Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufe, die durch mögliche Fehlberatung ein erhöhtes Risiko, Vermögensschäden anzurichten, aufweisen. Dazu gehören etwa Rechtsanwälte (Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) und Rechtsbeistände, Steuerberater, Architekten und Ingenieure, Treuhänder und Ärzte, sowie Dolmetscher/Übersetzer. Deshalb müsste in diesem Zusammenhang statt von einer Berufshaftpflicht- eigentlich von einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die Rede sein.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann sowohl allein als auch ergänzend zu einer „echten Berufshaftpflichtversicherung“ abgeschlossen werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist jedoch im Gegensatz zur Berufshaftpflichtversicherung lediglich für den Schutz eines Betriebes sinnvoll. Sie versichert das Unternehmen vor Vermögensschäden, welche aufgrund von Personen- oder Sachschäden verursacht wurden. Darüber hinaus sind Schäden, welche durch das alleinige Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters entstehen, abgedeckt. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet daher finanziellen Schutz vor Personen- und Sachschäden als auch vor Vermögensschäden (Bsp. Erwerbsausfall).Unterschied Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

Berufsgruppen mit Versicherungspflicht in Deutschland Für einige Berufsgruppen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben.

Architekten Architekten sind in der Regel nach landesrechtlichen Vorgaben zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.https://www.ingenieurversicherung.de/content/berufshaftpflicht-berufsordnung-architektenkammer-ingenieurkammer Beispielsweise: Berlin: § 19 ABKG[Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 6. Juli 2006 https://gesetze.berlin.de/perma?j=ArchBKG_BE_!_19] Brandenburg: § 10 BbgArchG[Brandenburgisches Architektengesetz https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgarchg] Nordrhein-Westfalen: § 13 Abs. 5 BauKaG NRW[Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW) https://recht.nrw.de/taxonomy/term/33366]

Berufliche Betreuer Nach BtOG ist „eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall“ Voraussetzung für eine Registrierung als beruflicher Betreuer.

Gewerbetreibende Wer ein Gewerbe nach GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter), GewO (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater), GewO (Finanzanlagenvermittler) oder GewO (Immobiliardarlehensvermittler) betreibt, ist verpflichtet eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Heilberufe Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten können nach den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sein. Beispielsweise: Berlin: § 27 Abs. 1 Nr. 7 BlnHKG[Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018 https://gesetze.berlin.de/perma?a=HeilBKG_BE] Brandenburg: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HeilBerG[Heilberufsgesetz BB https://bravors.brandenburg.de/gesetze/heilberg] Nordrhein-Westfalen: § 30 HeilBerG[Heilberufsgesetz NRW https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/09022024-heilberufsgesetz-heilberg]/

Vertragsärzte (einschließlich Psychotherapeuten) und Vertragszahnärzte müssen seit 20. Juli 2021 gemäß SGB V eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die mindestens „drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall“ und mindestens sechs Millionen Euro pro Jahr abdeckt. Zuvor bestand schon eine Versicherungspflicht nach § 21 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä),https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/MBO_08_20112.pdf nach § 4 der Muster-Berufsordnung der Psychotherapeuten und nach § 4 Berufsmusterordnung der Bundeszahnärztekammer, musste jedoch nicht zwingend nachgewiesen werden.https://www.arzt-wirtschaft.de/praxis/berufshaftpflicht/berufshaftpflicht-fuer-aerzte-warum-diese-versicherung-pflicht-ist/

Notare Nach BNotO ist ein Notar verpflichtet, „eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet. [...] Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.“

Patentanwalt Nach PAO ist ein Patentanwalt verpflichtet, „eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. [...] Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.“

Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen Nach RDG ist „eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall“ Voraussetzung für eine Registrierung.

Rechtsanwälte Nach BRAO muss ein Rechtsanwalt für die Dauer seiner Zulassung „eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden“ abschließen. „Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.“

Steuerberater Nach StBerG sind selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte verpflichtet „sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit [...] ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.“

Wirtschaftsprüfer Nach WPO sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, „eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden“ abzuschließen. „Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 Million Euro.“

Überschneidungen in den Tarifbedingungen der Versicherer In der Praxis kommt es häufig zu einer Vermischung der Begrifflichkeiten: Im Gegensatz zu einem umfangreichen Handwerksbetrieb könnte ein einzelner selbständiger Handwerker einen solchen Versicherungsschutz umgangssprachlich dennoch als Berufshaftpflichtversicherung bezeichnen wollen. Teilweise nehmen die Versicherer aus dieser Problematik heraus nicht einmal selbst eine korrekte Unterscheidung vor. Häufig bezeichnet sich eine Betriebshaftpflichtversicherung in den Versicherungsbedingungen selbst als Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.

Im Vergleich zu Sachversicherungen, bei welchen man oftmals frei entscheiden kann, ob man sie abschließt, unterliegen spezielle Berufsgruppen der Pflichtversicherung. Somit darf ein Anwalt nicht seiner Berufung nachgehen ohne vorher eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beruf als Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit ausgeführt wird.

Quelle Musterbedingungen vom GDV Versicherungsbedingungen

Siehe auch Betriebshaftpflichtversicherung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung

Einzelnachweise

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