Als Gartendenkmalpflege bezeichnet man die geistigen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen aus dem Bereich der Gartenkunst notwendig sind. Zur Gartendenkmalpflege gehört auch die Beurteilung der Denkmaleigenschaft anhand der in den Gesetzen festgelegten Kriterien (das Objekt muss nach vielen Landesdenkmalschutzgesetzen z. B. einer abgeschlossenen Epoche angehören), sowie die kulturhistorische Einordnung der Gartendenkmale.

Es gibt in der Gartendenkmalpflege zwar viele Überschneidungen mit der Archäologischen Denkmalpflege und der Bau- und Kunstdenkmalpflege. Die Gartendenkmalpflege bedient sich aber auch ganz eigener Verfahren und wendet Maßnahmen in besonderer Ausprägung an, die durch die Besonderheiten pflanzlicher, also lebender, Objekte und den veränderlichen Strukturen der Natur bedingt sind.

mini|Wiederhergestellter Rosengarten der Neuen Residenz in Bamberg (2005)

Aufgabengebiet Objekt der Gartendenkmalpflege sind nicht nur Gärten, sondern alle Objekte im nicht bebauten Raum (Freiraum), welche denkmalpflegerisch die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllen und aus Pflanzen bestehen oder pflanzliche Elemente beinhalten. Dies umfasst im letztgenannten Fall also auch nicht-pflanzliche Bestandteile.

Denkmalwürdig können nicht nur die bekannten feudalen Gärten und Parks, sondern auch öffentliche und private Anlagen aus nachfolgenden Zeiten sein (sogar aus der Nachkriegszeit, da diese zunehmend als abgeschlossene Epoche gewertet wird), egal welche Gestaltungsrichtung, welchen Zweck und Nutzung sie hatten, und selbst dann, wenn sie früher oder derzeit nur wenig Bekanntheit erlangt haben.

Das Aufgabengebiet kann vom geschichtlich bedeutsamen Einzelbaum (z. B. einer Tanzlinde), dem Erhalt einer Allee, eines Barock- oder Landschaftsgartens, eines Friedhofs usw., bis zur Erhaltung von Kulturlandschaften (z. B. Dessau-Wörlitzer Gartenreich) gehen.

Rechtsgrundlagen Deutschland Grundlage und Rahmen des Schutzes, der Pflege und von Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen von Gartendenkmalen sind die gesetzlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen und Auflagen. Dies sind in Deutschland die Landes-Denkmalschutzgesetze, da in Deutschland der Denkmalschutz gemäß Grundgesetz unter die Kulturhoheit der Länder fällt. Die Landesgesetze sind in jedem Bundesland unterschiedlich ausgestaltet, enthalten aber inzwischen (das war nicht immer so!) alle eine Regelung, die auch gärtnerisch gestaltete Anlagen als schutzwürdige Objekte des Denkmalschutzes einschließt. Dies geschieht zum Teil dadurch, dass Gartenkunstwerke als eigene Kategorie im Gesetzestext aufgeführt sind, in anderen Gesetzen gelten sie pro forma als Bauwerke und sind dadurch miterfasst.

Für die Unterschutzstellung gibt es im Prinzip zwei Systeme: Entweder stellt das Gesetz grundsätzlich alle Objekte, die die im Gesetz definierten Kriterien erfüllen, als Denkmal unter Schutz. Denkmallisten haben dann nur informellen Charakter. Oder es sind nur die Objekte, die in gesonderten Denkmallisten aufgeführt werden, als Denkmal geschützt. Dies gibt dem Eigentümer, der sich an Auflagen zu halten hat, Rechtssicherheit, denn er muss nur in der Liste nachschauen. Die Erstellung und ständige Aktualisierung erfordert aber einen hohen Aufwand. Gerade für den Bereich der Gartendenkmale ist dieses System derzeit nachteilig, denn hier bestehen erhebliche Erfassungsdefizite.

