voraussetzungen für das Bestehen von Einwendungen und Einreden hat dagegen der Schuldner zu beweisen.

Einteilung der Einwendungen Einreden verschaffen dem Anspruchsgegner eine Möglichkeit, sich zu verteidigen, er muss sie nicht nutzen. Auf die gerichtliche Kenntnisnahme von Tatsachen, die dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen, kommt es nicht an, vielmehr muss der Anspruchsgegner sich regelmäßig ausdrücklich auf die Einrede berufen. Wer beispielsweise auf Erfüllung eines verjährten Anspruchs verklagt wird, hat selbst zu entscheiden, ob er die Verjährungseinrede erhebt, die zur Klageabweisung führen würde. Im Gesetzestext sind Einreden an ihrer Formulierung zu erkennen, denn das Gesetz führt Begriffe an wie berechtigt oder eine Leistung verweigern.

Anders als die Einreden, die dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht geben, das die Existenz des Anspruchs im Kern nicht berührt, beseitigen rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen den Anspruch an sich. Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen entfalten ihre Wirkung kraft Gesetzes. Vom Gericht müssen sie von Amts wegen berücksichtigt werden. Deshalb genügt es, dass das Gericht von den entsprechenden Tatsachen erfährt, um sie im Urteil zu berücksichtigen. Keine Rolle spielt insbesondere, ob Kläger oder Beklagter sie vortragen.

Manche Einwendungen wirken gegen alle oder doch gegen viele Ansprüche, unabhängig von ihrem Entstehungsgrund. Andere dagegen sind speziell auf bestimmte Ansprüche abgestimmt.

Rechtshindernde Einwendungen Rechtshindernde Einwendungen lassen einen Anspruch schon gar nicht entstehen, etwa weil der zugrunde liegende Vertrag unwirksam ist. Rechtsfolge ist grundsätzlich die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex tunc). Insbesondere kommen in Betracht: Geschäftsunfähigkeit, , BGB bzw. fehlende Deliktsfähigkeit, , BGB erkannter Vorbehalt, S. 2 BGB Scheingeschäft, BGB und Scherzerklärung, BGB Formunwirksamkeit, BGB, z. B. Formmangel bei Schenkung Abs. 1 BGB Forderungsübergang bei einer Hypothek, Abs. 1, BGB Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, BGB Sittenwidrigkeit, BGB Teilnichtigkeit, BGB Dissens, BGB unwirksamer Vertrag durch sich nicht deckende Willenserklärungen: BGB, ff. BGB, BGB, sonstige Mängel bei Willenserklärungen noch nicht eingetretene aufschiebende Bedingung bzw. Zeitpunkt vor Beginn einer Befristung, Abs. 1, BGB Rechtfertigungsgründe , , BGB und Schuldausschlussgründe , gegenüber Schadensersatzansprüchen aus BGB Mitverschulden, BGB fehlende Fälligkeit Abs. 2 BGB Schutzvorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ff. BGB Verträge über künftiges Vermögen und mit Bezug auf den Nachlass eines noch lebenden Dritten, Abs. 2, 4 BGB Vertragsstrafe für ein unwirksames Leistungsversprechen, , Abs. 2 BGB Kenntnis der Nichtschuld ( BGB) gegenüber dem Bereicherungsanspruch nach Abs. 1 S. 1 BGB (Leistung auf nicht bestehende Schuld) Einwendungen des Entziehers oder Störers, BGB das Besitzrecht ( BGB) gegenüber dem Herausgabeanspruch nach BGB Einwendung zur Duldung durch den Eigentümer Abs. 2 BGB Beschränkung der Testierfreiheit, BGB diverse Vorschriften aus Schutzgesetzen, z. B. aus Kündigungsschutzgesetz, Mutterschaftsschutzgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Sozialgesetzbuch, Arbeitszeitgesetz Verstoß gegen höherrangige Vereinbarungen: z. B. aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung

