Eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen kann nach in Deutschland nach Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße geahndet werden.

Dagegen löst eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen zwar im Zivilrecht Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter aus ( BGB), kann aber nicht mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens notwendige Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten des Inhabers nicht oder nicht ausreichend trifft, handelt ordnungswidrig, wenn eine ausreichende Aufsicht die Zuwiderhandlungen verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Ist die Aufsicht auf andere Betriebsangehörige delegiert, so ist deren sorgfältige Auswahl und Überwachung, Pflicht der Betriebsinhabers. Dies gilt auch für öffentliche Unternehmen. Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung, wird das ahndungsbegründende persönliche Tätermerkmal „Inhaber“ gemäß OWiG auf z. B. das vertretungsberechtigte Organ oder den vertretungsberechtigten Gesellschafter übertragen, der dadurch selbst zum tauglichen Täter wird, obwohl er nicht der Betriebs- oder Unternehmensinhaber ist.

Vereinfacht gesagt kann gegen den Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes oder Unternehmens ein Bußgeld verhängt werden, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Hinzukommen muss allerdings, dass – begünstigt durch die mangelhafte Betriebsorganisation – ein für das Unternehmen Tätiger (z. B. Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Auftragnehmer) durch Verletzung von Pflichten, die dem Inhaber obliegen, rechtswidrig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt hat (objektive Ahnbarkeitsbedingung).

Rechtsentwicklung Die Vorschrift geht zurück auf § 188 der preußischen Gewerbeordnung von 1845, welcher in § 151 der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bund bzw. Deutschen Reichs übernommen wurde. Modifiziert kam sie 1968 ins OWiG (bis 1974 § 33, seit 1975 § 130).

Sinn der Vorschrift Der Sinn der Vorschrift ist es, Zuwiderhandlungen, die von Betriebsangehörigen im Rahmen ihrer Pflichtausübung begangen wurden, so zu ahnden, dass es den Nutznießer aus diesen Zuwiderhandlungen trifft. Sie wird insbesondere in der Diskussion über Compliance immer wieder angeführt. Meist ist in großen Organisationen nicht mehr nachzuvollziehen, wer genau die Zuwiderhandlung begangen hat. Auch ist oft der angerichtete Schaden im Vergleich zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters enorm hoch. Hier hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den wirtschaftlich leistungsfähigen Nutznießer der Ordnungswidrigkeiten zu bebußen und das Erlangte über ein Bußgeld abzuschöpfen. Auf diese Weise werden Fallkonstellationen verhindert, die sonst eine sinnvolle Bebußung unmöglich machen würden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Unternehmensinhaber einen Zollsachbearbeiter anweist, unrichtige Angaben zu machen, durch die die Firma Zoll in enormer Höhe hinterzieht: Der monatliche Verdienst des Zollsachbearbeiters wäre so gering, dass eine an der Höhe des Schadens ausgerichtete Geldbuße von diesem niemals würde gezahlt werden können und somit eine unbillige Härte darstellen würde.

Daraus folgt, dass OWiG einen sog. Auffangtatbestand darstellt, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Betriebsinhaber nicht bereits als Beteiligter der Bezugstat (ordnungswidrige oder strafbare Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten) belangt werden kann.

Bußgeldrahmen Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus Abs. 3 OWiG und beträgt bei vorsätzlichen Straftaten i. V. m. OWiG bis zu 10 Mio. Euro, bei fahrlässigen Straftaten bis zu 5 Mio. Euro, sonst ist der Bußgeldrahmen durch den (i. V. m. § 30 OWiG 10-fachen) Bußgeldrahmen der begangenen Ordnungswidrigkeit begrenzt. Werden sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten durch die Aufsichtspflichtverletzung ermöglicht, so bestimmt sich der Bußgeldrahmen durch die Straftat, es sei denn, der Bußgeldrahmen der Ordnungswidrigkeit ist höher. Bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung halbiert sich der Bußgeldrahmen nach Abs. 2 OWiG.

Rechtsgebiet Es handelt sich bei der Aufsichtspflichtverletzung immer um Ordnungswidrigkeitenrecht, auch wenn die zugrunde liegende Tat eine Straftat war.

