Kirchenfinanzierung betrifft die Frage, wie sich Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die für ihre Tätigkeit erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen. Dies hängt zum einen von den rechtlichen Rahmenbedingungen seitens des jeweiligen Staates ab, also dem jeweils geltenden Staatskirchenrecht. Soweit dieses den einzelnen Gemeinschaften Selbstbestimmung zugesteht, hängt es zum anderen vom jeweiligen Kirchenrecht ab, inwieweit von den eingeräumten Möglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Grundsätzlich wird zwischen drei Formen der Kirchenfinanzierung unterschieden:Heiner Marré: Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart. Ludgerus-Verlag, Essen 1982, ISBN 3-87497-157-0, S. 9. durch Spenden und Kollekten durch Kirchenbeiträge durch Kirchensteuern In der Praxis kommen bei allen größeren Kirchen alle drei Formen zusammen.
Die Situation unterscheidet sich deshalb zwischen den einzelnen Religionen und Konfessionen sowie den einzelnen Staaten, ja mitunter auch innerhalb eines Staates erheblich.
Deutschland Die gegenwärtige Finanzierung der Kirchen in Deutschland ist das Ergebnis einer langen wechselvollen Geschichte. In ihr spiegelt sich auch das Verhältnis von Staat und Kirchen wider. Der folgende Überblick skizziert hauptsächlich die Finanzierung der evangelischen und der katholischen Kirchen. Dabei unterscheidet sich die Finanzierung der Kirchen in Deutschland von anderen Ländern dadurch, dass es
eine institutionalisierte Kirchensteuer, direkte Zuwendungen des Staates (Staatsleistungen) und indirekte Subventionen durch den Staat gibt.
Die unterschiedlichen Leistungen an Religionsgemeinschaften sind immer wieder Anlass für Debatten in der Öffentlichkeit. (PDF) (PDF)
Geschichte Vor der Trennung von Staat und Kirche betrachtete der Staat, vor allem im Absolutismus, die Kirchenfinanzierung als staatliche Aufgabe. Mit dieser Fürsorge gingen allerdings auch Beschränkungen einher, etwa staatsgesetzliche Reglementierung der innerkirchlichen Organisation, Genehmigungserfordernisse bei Vermögensveräußerungen oder Beschränkung der Erbfähigkeit. Die in der kirchlichen Vermögensverwaltung tätigen Beamten wurden wegen dieser Staatsaufsicht lange Zeit als auch staatliche Beamte verstanden, was vor allem für das Strafrecht (Amtsdelikte) Bedeutung hatte.
Schon unter der Weimarer Reichsverfassung wurden diese Verbindungen abgebaut. In der Zeit des Nationalsozialismus sollten staatliche Finanzabteilungen innerhalb der Landeskirchen erneut Kontrolle im Sinne des Staates ausüben. Unter dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bestehen solche Verbindungen nicht mehr. Die finanzielle Leistungsfähigkeit prüft der Staat nur noch insoweit, als sie eine Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus ist, für den die jeweilige Gemeinschaft die „Gewähr der Dauer“ bieten muss.
Neben der Kirchensteuer gibt es jedoch seit über zwei Jahrhunderten eine direkte Finanzierung durch den Staat: Durch den Reichsdeputationshauptschluss im Jahre 1803 wurden die geistlichen Fürstentümer größtenteils aufgelöst, um damit weltliche Fürsten zu entschädigen. Der im Zuge der Säkularisation von ehemaligen kaiserlichen Lehen vereinbarte Ausgleich ist insofern eine deutsche Besonderheit, als sich der Staat verpflichtete, künftig teilweise für die Gehälter der Geistlichen aufzukommen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Die Diskussion, ob die Kirchen tatsächlich entschädigungsberechtigt waren und ob nicht nach über 200 Jahren bereits eine Überkompensation stattgefunden hat, hält, auch angesichts der zunehmenden Säkularisierung der Bevölkerung, an.
