Das Trolley-Problem (von ) ist ein moralphilosophisches Gedankenexperiment, das in neuerer Zeit von Philippa FootPhilippa Foot: The Problem of Abortion and the Doctrine of the Double Effect, in: Virtues and Vices, Basil Blackwell, Oxford 1978 (ursprünglich erschienen in Oxford Review, Nummer 5, 1967) beschrieben wurde. Das Gedankenexperiment wurde im deutschen Sprachraum vor allem durch Hans Welzel als Weichenstellerfall bekannt.Hans Welzel: Zum Notstandsproblem. In: ZStW. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 63 [1951, 1], S. 47–56. Erste Überlegungen hierzu finden sich allerdings bereits in der Habilitation von Karl Engisch im Jahr 1930.

Das Gedankenexperiment mini|hochkant=1.5|Grafische Darstellung des Trolley-Problems Fassung von Engisch (1930) Es kann sein, dass ein Weichensteller, um einen drohenden Zusammenstoß zu verhindern, der aller Voraussicht nach sehr viele Menschenleben kosten wird, den Zug so leitet, dass zwar auch Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden, aber sehr viel weniger, als wenn er den Dingen ihren Lauf ließe. Fassung von Welzel (1951) Ein Güterzug droht wegen falscher Weichenstellung auf einen vollbesetzten stehenden Personenzug aufzufahren. Ein Weichensteller erkennt die Gefahr und leitet den Güterzug auf ein Nebengleis um, so dass dieser in eine Gruppe von Gleisarbeitern rast, die alle zu Tode kommen. Wie ist die Strafbarkeit des Weichenstellers zu beurteilen? Fassung von Foot (1967) Eine Straßenbahn ist außer Kontrolle geraten und droht, fünf Personen zu überrollen. Durch Umstellen einer Weiche kann die Straßenbahn auf ein anderes Gleis umgeleitet werden. Unglücklicherweise befindet sich dort eine weitere Person. Darf (durch Umlegen der Weiche) der Tod einer Person in Kauf genommen werden, um das Leben von fünf Personen zu retten?

Ethische Bewertung

Bewertung mittels ethischer Intuition Intuitiv halten die meisten Menschen die Umstellung der Weiche für richtig, was für Anhänger des Intuitionismus ein Anzeichen dafür ist, dass diese Entscheidung tatsächlich richtig ist. Erklärungsbedürftig ist dann aber der ethisch relevante Unterschied zu anderen Fällen, bei denen intuitiv die Rettung von fünf Menschen auf Kosten von einem Menschenleben unzulässig erscheint. Diese Erklärungslücke bezeichnet Judith Jarvis Thomson als Trolley-Problem und stellt dem Weichenstellerfall dazu folgende Gedankenexperimente gegenüberJudith Jarvis Thomson schrieb in Killing, Letting Die, and the Trolley Problem: „Why is it that Edward may turn the trolley to save the five, but David may not cut up his healthy specimen [and use his organs] to save his five? I like to call this the trolley problem, in honor of Mrs. Foot’s example.“:

Organentnahme-Fall (engl. TransplantJudith Jarvis Thomson, The Trolley Problem, 94 Yale Law Journal 1395–1415 (1985) Wortlaut: „A brilliant transplant surgeon has five patients, each in need of a different organ, each of whom will die without that organ. Unfortunately, there are no organs available to perform any of these five transplant operations. A healthy young traveler, just passing through the city the doctor works in, comes in for a routine checkup. In the course of doing the checkup, the doctor discovers that his organs are compatible with all five of his dying patients. Suppose further that if the young man were to disappear, no one would suspect the doctor. Do you support the morality of the doctor to kill that tourist and provide his healthy organs to those five dying persons and save their lives?“ oder Organ Harvest) Ein exzellenter Chirurg hat fünf Patienten, die alle unterschiedlicher Organe bedürfen, um am Leben zu bleiben. Unglücklicherweise stehen dafür keine Spenderorgane zur Verfügung. Da meldet sich ein gesunder junger Durchreisender zu einer Routineuntersuchung. Der Arzt stellt fest, dass dessen Organe zu seinen fünf todkranken Patienten passen. Nehmen wir an, dass niemand den Arzt verdächtigen würde, wenn der Reisende verschwände. Halten Sie es für richtig, dass der Arzt den Reisenden ausschlachtet, um dessen Organe an die fünf todkranken Patienten zu verteilen und so ihr Leben zu retten?

