Unter Stromkennzeichnung versteht man die gesetzlich vorgeschriebene Information an Letztverbraucher von Strom über dessen Erzeugung. Sie beinhaltet als Produktkennzeichnung die anteilmäßige Aufteilung der Energieträger, aus denen der Strom erzeugt wird, welcher vom Stromlieferanten beschafft und an den Letztverbraucher geliefert wird. Die Aufstellung dieser Anteile kann sich sowohl auf ein bestimmtes Produkt beziehen als auch auf die gesamte Strombeschaffung und -lieferung eines Lieferanten. Daraus resultiert dann die Spezifische Kohlendioxid-Emission in g CO2eq/kWh bzw. das Treibhauspotential.

Dieser Liefermix einzelner Lieferanten ist in der Veröffentlichung jeweils dem Bundesdurchschnitt gegenüberzustellen.

Der durchschnittliche Lieferantenmix ist wiederum von dem nationalen Stromerzeugungsmix (siehe Strommix) zu unterscheiden. Die Begriffe sind nicht eindeutig; der Liefermix wird von den Anbietern ebenfalls als Strommix bezeichnet. So beinhaltete der Stromerzeugungsmix der Schweiz (welcher Strom wurde in welchen Anteilen in der Schweiz produziert) im Jahr 2020 einen hohen Anteil erneuerbarer Energien, aber auch 30 % Kernkraft. Der durchschnittliche Liefermix der Schweizer Lieferanten war dagegen stark durch Importe aus umliegenden Ländern bestimmt und enthielt einen weit geringeren Kernkraftanteil von 20 %, dafür Lieferungen thermischer Kraftwerke und Strom unbekannter Herkunft.

Rechtliche Situation Rechtliche Situation in der EU Die EU-Richtlinie 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) schreibt eine Kennzeichnung gegenüber dem Endverbraucher vor.EU-Richtlinie 2009/72/EG Laut Art. 3 Nr. 9 a) ist der Mix des vorangegangenen Jahres in einer auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbaren Weise zu kennzeichnen, laut Art. 3 Nr. 9) müssen Informationen über die Umweltauswirkungen (mindestens CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall) aus der erzeugten Elektrizität des Gesamtenergieträgermix des Lieferanten öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

Rechtliche Situation in Deutschland In Deutschland sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Stromkennzeichnung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für den gelieferten Strom und nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012), heute in EEG 2017, für den zwingend auszuweisenden Anteil des nach EEG geförderten Stroms geregelt. Damit wurde die EU-Richtlinie 2009/72/EG umgesetzt. Der Stromlieferant muss die Stromkennzeichnung für die Endverbraucher (im Gesetz Letztverbraucher genannt) auf der Jahresstromrechnung und auf allen Werbematerialien angeben. Gehören zu dem Strommix des Stromlieferanten auch direkt vermarktete erneuerbare Energien (also kein EEG-Strom), so muss er Herkunftsnachweise verwenden und beim Umweltbundesamt entwerten. Diese Verpflichtung gilt gemäß Abs. 9 EEG 2012 und Abs. 10 EnWG a.F. seit dem Tag der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters (HKNR) im Umweltbundesamt am 1. Januar 2013. Das bedeutet eine Umstellung der Stromrechnung mit Aufnahme der Information nach EnWG spätestens ab November 2014. Die Stromkennzeichnung ist spätestens am 1. November eines Jahres auf die Werte des Vorjahres zu aktualisieren. Ab 2025 wird diese Frist auf den 1. Juli eines Jahres vorverlegt.§ 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG

Nach Nr. 2 EnWG müssen die Informationen verbraucherfreundlich in angemessener Größe dargestellt und grafisch visualisiert werden. Diese Informationen, insbesondere über die Umweltauswirkungen, ermöglichen dem Stromkunden, die „Qualität“ der Stromproduktion zu bewerten. Folgende Daten müssen ermittelt und veröffentlicht werden:

der Strommix des Unternehmens (Händlermix, auch Lieferantenmix genannt), der alle Kunden des Händlers, die Endverbraucher sind, zusammenfasst. Sofern ein spezielles Produkt mit unterschiedlichem Energieträgermix angeboten wird (Produktmix, z. B. „100 % Wasserkraft“), muss zusätzlich für dieses Produkt und auch für den verbleibenden Energieträgermix der Anteil der einzelnen Energieträger angegeben werden. Informationen über Umweltauswirkungen pro Kilowattstunde als Spezifische Kohlendioxid-Emission werden anlagenspezifisch ermittelt. Die Menge des radioaktiven Abfalls für Strom aus Atomkraftwerken wird mit dem bundesweit einheitlichen Faktor 0,0027 g/kWh errechnet.Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft: . (PDF; 2,7 MB) bundesweite Durchschnittswerte für alle Angaben, damit ein Vergleich möglich ist

