Ein Volkstribun () war ein Magistrat, das heißt ein gewählter politischer Amtsträger in der Römischen Republik. Nur Plebejer, also Nicht-Patrizier, konnten sich in das Amt wählen lassen, dessen ursprünglicher Zweck es war, die Interessen des einfachen Volkes gegen Übergriffe des Patriziats zu schützen. Seine Inhaber waren sakrosankt, hatten ein Vetorecht gegen nahezu jede politische Handlung in Rom und konnten Gesetzesvorschläge in die Volksversammlung, das Concilium plebis, einbringen.
Welche Stellung das Amt im cursus honorum hatte und ab wann es überhaupt dazu gezählt werden kann, ist umstritten.Lukas Thommen: Das Volkstribunat der späten römischen Republik. Stuttgart 1989, S. 22–30. Der Amtsantritt der Volkstribunen erfolgte stets am 10. Dezember des Jahres.Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt: Die Magistratur. München 1995, S. 566.
Zu Beginn der Kaiserzeit nahm Augustus die Amtsbefugnisse eines Volkstribunen, wenn auch nicht den Amtstitel, dauerhaft für sich in Anspruch und machte die Tribunizische Gewalt (tribunicia potestas) zum entscheidenden Machtinstrument der neuen, monarchischen Staatsordnung, des Prinzipats.
Römische Republik Laut der legendären Überlieferung über die Römische Königszeit und die Anfänge der Republik entstand das Volkstribunat etwa 15 Jahre nach deren Gründung, zu Beginn der Ständekämpfe im Jahr 494 v. Chr. Die ersten Volkstribune sollen Sicinius und Albinius gewesen sein,Relativ sicher überliefert sind in zwei Traditionen – nach Titus Livius und Dionysios von Halikarnassos – die Namen Albin(i)us und Sicinius, andere sind wenigstens einmal genannt, doch zweifelhaft; vgl. insoweit Livius 2, 33, 3 und Dionysios 6, 89. die sich wiederum zwei Kollegen wählten. Sie traten angeblich 493 v. Chr. ihr Amt an; nach Ansicht vieler Forscher soll das Amt allerdings erst später entstanden sein.
mini|400px|Schematische Darstellung der Karrierewege und Positionen für den cursus honorum in der Zeit von Caesars Aufstieg (1. Jahrhundert v. Chr.). Erläuterungen in englischer Sprache, rechtsseitig die plebeischen Senatsfamilien. Aufgabe der Volkstribunen, die zunächst keine anerkannten Beamten, sondern nur informelle Vertreter der plebs waren, war die Verteidigung der Plebejer gegen die Macht der Patrizier. Sie sprangen mithilfe des Rechts der ius auxilii bei.Livius 2.33.1-2. Sie konnten gegen Entscheidungen und Maßnahmen patrizischer Beamter und des Senats einschreiten. Sie konnten sich dabei nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen, sie beriefen sich auf ein religiöses Tabu: Die Person eines Volkstribunen galt als sakrosankt ( „unverletzlich, hochheilig“); damit wurde der Volkstribun durch einen Eid der Plebejer vor jedem körperlichen Angriff geschützt.Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat. In: Chiron 11, 1981, S. 93. Die Autorität des Volkstribunen statuierte sich anfänglich darin, dass derjenige, der seine körperliche Versehrtheit verletzen wollte, vom Volk sofort getötet werden konnte; in späterer Zeit, als das Tribunat ein reguläres Amt geworden war, konnte der Delinquent als Hochverräter hingerichtet werden. Der Volkstribun bewegte sich daher demonstrativ unbewaffnet. Die sacrosanctitas war mehr als ein Schutz, sie konnte auch als faktisch offensives, beispielsweise als physisches Mittel, Widerstand zu brechen, eingesetzt werden.Andrew Lintott: The Constitution of the Roman Republic. Oxford 1999, S. 123–125.
Zudem beanspruchte der Tribun das Vetorecht. Dieses erlaubte es ihm, nahezu jede politische Handlung im antiken Rom zu verhindern. Um ein nachträgliches Einschreiten der Volkstribunen zu verhindern, pflegte man ihnen aktuelle Gesetzesvorschläge direkt vorzulegen. Waren die Tribunen einverstanden, so wurde dies auf den jeweiligen Papieren vermerkt.Valerius Maximus 2, 2, 7.