Rechtsvernichtende Einwendungen Rechtsvernichtende Einwendungen lassen den bereits entstandenen Anspruch erlöschen. Insbesondere kommen in Betracht: Anfechtung, Abs. 1 BGB. Hierbei ist umstritten, ob es sich bei der Anfechtung nicht um eine rechtshindernde Einwendung handelt: Zwar hat die Anfechtung in Bezug auf ihre Rechtsfolge eine Ex-tunc-Wirkung, allerdings lässt sich der entstehende Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls des Rechtsgrundes (§ 812 Absatz 1 Satz 2 Variante 1 BGB) nur mit einer Fiktion dieser Ex-tunc-Wirkung erklären, was zu Widersprüchen führt. Deshalb liegt es nahe, bei der Anfechtung eine nachträgliche Vernichtung eines entstandenen Anspruchs anzunehmen (rechtsvernichtende Einwendung). Es ist aber auch strittig, ob bei Rückabwicklung nach Anfechtung die condictio indebiti oder condictio ob causam finitam die richtige Anspruchsgrundlage ist, weshalb diese Frage nicht abschließend geklärt werden kann. Eintritt einer auflösenden Bedingung bzw. Ablauf der Befristung, Abs. 2, oder Zeitablauf BGB; Vertragsaufhebung oder Novation, Schuldumschaffung, , Abs. 1 BGB Mitverschulden BGB; Unmöglichkeit der Leistung nach Abs. 1 BGB; Schadensersatzverlangen nach Nachfristsetzung, Abs. 4 BGB; Störung der Geschäftsgrundlage (wirtschaftliche Unmöglichkeit) BGB; bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung, z. B. , , , Abs. 2 BGB; Rücktritt  ff. BGB; Abs. 1, 3 BGB Abs. 1, , Abs. 5 BGB Rücktritt bei Fixhandelskauf, Abs. 1 Satz 1 HGB vertragliches Rücktrittsrecht, vgl. aber Nr. 3 BGB Unmöglichkeit der Gegenleistung nach BGB; Widerruf; eines Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ( Abs. 3 BGB) bei noch nicht zugegangenen oder gleichzeitig zugehenden Willenserklärungen ( BGB) einer Vollmacht (, , BGB) bei bestimmten genehmigungspflichtigen Geschäften (, BGB) einer Einwilligung (, Abs. 3 BGB) einer Schenkung ( BGB) einer Auslobung ( BGB) des Auftraggebers, (bzw. Kündigung des Beauftragten) ( BGB) einer Anweisung ( BGB) Widerrufsrecht im Verbraucherschutz ( ff., , , , ,  ff. BGB) Erfüllung, BGB; Leistung an Erfüllungs statt, BGB; Hinterlegung, BGB; Aufrechnung, BGB; Erlass, BGB; Abtretung, (evtl. i. V. m. Abs. 1 BGB); Einwendungen des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger, § ff. BGB Geltenlassenmüssen einer Leistung des Schuldners an den früheren Gläubiger, BGB (vgl. dann Abs. 2 BGB); Ablauf der Ausschlussfrist bei Mängelgewährleistungen im Reiserecht, Abs. 1 BGB; Befreiung des Bürgen bei Aufgabe einer Sicherheit des Bürgschaftsgläubigers an der verbürgten Forderung, BGB; Entreicherung Abs. 3 BGB gegenüber einem Bereicherungsanspruch; die nicht gesetzlich geregelte Konfusion; Ausschlussfristen; Verwirkung (fraglich, ob nicht, ähnlich zur Verjährung, rechtshemmende Einwendung), BGB; Einwendung des Schuldners gegen den Erfüllungsanspruch des Gläubigers beim Fixhandelskauf, Abs. 1 Satz 2 HGB.

Einreden (Rechtshemmende Einwendungen) Einreden lassen den Anspruch unberührt fortbestehen. Insbesondere ist er nach wie vor erfüllbar. Er ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, also gehemmt.

Einreden, die den geltend gemachten Anspruch, wie etwa die Verjährung, dauerhaft hemmen, heißen peremptorische Einreden. Zögern sie die Durchsetzbarkeit dagegen nur heraus, bezeichnet man sie als dilatorisch (z. B. Stundung). Ihre Hemmungswirkung entfalten sie erst, wenn sie geltend gemacht wurden. Insbesondere kommen in Betracht: Verjährung, BGB „rechtsvernichtende Einrede“ gegen Rücktritt, BGB; Rücktritt ist selbst kein Anspruch i. S. d. Legaldefinition des BGB, sondern nur ein sonstiges Recht, daher diese besondere Regelung; sonstige rechtvernichtende Einwendungen heben Ansprüche auf Gegeneinrede zur Verjährung des Rücktritts Abs. 4 S. 2 BGB, Abs. 4 S. 2 BGB Arglisteinrede bei verjährten Forderungen, BGB Zurückbehaltungsrechte, , , BGB, HGB insb. z. B. aus Störung der Geschäftsgrundlage BGB Unzumutbarkeit des Schuldners zur Leistung (faktische bzw. persönliche Unmöglichkeit), Abs. 2 und Abs. 3 BGB Einrede des nichterfüllten Vertrags, , BGB Unsicherheitseinrede, BGB Einrede des Schuldners zur Aushändigung der Abtretungsurkunde, BGB Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, Abs. 4 BGB Einrede des Notbedarfs des Schenkers, BGB Einreden des Bürgen, ff. BGB die aus BGB gestützte und in BGB (Einrede der Bereicherung) vorausgesetzte Dolo-agit-Einrede die Einreden des Erben, etwa Erschöpfungseinrede, Abs. 1 Satz 1 BGB, Verschweigungseinrede, BGB, Dürftigkeitseinrede, , BGB, Dreimonatseinrede, BGB, Einrede des Aufgebotsverfahrens, BGB. Stundung Einrede der Nichtvaluierung (Nichtauszahlung) (z. B. eines Darlehensbetrages bei Anspruch der Duldung einer Zwangsvollstreckung einer Grundschuld nach , BGB) Einrede der Nichtdurchsetzbarkeit (z. B. einer Forderung bei Anspruch der Duldung einer Zwangsvollstreckung einer Grundschuld, insbesondere weil die Forderung von der Grundschuld getrennt wurde, vgl. BGB)

Wird auf eine Schuld geleistet, deren Durchsetzbarkeit durch eine (peremptorische) Einrede dauerhaft ausgeschlossen ist, so kann das Geleistete nach Abs. 1 BGB zurückverlangt werden, wenn der Leistende die Einrede nicht kannte, BGB. Für den häufigsten Fall der peremptorischen Einrede gilt dies aber gerade nicht: Wird auf eine verjährte Forderung geleistet, ist die Herausgabe ausgeschlossen, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB. Der Grund dieser Ausnahme liegt im Wesen der Verjährung: nach ihrem Eintritt soll Rechtsfrieden herrschen und ein Prozess nicht mehr stattfinden, sei es auch nur ein Prozess über die Rückforderung des Geleisteten.

Beweislast