Wirtschaftssanktionen () sind hoheitliche Sanktionen von Staaten, Staatengemeinschaften oder internationalen Organisationen, die aus dem Einsatz von Außenhandelsinstrumenten gegen andere Staaten resultieren. Einzelne Staaten, Staatengemeinschaften (wie etwa die Europäische Union) oder internationale Organisationen (wie die UNO) können Wirtschaftssanktionen gegen andere Völkerrechtssubjekte verhängen. Wie jede Sanktion sollen Wirtschaftssanktionen Einfluss nehmen auf das Verhalten anderer Staaten und diese durch wirtschaftliche Nachteile zu einer Verhaltensänderung zwingen.Burkhard Schöbener, Wirtschaftssanktionen, in: Burkhard Schöbener (Hrsg.), Völkerrecht: Lexikon zentraler Begriffe und Themen, 2014, S. 582
Der Begriff der Wirtschaftssanktion ist im Völker- und Europarecht nicht eindeutig geklärtHenning C. Schneider, Wirtschaftssanktionen, 1999, S. 27 f. und erfasst ausschließlich Maßnahmen im Bereich der Außenwirtschaftsbeziehungen.Jobst Joachim Neuss, Handelsembargos zwischen Völkerrecht und IPR, 1989, S. 18 f.; ISBN 3-88259-656-2 Die Wirtschaftssanktion ist eine Maßnahme, die als Reaktion auf nachteiliges Verhalten eines anderen Völkerrechtssubjektes erfolgt. Im Bereich des Außenhandels kann dem Völkerrecht kein allgemeines Diskriminierungsverbot entnommen werden.Wilhelm A. Kewenig, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Völkerrecht der internationalen Handelsbeziehungen, Band I, 1972, S. 32 Wirtschaftssanktionen verstoßen auch nicht gegen die Pflicht zu internationaler Zusammenarbeit aus UN-Charta, denn mit der Wirtschaftssanktion soll regelmäßig die Beilegung eines Konflikts bewirkt und die Grundlage für eine spätere internationale Zusammenarbeit geschaffen werden.Henning C. Schneider, Wirtschaftssanktionen, 1999, S. 99
Arten Allgemein wird zwischen völkerrechtskonformen und völkerrechtswidrigen Wirtschaftssanktionen unterschieden.Henning C. Schneider: Wirtschaftssanktionen, 1999, S. 41 Eine anerkannte Abgrenzung gibt es aber bis heute nicht. Ein Abgrenzungsversuch sieht Wirtschaftssanktionen als völkerrechtskonform an, solange sie nicht das Interventionsverbot verletzen. Wann diese Grenze überschritten ist, ist ebenfalls Gegenstand von Diskussionen und könnte unter anderem an Zweck, Ausmaß, Verhältnismäßigkeit oder Wirksamkeit der Maßnahme anknüpfen. Teilweise werden aber auch jegliche Wirtschaftssanktionen als Zwangsmaßnahmen angesehen.Henning C. Schneider: Wirtschaftssanktionen, 1999, S. 39 f.
Darüber hinaus sind wirtschaftliche (und andere) Zwangsmaßnahmen auch dann völkerrechtskonform, wenn sie zwar gegen das Interventionsverbot verstoßen, aber vom UN-Sicherheitsrat als Reaktion auf die militärische Gewaltausübung eines Staates oder sonst eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens empfohlen oder angeordnet werden ( UN-Charta). In diesem Fall sind sie für die UN-Mitgliedstaaten verbindlich.Thomas Plümper: Lexikon der Internationalen Wirtschaftsbeziehungen, 1996, S. 137
Solche Zwangsmaßnahmen können für die genannten Fälle auch jenseits des Sicherheitsrates in regionalen Abmachungen festgelegt oder von regionalen Einrichtungen ergriffen werden, solange „diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind“ (Art. 52 Abs. 1 UN-Charta) und sie – mit Ausnahme von Maßnahmen gegen einen sog. „Feindstaat“ des 2. Weltkrieges – vom Sicherheitsrat genehmigt wurden (Art. 53 Abs. 1 UN-Charta).