Großbritannien In England werden historische Gärten durch English Heritage entsprechend dem National Heritage Act von 1983 in einem Verzeichnis historischer Parks und Gärten von besonderem InteresseRegister of Historic Parks and Gardens of Special Interest in England, https://www.english-heritage.org.uk/professional/protection/process/national-heritage-list-for-england/ in den Kategorien I, II* und II erfasst, CADW verfährt analog in Wales. Für Nordirland existiert keine Liste. Kriterien sind historische Bedeutung, Seltenheitswert und die Qualität der Landschaftsgestaltung.Mike Calnan: Rooted in history – growing forever? In: Fiona Reynolds (Hrsg.): Rooted in History. Studies in Garden Conservation. London, The National Trust 2001, S. 5 Für zeittypische Gärten ist keine Konservierung vorgesehen, die Gärten von Bauernhäusern oder Arbeiterhäusern werden also nicht systematisch dokumentiert oder konserviert. Einige britische Freilichtmuseen, wie St Fagans in Wales bemühen sich, das Aussehen der Gärten des einfachen Volkes zu präsentieren. Es handelt sich hier jedoch um nachgestaltete Gärten translozierter Häuser, keine Originale. Paul McCartneys Elternhaus in Liverpool, ein Reihenhaus mit kleinem Garten gehört inzwischen dem National Trust, jedoch wegen der historischen Bedeutung, nicht, um ein typisches Arbeiterhaus mit Garten zu konservieren.

In England gibt es keine gesetzliche Grundlage, um Gärten unter Schutz zu stellen. Die Gemeinden können zwar ein Stück Land als Grünfläche ausweisen (Zoning), haben aber keinen Einfluss darauf, wie es gestaltet wird.Mike Calnan: Rooted in history – growing forever? In: Fiona Reynolds (Hrsg.): Rooted in History. Studies in Garden Conservation.The National Trust, London 2001, S. 4–5.

Auch das National Council for the Conservation of Plants and Gardens ist denkmalpflegerisch tätig, kümmert sich aber vor allem um die Erhaltung historischer Zierpflanzenarten. 2001 verwaltete der National Trust ca. 150 km² in Form von 200 Gärten und 69 Landschaftsparks.Mike Calnan: Rooted in history – growing forever? In: Fiona Reynolds (Hrsg.): Rooted in History. Studies in Garden Conservation. The National Trust, London 2001, S. 3.

Verwaltung und Durchführung

Deutschland Amtliche Denkmalpflege Es wird unterschieden in Fachbehörden und Verwaltungsbehörden. Fachlich zuständig sind die Abteilungen für Gartendenkmalpflege der Denkmalfachbehörden, die ihr wissenschaftliches und technisches Fachwissen einbringen, die für die verwaltungsmäßige und rechtliche Durchführung zuständigen Denkmalschutzbehörden fachlich beraten und für finanzielle Förderungen sorgen.

mini|Gartendenkmal Bärensiedlung in Berlin-Tempelhof (2006) In Deutschland werden die Aufgaben der Gartendenkmalpflege von Amts wegen durch die Landesdenkmalämter bzw. Unterabteilungen der entsprechenden Behörde übernommen.

Zum Teil übernimmt diese Behörde den laufenden Unterhalt der Anlagen, vor allem bei Objekten in öffentlichem Besitz. Dazu kann auch eine langfristige Planung zur Wiederherstellung des annähernd historischen Bestands gehören. Bei Objekten in Privatbesitz kommt das Grundgesetz zum Tragen: Eigentum verpflichtet. Allerdings findet dieser Grundsatz seine Grenzen in der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Private Gartendenkmaleigentümer werden durch öffentliche Zuschüsse unterstützt. Aber dennoch kommt es oft zu Denkmalzerstörungen, wenn die Erhaltung für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr tragbar war. Auch hat die öffentliche Hand zunehmend weniger Geldmittel zur Verfügung.

Umsetzungsdefizit Die Gartendenkmalpflege ist erst seit wenigen Jahrzehnten als ein eigenes Fachgebiet der Denkmalpflege etabliert. Ein großes Problem (nicht nur) der Gartendenkmalpflege ist auch heute noch das erhebliche Umsetzungsdefizit. Gesetze nützen nichts, wenn sie in der Praxis nicht umgesetzt werden. Oft sind noch nicht einmal alle denkmalwerten gärtnerischen Anlagen erfasst und unter Schutz gestellt, geschweige denn näher ihre Geschichte, verbliebener Bestand, erforderliche Schutzmaßnahmen usw. untersucht.

