Das Transsexuellengesetz (TSG) war ein deutsches Bundesgesetz. Federführend für den Gesetzesentwurf zeichnete der damalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) aus dem Kabinett Schmidt. Das TSG war von 1981 bis 2024 in Kraft.

Es ermöglichte Personen, die sich nicht mehr dem Geschlecht in ihrem Geburtseintrag zugehörig fühlen, diesen zu ändern. Es sah entweder die Anpassung des Vornamens an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit vor („kleine Lösung“, §§ 1 ff. TSG) oder die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister (Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung – „große Lösung“, §§ 8 ff. TSG). Die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit konnte zusammen mit der Vornamensänderung oder in einem nachfolgenden Verfahren beantragt werden.

Die anfangs sehr strengen Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit wurden in mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgeweicht und waren ab der Entscheidung vom 11. Januar 2011bundesverfassungsgericht.de. dieselben wie für die Vornamensänderung.

In Abgrenzung dazu regelten Abs. 3 und des Personenstandsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben seit dem 22. Dezember 2018 die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Für Menschen mit einer „lediglich empfundenen Intersexualität“ war seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2020 die Streichung des Geschlechtseintrags oder die Eintragung „divers“ (nur) über das TSG möglich. Dieser Beschluss wurde jedoch nicht von allen Amtsgerichten und Standesämtern umgesetzt, manche Amtsgerichte lehnten eine Streichung oder eine Eintragung als divers ab und an manchen Standesämtern stand der § 45b auch transgeschlechtlichen Menschen offen, da hier diese Eigenschaft nicht ausgeforscht wird.

Am 12. April 2024 beschloss der Bundestag das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das am 1. November 2024 in Kraft trat. Es hob das TSG auf und vereinfachte die Änderung des Namens und Geschlechtseintrags beträchtlich. des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften () Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen im § 45b PStG gestrichen, sodass für intergeschlechtliche Personen nur die Änderungsmöglichkeit nach dem SBGG verbleibt.

Materielles Recht bis 2024 Gesetzgebung in Deutschland und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Im Oktober 1978 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebiete es, den Geschlechtseintrag im Geburtenbuch zu ändern, wenn es sich um einen irreversiblen Fall von „Transsexualität“ handele und eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt worden sei.Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 1 BvR 16/72.

Nach damaliger Rechtslage sah allein § 47 PStG die Berichtigung eines Registereintrags vor, wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig gewesen war. Diese Regelung war so auf die transgeschlechtliche Beschwerdeführerin nicht anwendbar, die zu ihrer Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet und damit in das Geburtsregister eingetragen worden war. Sie empfand sich erst später nach einer geschlechtsangleichenden Operation als dem weiblichen Geschlecht zugehörig, das sie anstelle des männlichen im Geburtsregister eintragen lassen wollte. Zugleich war es seinerzeit nicht möglich, einen nicht seinem im Geburtenregister eingetragenen Geschlecht entsprechenden Vornamen zu tragen, insbesondere konnten Männer keinen anderen zusätzlichen weiblichen Beinamen führen als „Maria“. Die sich als weiblich identifizierende Beschwerdeführerin hätte also ihren männlichen Geburtsnamen behalten müssen.

Der im Personenstandsgesetz verwendete Begriff der Berichtigung konnte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung auch die Richtigstellung von Angaben bezeichnen, die erst nachträglich falsch geworden waren. Zur Lösung des Konflikts, der sich für Transmenschen fortwährend aus der Diskrepanz zwischen der gelebten Geschlechtsrolle einerseits und der Führung von Vornamen des anderen Geschlechts in Urkunden und Ausweisen andererseits ergab, sollte jedoch in einer eigenen gesetzlichen Regelung angemessen gelöst werden.

Der Gesetzgeber reagierte mit dem Transsexuellengesetz, das zum 1. Januar 1981 in Kraft trat. Danach konnten sowohl der Vorname als auch die Feststellung des Geschlechts im Geburtenregister nachträglich geändert werden, wenn auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Die nicht mehr aktuellen Daten dürfen allerdings von den Registerbehörden nur noch sehr eingeschränkt an Dritte offenbart werden. Sowohl Vornamensänderung wie Geschlechtseintragsänderung war nur Personen ab 25 Jahren möglich; beide setzten zwei Gutachten, eine mindestens dreijährige Lebensphase in der die Person „unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben“, sowie eine gerichtliche Entscheidung voraus. Die Änderung des Geschlechtseintrags war darüber hinaus nur möglich bei vorheriger Sterilisierung, geschlechtsangleichender Operation und, falls verheiratet, Scheidung.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum TSG Das Bundesverfassungsgericht hat sich seitdem in zahlreichen Entscheidungen mit dem TSG befasst und folgende Vorschriften für verfassungswidrig erklärt:

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Personenstandsänderung („große Lösung“) verstößt gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG (Beschluss von 1982)..