Fall der Verurteilung eines Unschuldigen (engl. Innocent ConvictionHier in einer Fassung von Michael Huemer: http://edition.leske.biz/waffen2/huemer_guncontrol_split-5.html#beispiel4 Philippa Foot schrieb in The Problem of Abortion and the Doctrine of the Double Effect: „Suppose that a judge or magistrate is faced with rioters demanding that a culprit be found for a certain crime and threatening otherwise to take their own bloody revenge on a particular section of the community. The real culprit being unknown, the judge sees himself as able to prevent the bloodshed only by framing some innocent person and having him executed.“) Sie sind Richter in einem Rechtssystem, in dem Richter über die Frage „schuldig“ oder „nicht schuldig“ urteilen. Sie haben einen Angeklagten vor sich, dem ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das erhebliche Empörung in der Öffentlichkeit ausgelöst hat. Im Verlauf des Prozesses wird Ihnen klar, dass der Angeklagte unschuldig ist. Die überwältigende Mehrheit der Öffentlichkeit hält ihn jedoch für schuldig. Folglich glauben Sie, dass es bei einem Freispruch zu Unruhen käme, in deren Verlauf mehrere Menschen (unschuldig) ums Leben kommen und viele verletzt werden. Nehmen wir an, dass auf das Verbrechen zwingend die Todesstrafe steht. Sollen Sie den Angeklagten verurteilen?

sowie die von Thomson selbst entwickelte Variante Fetter Mann (engl. Fat ManJudith Jarvis Thomson: Killing, Letting Die, and the Trolley Problem, in: The Monist 59, 1976, 204-17 (englisch) oder Bridge) mini|hochkant=1.5|Varianten des Trolley-Problems Eine Straßenbahn ist außer Kontrolle geraten und droht fünf Personen zu überrollen. Durch Herabstoßen eines unbeteiligten fetten Mannes von einer Brücke vor die Straßenbahn kann diese zum Stehen gebracht werden. Darf (durch Stoßen des Mannes) der Tod einer Person herbeigeführt werden, um das Leben von fünf Personen zu retten?

Lösungen des Trolley-Problems Dafür, dass der Weichenstellerfall anders gelagert ist als die eben genannten Fälle, werden in der FachliteraturStijn Bruers, Johan Braeckman: A Review and Systematization of the Trolley Problem, in: Philosophia 42 (2), 2014, S. 251–269 folgende objektiven Gründe diskutiert: Im Weichenstellerfall wird die Person, die nach dem Umstellen der Weiche ums Leben kommt, nicht als Mittel zum Zweck benutzt. Im Weichenstellerfall wird eine vorhandene Gefahr umgelenkt, aber keine neue erzeugt. Im Weichenstellerfall ist die Kausalkette von der Handlung zur Rettung nicht länger als die von der Handlung zur Tötung („kausale Kurzsichtigkeit“).

Als subjektive Gründe werden genannt: Prinzip der Doppelwirkung Prinzip der Dreifachwirkung (engl. Doctrine of Triple Effect) Gefühle des Opfers unwillkürliche Gruppeneinteilung (engl. projective grouping) Risikovermeidung Vermeidung von Ungewissheit (d. h., die Höhe des Risikos ist unbekannt.) menschliche Nähe bzw. Distanz

Bewertung anhand allgemeiner ethischer Theorien Am Trolley-Problem werden elementare Unterschiede zwischen utilitaristischen (bzw. konsequentialistischen) und deontologischen Theorien verdeutlicht. Ein Vertreter einer utilitaristischen Position würde durch Umstellen der Weiche die fünf Leben auf Kosten des einen retten, da in der Summe weniger schlechte Konsequenzen auftreten.

Innerhalb der Pflichtethik veranschaulicht das Trolley-Problem die Differenz zwischen positiven und negativen Pflichten. Die Weiche umzustellen würde der (meist als schwächer eingestuften) positiven Pflicht, andere zu retten, entsprechen, jedoch die (meist stärker bewertete) negative Pflicht verletzen, niemanden umzubringen.