Ob die UN-Generalversammlung im Rahmen von UN-Resolution 377 A (d. h. wenn der Sicherheitsrat blockiert ist) auch anstelle des Sicherheitsrates Zwangsmaßnahmen genehmigen kann, ist unklar, da Resolution 377 A die Befugnisse der Generalversammlungen aus der UN-Charta nicht erweitert und sie daher nur Empfehlungen für Kollektivmaßnahmen aussprechen kann, die die Staaten im Rahmen ihrer bereits bestehenden Rechte ausführen können.
Des Weiteren wird unterschieden, von wem die Maßnahmen ausgehen: Kollektive Wirtschaftssanktionen werden durch den UN-Sicherheitsrat bei einer Bedrohung des Weltfriedens im Sinne des UN-Charta auf Grundlage des UN-Charta angeordnet. Der UN-Sicherheitsrat kann „regionale Abmachungen oder Einrichtungen“ zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Führung in Anspruch nehmen ( UN-Charta). Unilaterale Maßnahmen gehen von einem einzelnen Staat aus.Burkhard Schöbener, Wirtschaftssanktionen, in: Burkhard Schöbener (Hrsg.), Völkerrecht: Lexikon zentraler Begriffe und Themen, 2014, S. 583 Gemeinschaftliche Maßnahmen gehen von Staatengemeinschaften aus.Burkhard Schöbener, Wirtschaftssanktionen, in: Burkhard Schöbener (Hrsg.), Völkerrecht: Lexikon zentraler Begriffe und Themen, 2014, S. 584 Für die Europäische Union ergibt sich die Rechtsgrundlage aus AEUV und AEUV.
Nach dem Inhalt der Wirtschaftssanktion können folgende Sanktionsarten unterschieden werden:Gregor_Schotten: Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen, 2010, S. 86; ISBN 978-3-8305-2409-0 Verkehrssanktionen führen zum Verbot des Schiffs- und Flugverkehrs mit anderen Ländern. Handelssanktionen führen zum Verbot vom Importen und Exporten. Finanzsanktionen führen zum Einfrieren von Auslandskonten und dem Verbot von Kapitaltransfers. Sanktionen können auch das Aussetzen von Entwicklungshilfe zum Ziel haben. Kommunikationssanktionen führen zur Unterbrechung von Kommunikationsverbindungen.
Sanktionen können umfassend oder partiell sein: Umfassende Wirtschaftssanktionen: Sind die vollständige Unterbrechung der Handelsbeziehungen mit dem durch Sanktionen belasteten Staat. Auch Ein- und Ausfuhrverbote sowie Kapitaltransferverbote zählen zu den Zwangsmitteln umfassender Wirtschaftssanktionen. Partielle Wirtschaftssanktionen: Dies sind einseitige Sanktionen, die Beschränkungen innerhalb eines Bereiches oder Wirtschaftssektors vorsehen. Dazu gehören auch Ein- und Ausfuhrverbote bestimmter Güter (etwa militärische Ausrüstung, Arzneimittel, Hochtechnologie). Gezielte Wirtschaftssanktionen (): Dies sind gezielte Beschränkungen gegen verantwortliche Führungseliten von Staaten oder Rebellenorganisationen. Darunter versteht man unter anderem das Einfrieren von Staats- oder Privatkonten, Ein- und Ausreiseverbote, Importverbote für bestimmte Waren (z. B. Blutdiamanten, Ölembargo). Die Bevölkerung soll dabei möglichst geschont werden.Gregor Schotten: Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen, 2010, S. 90; ISBN 978-3-8305-2409-0
Wirtschaftssanktionen durch UN oder EU Von Art. 41 UN-Charta wurde bis 1990 nur zweimal Gebrauch gemacht, 1966 (bis 1979) gegen Rhodesien und 1979 (bis 1994) als Waffenembargo gegen Südafrika.Gregor Schotten, Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen, 2007, S. 85 f. Seit 1990 kam es zu zahlreichen Wirtschaftssanktionen.Gregor Schotten, Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen, 2007, S. 87 ff.