Die täglichen Pflichten der Volkstribunen bestanden vor allem in Bereitschaftspflichten. Sie hatten sich stets für die plebejischen Bürger Roms bereitzuhalten. Dies war im ius auxilii, dem tribunizischen Hilfsrecht, begründet. Den Bürgern sollte es jederzeit möglich sein, einen Volkstribunen um Hilfe zu bitten. Daher war es ihnen nicht erlaubt, ihre Haustüre nachts abzuschließen. Weiterhin durften sie Rom für keinen ganzen Tag verlassen, wobei ein Tag hier von Mitternacht bis Mitternacht berechnet wurde.Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt: Die Magistratur. München 1995, S. 580 f., Mommsen, S. 291 f.
Die Tage verbrachten die Volkstribune für gewöhnlich auf dem Forum, wo sie auf den Tribunenbänken (neben der Curia Hostilia) sitzend die Verhandlungen mit den Bürgern führten und ihre übrigen Geschäfte abwickelten. Das hier verübte Sitzrecht war ein typisches Recht der römischen Magistrate.Mommsen, S. 282. Durch die Öffentlichkeit der Sitzplätze und die ständige Präsenz der Tribunen war es den Bürgern Roms leicht möglich, Kontakt zu den Tribunen aufzunehmen und so vom ius auxilii Gebrauch zu machen. Gleichzeitig nutzten die Volkstribune das Forum als Plattform. Durch das ständig herrschende rege Treiben sowie die benachbarten Standorte von anderen Magistraten war es ihnen dort ein Leichtes, wichtige Personen zu erreichen oder große Personengruppen zu mobilisieren. Andererseits führte das Forum zu einer politischen Unmittelbarkeit. Die direkte Konfrontation mit politischen Gegnern führte nicht selten zu Beleidigungen oder sogar Handgreiflichkeiten.Christine Döbler: Politische Agitation und Öffentlichkeit in der späten Republik. (Europäische Hochschulschriften/3, Band 839), Frankfurt am Main u. a., S. 39.
Die Zahl der Volkstribune variierte im Laufe der Zeit: Anfangs waren es zwei, vier oder fünf,Lintott, S. 121, Anmerkung 1. seit 471 v. Chr. betrug ihre Zahl laut Livius vier;Livius 2, 58, 1–2. wohl 457 v. Chr. wurde das Volkstribunat schließlich ein Zehnerkollegium.Livius 3, 30, 5. Siehe auch Heinz Bellen: Grundzüge der römischen Geschichte. Teil 1. 2. Auflage, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-02726-4, S. 22 und 24.
Wie reguläre römische Beamte wurden die Volkstribunen für ein Jahr gewählt, allerdings nicht von einer Versammlung des gesamten Volkes, sondern nur von den Plebejern im concilium plebis. Im Weiteren galten für den Tribunat die Prinzipien aller römischen Magistrate: Kontinuation (direkte Wiederholung), Iteration und Kumulation (Ämterhäufung) waren verboten. Abweichungen von diesen Regeln gab es vereinzelt in der frühen Republik, doch erst in den späten Jahren der Republik ab 133 v. Chr. (siehe Tiberius Sempronius Gracchus) wurde bewusst von diesen Regeln abgewichen, sodass der Tribunat direkt und hintereinander ausgeübt werden konnte.Thommen, S. 31f.
Außerdem wurde das Volkstribunat als Ehrenamt unentgeltlich bekleidet und nach dem Prinzip der Kollegialität besetzt.Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt: Die Magistratur. München 1995, S. 13. Letzteres beinhaltet, dass jeder einzelne der zuletzt zehn amtierenden Volkstribunen die Machtbefugnisse seines Amtes vollständig innehatte. Ein Volkstribun benötigte nicht die Unterstützung eines Amtskollegen, um etwas durchzusetzen. Stellte sich aber ein anderer Volkstribun gegen das Vorhaben des ersten, so konnte dieses damit verhindert werden. Darüber hinaus hatten sie das Sitzrecht eines Magistrats inne, obgleich sie dies nicht auf den üblichen Magistratssesseln, sondern auf den Tribunenbänken verübten. Was die Tribunen weiterhin von den übrigen Magistraten unterschied, war der fehlende Purpursaum an ihrem Gewand, welcher einen Magistrat sofort als diesen erkennbar machte.Mommsen, S. 282.