Die Pflicht der Betriebsinhaber, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Zuwiderhandlungen im Betrieb zu verhindern, ist nicht gesondert gesetzlich normiert. Sie ergibt sich aus der garantenartigen Stellung des Betriebsinhabers, der für die Vorgänge in seinem Betrieb verantwortlich ist.Göhler Rn. 2.OLG Hamm VRS 40, 129, 130; Dannecker NStZ 1985, 49, 56. Obwohl sich viele straf- und bußgeldrechtliche Normen nur an den Inhaber eines Betriebes als Normadressaten richten, ist dieser meist faktisch nicht in der Lage alle diese Anforderungen persönlich zu erfüllen. Dies überträgt er Mitarbeitern. Aus dieser Konstellation ergibt sich die Garantenstellung des Betriebsinhabers. Er überträgt seine Pflichten auf Dritte und muss somit deren Handeln so lenken und kontrollieren, dass die Einhaltung seiner Verpflichtungen gewährleistet ist.

Der OWiG ist somit eine Präventivnorm, die die Begehung von Zuwiderhandlungen im Rahmen betriebsbezogener Pflichten zu verhindern sucht und gemeinsam mit den OWiG eine wirksame Bekämpfung von rechtswidrigen Handlungen in wirtschaftlichen Betrieben ermöglicht.BayObLG JR 1973, 28.

Das vom OWiG geschützte Rechtsgut sind die von allen betriebsbezogenen Vorschriften des Straf- und Bußgeldrechtes geschützten Rechtsgüter. Der Schutz wird so vorverlagert, dass bereits konkrete Zuwiderhandlungsgefahren durch Aufsichtsmaßnahmen abzuwenden oder zu beseitigen sind.BGH WuWE 2148; Göhler Rn. 3a.

Tatbestandsmerkmale Im Betrieb oder Unternehmen wird eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten begangen, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, der Inhaber hat vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt und die Zuwiderhandlung wäre bei gehöriger Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden.

Der Ort der Begehung der Tat ist dabei irrelevant. Maßgeblich ist alleine die Frage, ob die Zuwiderhandlung in Ausübung einer Tätigkeit für den Betrieb begangen worden ist.BayObLG DB 1972, 2392. Bei außerhalb des Betriebsgeländes begangenen Zuwiderhandlungen ist eine genaue Prüfung, ob dem Betriebsinhaber in dieser Situation die Aufsicht überhaupt möglich war, angezeigt.Göhler Rn. 18.

Täterkreis Der ist zwar vom Wortlaut her auf den Betriebsinhaber beschränkt, aber über OWiG können auch alle seine Vertreter belangt werden. Die Person des Betriebsinhabers wird vom § 130 OWiG nicht definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt. Es wird also sichergestellt, dass stets die Person angesprochen wird, die in der Lage ist die Einhaltung der Vorschriften im Unternehmen auch durchsetzen zu können. Privatpersonen wie Hauseigentümer, Wohnungsinhaber oder Halter privater Kraftfahrzeuge sind durch die Beschränkung auf den Betrieb explizit ausgenommen. Ähnlich verhält es sich bei einem Eigentümer eines Wohnhauses, der einen Verwalter eingestellt hat. Betroffen sind aber Inhaber von Steuerberater- und Architektenbüros, sowie Inhaber von Anwaltskanzleien. § 130 OWiG ist auch in einem Konzern anwendbar, mit der Folge, dass eine Aufsichtspflicht der Leitungspersonen der Konzernobergesellschaft auch gegenüber der Tochtergesellschaft vorliegen kann, obwohl es sich bei den einzelnen Gesellschaften um juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Dies ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei weder auf personelle Verflechtungen, noch auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse, sondern auf die tatsächliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen ist.OLG München (3. Strafsenat), Beschluss vom 23. September 2014 - Az. 3 Ws 599/14, 3 Ws 600/14; siehe hierzu Entscheidungsbesprechung von Caracas in CCZ 2016, S. 44 ff. Wenn die tatsächliche Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft, deren Willensbildung- und Handlungsfreiheit soweit einschränkt, dass von der Ausübung einer einheitlichen Leitung auszugehen ist, ist die Konzernobergesellschaft (und über § 9 Abs. 1 OWiG deren vertretungsberechtigte Leitungsorgane) als Betriebs- bzw. Unternehmensinhaber i. S. d. § 130 Abs. 1 OWiG anzusehen.Caracas: Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG - Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschäftlichen Verkehr, S. 84 ff., Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0992-2; ders. in CCZ 2015, S. 167 ff. Die Funktion des Betriebsinhabers ist rein sachbezogen und erstreckt sich nicht auf eine bestimmte Person.Göhler, Rn. 19. Die Feststellung welche Person im Unternehmen ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, ist somit nicht notwendig. Insbesondere bei Organisationsverschulden ist die Bestimmung eines Täter faktisch meist nicht möglich, da ja gerade die nicht vorhandene verbindliche Regelung von Zuständigkeiten ein Kernaspekt diese Verschuldens darstellt. Der Betriebsinhaber ist also bei Aufsichtspflichtverletzungen stets allein verantwortlich, ungeachtet der Tatsache wer im Unternehmen der Täter der Zuwiderhandlung gewesen ist. Wichtig ist nur, dass die Zuwiderhandlung im Rahmen betrieblichen Handelns begangen worden ist.