Für Strom unbekannter Herkunft, auch Graustrom genannt, gilt nach Abs. 4 EnWG: „Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung soweit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden.“

Die Kennzeichnung der Quellen bezieht sich nur auf den Lieferantenmix, nicht jedoch auf die Ausgleichsenergie und die zugewiesene Regelenergie, auf welche die Anbieter keinen Einfluss haben.Greenpeace-energy zur aktuellen Diskussion über Ökostrom, Das heißt, selbst wenn ein Kunde 100 % Wasserkraft kauft, bezahlt er über die Regelenergie auch Graustrom, also unter Umständen auch Strom aus Atom- und Kohlekraftwerken.

Es liegt in der physikalischen Eigenschaft von Strom, immer den kürzesten Weg zu nehmen. Daher bezieht jeder Kunde vom Netzbetreiber über das Stromnetz immer Strom aus den nächstgelegenen Kraftwerken. Die Stromkennzeichnung bezieht sich nur auf die vom Kunden bezahlte Einspeisung, die ihm der Lieferant bilanziell zugewiesen hat. Da die Quelle der Erzeugung an der Steckdose nicht mehr erkennbar ist, wurden zur Verhinderung der Doppelvermarktung das Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien und die Kennzeichnungspflicht eingeführt.

Funktionsweise in der Praxis Der Leitfaden „Stromkennzeichnung“ vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft des BDEW beschreibt den genauen Prozess der Bilanzierung und Kennzeichnung für Elektrizitätsversorger. Damit die Stromkennzeichnung verlässlich bleibt, auch wenn der Strom mehrfach weiterverkauft wird, bevor er zum Endverbraucher kommt, werden bei der Stromerzeugung Belege, so genannte Herkunftsnachweise, ausgestellt. Diese bestätigen, dass eine bestimmte Menge elektrischer Energie auf eine gewisse Weise produziert wurde. Die Herkunftsnachweise werden in jedem Mitgliedsstaat der EU in zentralen Registern verwaltet, um zu verhindern, dass dieselbe erzeugte Energiemenge mehr als einmal verkauft werden kann. Das Umweltbundesamt ist dafür zuständig, Herkunftsnachweise für in Deutschland erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien auszustellen sowie Herkunftsnachweise in das Ausland (Export) und aus dem Ausland (Import) zu übertragen und Herkunftsnachweise, die zur Stromkennzeichnung verwendet werden, zu entwerten. Wenn das Umweltbundesamt Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises aus dem Ausland hat, kann es die Anerkennung und den Import verweigern. Dieses elektronische Register ist vergleichbar mit einem Online-Banking-System. Nutzer des Registers melden sich über ein Online-Portal an und verwalten ihre Herkunftsnachweise über eine Kontoansicht. Im Herkunftsnachweisregister (HKNR) verwaltet das Umweltbundesamt den gesamten Lebensweg des Herkunftsnachweises. Es stellt die Herkunftsnachweise aus, überträgt, importiert, exportiert und entwertet sie.

Beim Verkauf des Herkunftsnachweises überträgt ihn das Umweltbundesamt auf das Konto des Käufers. Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), die Strom an Verbraucher liefern. Nach der Entwertung können Herkunftsnachweise nicht weiter gehandelt oder anderweitig genutzt werden. Der Endverbraucher und Stromkunde kann Herkunftsnachweise nicht selbst entwerten, Stromkunden sind keine Registerteilnehmer.

In Ländern mit EU-konformer Stromkennzeichnung müssen die Stromanbieter für die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien Herkunftsnachweise verwenden, die zu diesem Zweck entwertet werden müssen. Die Richtigkeit der Stromkennzeichnung für erneuerbare Energien wird durch das Herkunftsnachweisregister im Umweltbundesamt geprüft.Umweltbundesamt: Häufig gestellte Fragen zum Herkunftsnachweisregister (HKNR). (PDF; 0,2 MB)

Werte in Deutschland mini|hochkant=1.3|Stromerzeugungsmix 2023: Nettostromerzeugung nach Energieträgern in Deutschland

Die Tabelle unten listet den bundesweiten durchschnittlichen Strommix sowie die Angaben der fünf größten Energieversorger und der vier größten unabhängigen Ökostrom-Anbieter auf (Herkunftsdatum der Daten ist einzeln angegeben). Die Begriffe Liefermix und Strommix sind nicht eindeutig; ein Liefermix wird von den Anbietern ebenfalls als Strommix bezeichnet