Struktur und innerkirchlicher Finanzausgleich Die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften finanzieren sich heute aus sehr unterschiedlichen Quellen. Auch bilden die jeweiligen Konfessionen keine einheitliche Körperschaft, sondern bestehen aus zahllosen überörtlichen (Landeskirchen, Diözesen), regionalen (Kirchenbezirken, Verwaltungsgemeinschaften) und örtlichen (Kirchengemeinden) Untergliederungen, aus Körperschaften Öffentlichen Rechts, Stiftungen, Vereinen usw. Je nach (Vor-)Verständnis von Kirche (theologisch, staatskirchenrechtlich oder arbeitsrechtlich) kann die Zuordnung zum kirchlichen Bereich auch unterschiedlich sein. Ein einheitliches Verzeichnis aller Finanzen existiert somit nicht.
Gemeinschaften, die Kirchensteuer erheben, sind allerdings nach dem jeweiligen Landesrecht verpflichtet, die Kirchensteuerbeschlüsse und Jahresrechnungen öffentlich auszulegen. Ob aber überhaupt Steuer erhoben wird und welche Gliederungsebene dies tut, bleibt dem Kirchenrecht überlassen und kann deshalb je nach Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft variieren. Häufig werden die finanziellen Mittel deshalb innerkirchlich weiterverteilt, etwa Kirchensteuerzuweisungen von der Landeskirche anteilig an die Ortsgemeinden. Auch zwischen verschiedenen Kirchen kann ein solcher Finanzausgleich praktiziert werden, etwa als Clearing-Verfahren zwischen steuererhebenden Landeskirchen oder im Rahmen kirchlicher Aufbau- und Entwicklungshilfe für finanzschwache Minderheitskirchen.
Im Folgenden können diese regional und konfessionell variierenden Einzelheiten nicht berücksichtigt werden.
Herkunft der Mittel Finanzierung aus eigenen Mitteln Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes ist die Finanzierung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht mehr wie in früheren Zeiten auch staatliche Aufgabe (sog. res mixta), sondern in erster Linie Aufgabe der jeweiligen Gemeinschaft. Wie sie das erforderliche Geld aufbringt und verwendet, obliegt ihrem Selbstbestimmungsrecht.
Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, ihren Finanzbedarf durch die Verwaltung eigenen Vermögens (etwa der Vergabe von Erbbaurechten) oder den Ertrag ihrer ortskirchlichen oder überörtlichen Stiftungen (zum Beispiel die Evangelische Stiftung Pflege Schönau) zu decken. Diese Gelder aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder Aktienbesitz werden häufig in den veröffentlichten Haushalten aufgelistet.
Die Gemeinschaften haben auch das Recht, sich unternehmerisch zu betätigen. Sie dürfen Eigentümer von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (z. B. Aktien) sein.
Finanzierung aus Mitteln ihrer Mitglieder Daneben können Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wie auch alle anderen Körperschaften von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeitrag erheben. Bei privatrechtlichen Religionsvereinen sind diese Beiträge privatrechtlich, im Falle des Körperschaftsstatus öffentlich-rechtlich (etwa das allgemeine Kirchgeld und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Nur die korporierten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind daneben berechtigt, Kirchensteuer, bei den jüdischen Gemeinden abweichend „Kultussteuer“ genannt, zu erheben (2007: ev.: 4.198,82 Mio. EUR, kath.: 4.804,12 Mio. EUR). Sie beträgt momentan je nach Bundesland und betroffener Gemeinschaft 8 % oder 9 % der Einkommensteuer des Mitglieds. Der Staat erhält als Entgelt für den Einzug der Kirchensteuer einen prozentualen Anteil von 2 bis 4,5 Prozent des Kirchensteueraufkommens (abhängig vom Bundesland).
Finanzierung aus freiwilligen Zuwendungen Darüber hinaus fließen den Kirchen (häufig, aber nicht zwingend von Seiten ihrer Mitglieder) freiwillige Kollekten und Spenden zu, oft für Einzelprojekte wie Neubauten, Renovierungen oder größere Investitionen. Haus- und Straßensammlungen (etwa im Rahmen der Opferwoche) für das Diakonische Werk sind ebenfalls zulässig und üblich. In den letzten Jahren hat auch das so genannte Fundraising (gezieltes Einwerben von Spenden) für Kirchengemeinden vor allem in evangelischen Landeskirchen an Bedeutung zugenommen. Auch Vermächtnisse oder Erbschaften werden mitunter zugewandt.