Die Ursachen sind vielfältig. Es rührt zum einen daher, dass insbesondere in den sog. „Unteren Denkmalschutzbehörden“ – meist sind das die Landkreise – immer noch zu wenig in Gartendenkmalpflege ausgebildete Fachpersonal vorhanden ist. Und wenn es Fachpersonal gibt, dann ist das Fachgebiet aufgrund der Finanzsituation der „öffentlichen Hand“ mit unzureichenden Finanzmitteln ausgestattet. Zweitens ist das Wissen um die Existenz und Geschichte mancher nur regional oder lokal bedeutender Gartenanlagen und das Bewusstsein für deren Denkmalwert in der Öffentlichkeit (und damit der Überwachungsdruck auf die Politik) noch nicht sehr ausgeprägt, wenn auch wachsend.

Drittens sind häufig starke konträre wirtschaftliche Interessen vorhanden. So sind unbebaute Grünflächen häufig von diversen Bauvorhaben gefährdet. Ist dann eine Kommune einerseits Planungsträger und Genehmigungsbehörde für eine steuergeldbringende Baumaßnahme, andererseits aber zugleich Denkmalschutzbehörde, unterliegt häufig die Gartendenkmalpflege. In Baden-Württemberg gibt es seit der Verwaltungsreform keine unabhängige Fachbehörde mehr, sondern diese wird auf Ebene der Regierungsbezirke zusammengefasst mit der Höheren Denkmalschutzbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde. Der primär bewahrende Fachauftrag verschmilzt also mit der denkmalschutzrechtlichen Abwägungsaufgabe, wodurch Interessenkonflikte möglich sind.

Übersehen wird häufig, dass Gartendenkmalpflege nicht nur kostet, sondern auch nicht wenige Arbeitsplätze schafft und Geld einbringt, z. B. für Handwerker, pflegende Gärtner, im Fremdenverkehrsgewerbe usw. Gartendenkmale haben darüber hinaus die Funktion eines Erholungsraumes für die Allgemeinheit und sind einer der zunehmend wichtiger werdenden „weichen Faktoren“ der Lebensqualität für die Ansiedlung von Firmen und Einwohnern.

Stiftungen und Vereine Auch aufgrund dieser Umsetzungsdefizite haben sich in mehreren deutschen Bundesländern seit einigen Jahren private Stiftungen auch für den Bereich der Gartendenkmalpflege gegründet, die sich entweder um in öffentlichem Besitz befindliche oder um private Gartendenkmale bemühen.

Beispiele für überörtlich tätige Stiftungen für Gartendenkmalpflege-Aufgaben in Deutschland: Deutsche Stiftung Denkmalschutz (bundesweit). Der von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz koordinierte jährliche Tag des offenen Denkmals stand am 10. September 2006 unter dem bundesweiten Motto „Rasen, Rosen und Rabatten. Historische Gärten und Parks“. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz verwaltet weiterhin mehrere treuhänderische Stiftungen, die sich der Gartendenkmalpflege widmen, wie die bundesweit fördernde Gemeinschaftsstiftung Historische Gärten. Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, Gartendirektion Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin Brandenburg Stiftung Weimarer Klassik, Dezernat Gartendenkmalpflege Stiftung DessauWörlitz Stiftung Fürst-Pückler-Park Bad Muskau Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten Stiftung Historische Gärten in Niedersachsen Stiftung Historischer Hängegarten – ein Gardendenkmal der besonderen Art! www.haengegarten.de VGH-Stiftung, Hannover (tätig im Bereich Niedersachsen und Bremen)

Des Weiteren gibt es lokal, regional und bundesweit tätige gemeinnützige Vereine, die speziell in diesem Aufgabengebiet engagiert sind. Zu den in Deutschland überörtlich tätigen Vereinen mit Schwerpunkt Gartendenkmalpflege zählen beispielsweise: Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur (DGGL), Arbeitskreis Historische Gärten (DGGL), Arbeitskreis Historische Gärten Niedersächsische Gesellschaft zur Erhaltung historischer Gärten e. V. Gartenträume – Historische Parks in Sachsen-Anhalt e. V. (dieses Modellprojekt strebt explizit eine Synergie von Gartendenkmalpflege und touristischer Vermarktung an) Einige weitere bestehende Vereine haben hauptsächlich die touristische Vermarktung oder die allgemeine Förderung des Interesses an historischen Gärten zum Ziel.

Großbritannien Mittel für die Gartendenkmalpflege stammen von dem National Trust, dem Country Stewardship Scheme und, für bestimmte Projekte, aus Lotteriemitteln (Vergabe über die Lottery Commission).

Überschneidungen Es können Überschneidungen mit der Baudenkmalpflege und der Bodendenkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege), sowie dem Naturschutz bestehen.

Bau- und Kunstdenkmalpflege