In der mittleren Republik Nach dem Ende der Ständekämpfe mit der Lex Hortensia 287 v. Chr. veränderte sich die Bedeutung des Volkstribunats, da nunmehr auch Plebejer in die neue politische Führungsschicht eingebunden waren. Das Amt bestand fort, jetzt aber öffentlich anerkannt, wenn auch de iure nicht als formeller Bestandteil der Ämterlaufbahn. Weiterhin waren nur Plebejer für das Amt wählbar. Die Volkstribune konnten, im Gegensatz zu den anderen Amtsträgern, innerhalb der Grenzen der Stadt Rom alle Entscheidungen und Maßnahmen der anderen Magistrate durch ihr Veto (lat. „ich verbiete“) außer Kraft setzen (ius intercessionis). Sie hatten in Ausnahmefällen das Recht, den Senat einzuberufen (ius senatus habendi) und sich im Senat zu äußern (ius agendi cum senatu) sowie in der Versammlung der Plebejer Gesetze beschließen zu lassen, die für alle Römer, auch die Nobilität, seit 287 v. Chr. bindend waren (ius cum plebe agendi). Ähnlich den anderen Magistraten konnten die Volkstribune das ius obnuntiandi nutzen, mit dem sich die Durchführung einer Versammlung oder einer Wahl bei schlechten Vorzeichen verhindern ließ. Die konkreten Möglichkeiten – entweder das Recht, selbst die Auspizien zu deuten und zu interzedieren, oder nur das Recht der Weiterleitung des Vorzeichens an die leitenden Beamten – sind unklar. Bis zur Wiederherstellung der Rechte des Volkstribunats nach Sulla in der späten Republik wurde die Obnuntiation nicht genutzt.Thommen, S. 241–248 Als das mächtigste Werkzeug der tribunizischen Gewalt wird das ius contionandi angesehen, das Recht, beratende Zusammenkünfte (contiones) vor Volksversammlungen einzuberufen.Aulus Gellius 13, 16, 1–2.
Anfänglich übten die Volkstribune Rechte zur Verhinderung von Angelegenheiten aus, sie unterbanden Handlungen. Zwar konnten sie exekutive, legislative auch jurisdiktorische Funktionen in den Zenturiats- und Tributkomitien ausüben, doch waren diese Spruchkörper nicht rein plebiszitär besetzt. Anders verhielt es sich im ausschließlich plebiszitär besetzten concilium plebis, wo sie Gesetze gestalteten, die sogenannten Plebiszite. Diese Möglichkeit wurde weder umfassend noch konsequent genutzt, sondern nur von Einzelpersönlichkeiten in bestimmten Situationen, meistens um von popularer Seite gegen Vertreter der Magistratur vorzugehen oder gegen Senatsmehrheiten zu operieren.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 630–637. Faktisch operierte jeder Volkstribun zwischen 287 und 133 v. Chr. meist mit Einverständnis des Senats. Das Zusammenwirken beider Gremien war Bestandteil des ius agendi cum senatu zum reziprok geschaffenen Grundsatz ius agendi cum plebe.
In der späten Republik Im letzten Jahrhundert der römischen Republik diente das Amt bevorzugt popularen Politikern, also nobiles, die im Senat keine Mehrheit finden konnten, als entscheidendes Machtinstrument. Nun wurden die lange Zeit ungenutzten Möglichkeiten des Amtes teils exzessiv genutzt. Tiberius Sempronius Gracchus (Volkstribun 133 v. Chr.), sein Bruder Gaius (Volkstribun 123 und 122 v. Chr.), Lucius Appuleius Saturninus (Volkstribun 103, 100 und 99 v. Chr.) und Marcus Livius Drusus (Volkstribun 91 v. Chr.) versuchten ihre Reformpläne mit den Möglichkeiten des Volkstribunats durchzusetzen. Nach anfänglichen Erfolgen scheiterten sie und wurden getötet. Mit Hilfe der contiones, die sich lautstark und in der späten Republik teils auch gewalttätig äußern konnten, war es den Volkstribunen möglich, öffentlich Druck zu erzeugen oder den Senat beziehungsweise die anderen Magistrate einzuschüchtern.Thommen, S. 171–179. Besonders von Anhängern der popularen Methode wurden die contiones genutzt, indem sie ihre – durchaus wechselnde – Gefolgschaft mobilisierten.Thommen, S. 179–187.