Gegenleistungen für konkrete Tätigkeiten Für manche kirchliche Amtshandlungen sind, je nach dem jeweiligen Kirchenrecht, Gebühren zu entrichten, sogenannte Stolgebühren. Daneben können Entgelte für die Benutzung kirchlicher Einrichtungen wie Kindergärten, Krankenhäuser, Sozialstationen usw. anfallen. Auch Teilnehmerbeiträge, zum Beispiel an Kinder- oder Jugendfreizeiten, können anfallen.
Der Staat zahlt für die Bereitstellung bestimmter Angebote, etwa Kindergärten oder kirchlicher Fachhochschulen, Zuschüsse. Hierzu gehört auch die Vergütung für den Religionsunterricht, wenn er anstatt durch den Staat durch kirchliche Amtsträger erteilt wird. Hinzu kommen Zuschüsse für die Seelsorge an öffentlichen Einrichtungen (Militär, Polizei, Gefängnis, Anstalten).
Finanzierung aus staatlichen Mitteln Zuschüsse Im staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes ist es dem Staat nicht untersagt, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips auch religiöse oder weltanschauliche Tätigkeit zu bezuschussen, wenn dabei das Paritätsprinzip beachtet wird. Dabei geht es vor allem um Zuschüsse (Subventionen) von Bund und Ländern sowie von Kommunen und Kreisen für die kirchliche Übernahme von Aufgaben, die andernfalls der Staat selbst wahrnehmen müsste., S. 5–7. Hierunter fallen Zuschüsse für den Betrieb diakonischer Einrichtungen wie Kindergärten, Altenheime usw. sowie für die Erhaltung bzw. Ausstattung der erforderlichen Gebäude. Der Umfang wird allerdings nirgendwo zentral dokumentiert. Die Zuschüsse der Bundesregierung für die selbständigen kirchlichen Werke wie Brot für die Welt und Misereor, die Entwicklungshilfeaufgaben leisten und derer sich der Staat für die Realisierung seiner gesetzlichen Pflichten bedient, beliefen sich 2003 auf 160 Mio. € gegenüber 500 Mio. € Eigenmitteln (www.bmz.de). Neben diesen jährlichen Zuwendungen gibt es die periodisch wiederkehrenden Zuschüsse für Kirchen- und Katholikentage (zum Beispiel 8,3 Mio. € für den Katholikentag 2000 in Hamburg), Papstbesuche, Weltjugendtreffen usw. Auch jüdische Gemeinden erhalten finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit.
Positive Staatsleistungen Davon zu unterscheiden sind die „positiven Staatsleistungen“. Darunter versteht man Leistungen vor allem der Bundesländer, die auf Entschädigungszahlungen für Grundbesitz und Vermögen beruhen, der den Kirchen unter anderem im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 enteignet wurde. Sie fußen zum Teil auf Staatskirchenverträgen (zum Beispiel mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932)), auf dem nach wie vor gültigen Reichskonkordat von 1933, auf Bestimmungen des Grundgesetzes und neuerer Länderkonkordate, teilweise jedoch auf noch älteren Rechtstiteln. „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf“, heißt es in der Weimarer Reichsverfassung, laut GG Bestandteil des Grundgesetzes. Eine solche gesetzliche Ablösung ist noch nicht erfolgt. Zu den wichtigsten Staatsleistungen gehören z. B. Bauzuschüsse für kirchliche Gebäude (Kirchenbaulast) oder Dotationen (Zuschüsse für die Personalausgaben). Die aktuellen Zahlungen dieser positiven Staatsleistungen werden in den jeweiligen Länderhaushalten ausgewiesen. Dabei wird diese Art der Finanzierung der Kirchen in der Öffentlichkeit immer wieder diskutiert. So „bekommt ein Bischof […] nach Informationen der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland in der Regel etwa 8000 Euro Brutto-Einkommen im Monat, ein Erzbischof erhält in der Besoldungsgruppe B 11 bis zu 12.000 Euro.“
Negative Staatsleistungen