§ 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Vornamensänderung („kleine Lösung“) verstößt ebenfalls gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG (Beschluss von 1993).Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38,40 und 43/92.

Eine Person ist bereits nach Änderung ihres Vornamens entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben,Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95. d. h. auch wenn (noch) keine geschlechtsangleichende Operation erfolgt ist (Beschluss von 1996).

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte, dass die Vornamensänderung unwirksam wird, wenn der Antragsteller heiratet. Diese Regelung verletzt das grundgesetzlich geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transmenschen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist. Die Norm ist deshalb bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar (Beschluss von 2005).Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03. Eine gesetzliche Neuregelung steht bislang aus.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Vornamensänderung und § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Personenstandsänderung für ausländische Transmenschen, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt (Beschluss von 2006).Beschluss vom 18. Juli 2006, 1 BvL 1 und 12/04. Die Vorschrift war weiter anwendbar, der Gesetzgeber musste aber bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Mit des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriftenvom 20. Juli 2007 (, PDF). ist das mit Wirkung zum 1. November 2007 (verspätet) geschehen. Das TSG ist seitdem auch auf Staatenlose und in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige anwendbar.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2: Es ist einem verheirateten Transmenschen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar (Beschluss von 2008).Beschluss vom 27. Mai 2008 1 BvL 10/05. Pressemitteilung. Abgerufen am 27. Oktober 2014. Mit dem Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17. Juli 2009 (, PDF). wurde § 8 Abs 1 Nr. 2 TSG mit Wirkung zum 23. Juli 2009 aufgehoben.

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 verstößt insofern gegen Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 GG, als dass ein Transmensch eine eingetragene Lebenspartnerschaft zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur begründen kann, wenn er sich zuvor einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig und personenstandsrechtlich bereits im neuen Geschlecht anerkannt ist (Beschluss von 2011).Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Beschluss im Volltext.Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Pressemitteilung. Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 6. Dezember 2005Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03. bedeutsam, die es beanstandet hatte, dass ein Transmensch eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust seines geänderten Vornamens eingehen konnte. Eine Eheschließung führte regelmäßig zum Verlust des geänderten Vornamens, und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft war nur möglich nach einer geschlechtsangleichenden Operation. Diese Verfassungsverstöße hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr beseitigt, indem es die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung auch ohne angleichende Operation zulässt. Damit bedarf es auch keiner unfreiwilligen Unfruchtbarkeit (Zwangssterilisation) mehr. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Personenstands („große Lösung“) und für die Änderung des Vornamens („kleine Lösung“) unterscheiden sich seit dieser Entscheidung aus dem Jahr 2011 nicht mehr.

Das Bundesverfassungsgericht stellt inzwischen entscheidend darauf ab, welchem Geschlecht sich eine Person psychisch zugehörig fühlt, dokumentiert durch eine Anpassung des Vornamens und des Personenstands. Das biologische Geschlecht erscheint dagegen zweitrangig, mit allen praktischen Konsequenzen.Guido Kleinhubbert: Der Gebärvater. In: Der Spiegel. 37/2013, 9. September 2013. Abgerufen am 27. Oktober 2014. Rechtlich abgesicherte Beziehungen wie die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft hingegen bleiben von einer rechtlichen Änderung der Geschlechtszugehörigkeit unberührt.

Zur Begründung verweist das Gericht auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die Transgeschlechtlichkeit. Danach seien der Wunsch und die Durchführung geschlechtsangleichender Operationen – anders als zuvor angenommen – nicht kennzeichnend für das Vorliegen von Transgeschlechtlichkeit. Es komme vielmehr auf die „Stabilität des transsexuellen Wunsches“ an, der individuelle Lösungen erfordere, von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über die hormonelle Behandlung bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung. Der Operationswunsch allein werde deshalb auch von Gutachtern nicht mehr als zuverlässiges diagnostisches Kriterium für das „Vorliegen von Transsexualität“ angesehen.Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Beschluss im Volltext, Rz. 29 ff.

Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens und die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung Für beide Vorgänge war gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG erforderlich, dass die antragstellende Person

1. sich auf Grund ihrer „transsexuellen Prägung“ nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und

3. sie

a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,