Das Immutabilitätsprinzip (lat. immutabilis = unveränderlich, unwandelbar) ist ein strafprozessualer Grundsatz.
Deutschland Das Immutabilitätsprinzip folgt aus dem Akkusationsprinzip. Der Anklagesatz der Staatsanwaltschaft umgrenzt die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, nach Zeit und Ort ihrer Begehung und legt damit den strafprozessualen Verhandlungsgegenstand fest ( StPO). Soweit das Gericht daraufhin die Anklage zulässt, ist Gegenstand der Urteilsfindung nur der in der Anklage bezeichnete Lebenssachverhalt – die Tat im strafprozessualen Sinn ( StPO). Mit der Zulassung der Anklage kann diese nicht mehr zurückgenommen werden ( StPO). Eine Erweiterung der Anklage in der Hauptverhandlung ist nur mit Zustimmung des Angeklagten zulässig ( StPO). Auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage muss das Gericht hinweisen ( StPO).
Schweiz Aus dem Anklageprinzip folgt das Immutabilitätsprinzip, wonach die Anklage das Prozessthema für alle Instanzen festlegt und somit nur der in der Anklage umschriebene Sachverhalt beurteilt werden kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Nach Art. 333 der Schweizer StPO Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 kann die Staatsanwaltschaft die Anklage jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Hauptverfahren ändern oder um neu bekannt gewordene Straftaten erweitern. Ein in erster Instanz nicht angeklagter Sachverhalt kann aber nicht erstmals der Berufungsinstanz zum Entscheid unterbreitet werden. vom 5. September 2006
Literatur Friedrich-Christian Schroeder: Das Immutabilitätsprinzip als Merkmal des inquisitorischen Strafprozesses, in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 2011, 501
Einzelnachweise
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