Bewertung in unterschiedlichen Kulturkreisen Menschen können je nach Kulturkreis in Situationen moralischer Dilemmata unterschiedlich handeln. Eine Mehrheit würde wahrscheinlich Kinder eher als Ältere verschonen und eher Menschen als Tiere.

Eine Studie, die sich damit beschäftigte, stellte hier kulturelle Eingrenzungen fest. In anderen Kulturkreisen wird die Entscheidung durchaus anders bewertet – vor allem beim Thema Kinder oder ältere Menschen treten signifikante Unterschiede bei der Entscheidung zu Tage. Vor allem die Rolle von Beziehungen und Sorge um sozialen Druck und Nachteile in unterschiedlichen Wertesystemen sehen die Studienverantwortlichen als Grund dafür, räumen aber den Bedarf an weiteren Nachforschungen ein sowie eine eingeschränkte Repräsentativität aufgrund der dokumentierten Teilnehmer. Solche kulturellen Differenzen in Bewertungen werden auch als übertragbar auf Diskussionen und Auswirkungen, die daraus resultieren, rund um autonomes Fahren beschrieben.

Juristische Bewertung Deutschland In beiden Optionen des klassischen Trolley-Problems verursacht der Weichensteller den Tod von Menschen: durch Unterlassen, wenn er nichts tut, durch aktives Tun, wenn er die Weiche umlegt.

Im deutschen Strafrecht hat die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen erhebliche Folgen. Deshalb sind die beiden Fälle im Folgenden getrennt darzustellen. Wichtig ist ferner, dass im deutschen Strafrecht zwischen der Rechtfertigung und Entschuldigung (d. h. Rechtswidrigkeit ohne individuelle Vorwerfbarkeit) einer Tötung streng unterschieden wird.

Fall des Unterlassens: Im deutschen Strafrecht wird bei Unterlassungen unterschieden. Einerseits kommt immer eine die Mindestsolidarität sichernde Strafbarkeit nach dem relativ milden StGB (Unterlassene Hilfeleistung) in Betracht. Ist eine Garantenstellung vorhanden, kommt eine Strafbarkeit auch nach anderen Normen des StGB, hier eines Totschlags, StGB, in Betracht. Ein zufällig vorbeikommender Mensch hätte aber aus keinem ersichtlichen Grund eine Garantenpflicht. Ansonsten (etwa für einen beauftragten Weichenwärter im Dienst) gilt, dass die Rechtswidrigkeit des Unterlassens aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision ausscheidet: Im Widerstreit zwischen einer Handlungspflicht und einer Unterlassungspflicht bezüglich gleichrangiger Rechtsgüter muss nach herrschender Meinung für das Unterlassen entschieden werden. Das Untätigbleiben des Wärters ist daher gerechtfertigt und nicht strafbar.Kühl, Christian: Strafrecht. Allgemeiner Teil. § 18 Rn 134.

Fall des Handelns: Eine Rechtfertigung als Notstand gemäß StGB scheidet aus – solch eine Quantifizierung wäre mit der Menschenwürde nicht vereinbar.BVerfGE 115,118. abrufbar unter Urteil des BVerfG vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz (1 BvR 357/05) Der Topos einer rechtfertigenden Pflichtenkollision ist nur beim Unterlassen relevant. Die Schuld könnte nach herrschender Ansicht aufgrund eines übergesetzlichen Notstandes ausgeschlossen sein, denn: Wessels, Johannes / Beulke, Werner; Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn 452. Eine Mindermeinung sieht dies anders:aA Jakobs, AT, § 20 Rn 41, Roxin AT Bd. 1 § 22 Rn 157. Der übergesetzliche Notstand greife hier nicht, weil keine Gefahrengemeinschaft vorliege. Es würden – im Gegensatz z. B. zum Abschuss eines von Terroristen gekaperten Flugzeuges – bisher ungefährdete Personen getötet. Ein Teil dieser Mindermeinung möchte dem Täter hier über die Figur eines Verbotsirrtums entgegenkommen (dieser führt zum Schuldausschluss oder zu einer Strafminderung), weil der Täter in Sekundenbruchteilen entscheiden müsse.Jäger ZStW 115 (2003) S. 780.

Für weitere Rechtsprechung zum übergesetzlichen Notstand (auch als „schuldausschließende Pflichtenkollision“ bezeichnet) siehe den diesbezüglichen Artikel.

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