Der Rat der Europäischen Union kann als Teil seiner Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Wirtschaftssanktionen anordnen ( AEUV). Ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat nach AEUV die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verhängte ihre erste Wirtschaftssanktion 1982 gegen die Sowjetunion, bis 2019 gab es 35 weitere Sanktionen gegen andere Staaten. Die häufigsten Sanktionsinstrumente sind Waffenembargos, Einreiseverbote, Kontosperren und Waren- und Dienstleistungsboykotts. Solche „intelligenten Sanktionen“ () sollen zielgerichtet einzelne Individuen oder Gruppen der herrschenden Elite im jeweiligen Land treffen, ohne zugleich die Zivilbevölkerung zu schädigen.Peter Königs, Sanktionspolitik der EU, in: Martin Große Hüttmann/Hans-Georg Wehling, Das Europalexikon, 2020, S. 224 ff.; ISBN 978-3-8012-0418-1
In Deutschland sieht Abs. 1 AWG vor, dass insbesondere im Falle der Störung der öffentlichen Sicherheit oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker der Außenwirtschaftsverkehr mittels Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt werden kann.
Geschichte Antike und Mittelalter Bereits in der Antike wurden Wirtschaftssanktionen gelegentlich auch außerhalb von Belagerungen durchgeführt. Beispielsweise verhängte Athen gegen Megara eine Handelssperre als Strafe für deren Unterstützung der Spartaner. Im Mittelalter nutzte vor allem die Hanse den Abbruch aller Wirtschaftsbeziehungen als Druckmittel.Gregor Schotten, Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen, 2010, S. 82 Die Kombination von militärischem und wirtschaftlichem Druck war oft ein übliches Mittel, um politische Ziele zu verfolgen. So sperrte beispielsweise die niederländische Flotte 1584 im Rahmen des Achtzigjährigen Krieges die unter spanischer Herrschaft stehenden flandrischen Häfen vom Seehandel ab. Damit wurde erstmals eine Wirtschaftsblockade gegen eine ganze Region verhängt.Gregor Schotten, Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen, 2010, S. 81 f.
Gründerzeit In der Gründerzeit versuchte das napoleonische Frankreich mit der Kontinentalsperre zwischen 1806 und 1813 England vom Handel mit dem europäischen Festland abzuschneiden. Die Maßnahme wurde für Frankreich zum Fehlschlag, weil der eigene wirtschaftliche Schaden groß war, während England die Handelsbeziehungen in den Rest der Welt intensivieren konnte. 1832 blockierten England und Frankreich die niederländischen Häfen, um die Niederlande zur Anerkennung der Unabhängigkeit Belgiens zu zwingen.Gregor Schotten, Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen, 2010, S. 81 f.
Im 19. Jahrhundert wuchsen die gegenseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeiten, dadurch erhöhte sich auch die Bedeutung von Wirtschaftssanktionen. So war im Ersten Weltkrieg die weiträumige Wirtschaftsblockade der Alliierten gegen die Mittelmächte ein Faktor von kriegsentscheidender Bedeutung. Nicht nur für die Waffenproduktion benötigte Rohstoffe, sondern auch Lebensmittel mussten rationiert werden.Gregor Schotten, Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen, 2010, S. 82 Die katastrophale Ernährungssituation verursachte alleine im Deutschen Reich 424.000 Hungertote und begünstigte die Pandemie der spanischen Grippe von 1918.Wolfgang U. Eckart, Erster Weltkrieg 1914–1918: Hunger und Mangel in der Heimat in: Deutsches Ärzteblatt, 112 (6) A 230–2, 2015
Neuzeit In der Neuzeit wurden zwischen 1920 und 1945 internationale Wirtschaftssanktionen im Völkerbund beschlossen. Maßnahmen waren einstimmig zu beschließen, weshalb es bei den meisten Konflikten nicht zu einem Beschluss des Völkerbundes kam.
Wegen des Chacokriegs verhängte der Völkerbund im Mai 1934 ein allgemeines Waffenembargo gegen Bolivien und Paraguay. Dieses wurde bis August 1934 von fast allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Im November 1934 wurde ein Bericht des Rates zur friedlichen Beendigung des Konflikts verabschiedet, den aber nur Bolivien akzeptierte. Daraufhin wurden die Sanktionen einseitig gegen Paraguay aufrechterhalten. Im Juli 1935 kam es zu einem Friedensvertrag. Es wird angenommen, dass neben der beidseitigen Kriegserschöpfung auch die Sanktionen die Friedensbereitschaft förderten.Henning C. Schneider, Wirtschaftssanktionen, 1997, S. 53