Objektiver Tatbestand Es muss eine Zuwiderhandlung gegen eine den Betriebsinhaber treffende Pflicht vorliegen, deren Verletzung mit Strafe oder Bußgeld bedroht ist.BGH NStZ 1985, 77; OLG FfM wistra 1985, 38; OLG Karlsruhe Die Justiz 1980, 395Göhler Rn. 17. Es muss sich also stets um eine Zuwiderhandlung gegen eine betriebsbezogene Pflicht handeln. Der Betriebsinhaber ist also in einem Lebensmittelbetrieb z. B. für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch seine Mitarbeiter verantwortlich, nicht aber für deren Verhalten im Straßenverkehr nach Feierabend. Die Garantenstellung des Betriebsinhabers erstreckt sich nur auf betriebsbezogenes Verhalten der Mitarbeiter. Betriebsbezogen sind die Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Wirkungskreis des Betriebes bzw. Unternehmens bestehen und den Inhaber als Normadressaten treffen.OLG Düsseldorf wistra 1991, 275, 277. Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus den jeweiligen Gesetzen und können den Betriebsinhaber unter den verschiedensten Gesichtspunkten treffen. Für das Vorliegen der Zuwiderhandlung selbst ist es nicht erforderlich, dass der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts im Sinne der §§ 3 ff. StGB eröffnet ist.

Hierunter fallen nicht Pflichten, die Jedermann treffen. Daher fallen Straftaten nur ausnahmsweise unter den OWiG. Als Beispiele wären der StGB bei Gebührenüberhebung durch den Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei, der StGB bei unbefugtem Gebrauch von Pfandsachen durch den Mitarbeiter einer Pfandleihe oder die StGB bei Inverkehrbringen gefährlicher Konsumgüter durch Mitarbeiter eines Kaufhauses zu nennen. Eine Beschränkung auf solche Sonderdelikte wäre allerdings zu eng. Wenn ein Unternehmer eine mehrfach wegen Betrugs vorbestrafte Person einstellt, ohne sich vorher über diese zu erkundigen und diese Person dann im Rahmen des Geschäftsbetriebes wieder betrügerisch tätig wird, so ist auch dies ein Tatbestand für den OWiG, da der Unternehmer die gebotene Sorgfaltspflicht bei der Personalauswahl vernachlässigt hat.

Im Betrieb begangene Sittlichkeits-, Tätlichkeits-, Diebstahls-, Beleidigungsdelikte und andere fallen nicht unter den OWiG, da dem Geschäftsinhaber nicht zugemutet werden kann, über die Mitarbeiter „wie über Pflegebefohlene“ zu wachen.Begründung zu § 25 EOWiG, BT-Drucksache V/1269 S. 68.

Kausalzusammenhang