Die Berufsfreiheit ist das Grundrecht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. Sie wird in vielen historischen und gegenwärtigen Verfassungsordnungen verbürgt.

Obgleich die Berufsfreiheit teilweise als ein klassisches Grundrecht bezeichnet wird, war sie in den klassischen Grundrechtskatalogen noch nicht enthalten. Insbesondere fehlte die ausdrückliche Gewährleistung der Berufsfreiheit noch in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 und in der Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 1776. Erstmals gewährte allerdings schon die Verfassung der Französischen Republik vom 24. Juni 1793 in den Art. 17 und Art. 18 der vorangestellten Menschen- und Bürgerrechtserklärung bestimmte Grundrechte der beruflichen Freiheit. Diese Verfassung wurde allerdings wegen der innen- und außenpolitischen Krisen zunächst ausgesetzt und trat nie in Kraft. mini|Artikel 12 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin

Die Berufsfreiheit im Europarecht Im Europarecht werden die Aspekte der Berufsfreiheit über diverse Regelungen geschützt. Jedoch enthält namentlich die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Garantie der freien Wahl von Beruf, Arbeitsplatz oder Ausbildungsstätte. Hier findet sich lediglich ein Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeiten.

Der Berufsfreiheit des deutschen Grundgesetzes vergleichbare Regelungen finden sich in Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. II-75/76 des Europäischen Verfassungsvertrages). Art. 15 Abs. 1 gewährleistet das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Über die Gewährleistung der grundgesetzlichen Berufsfreiheit hinaus findet sich zudem in Art. 15 Abs. 3 der Charta ein Anspruch für Staatsangehörige von Drittstaaten auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürger entsprechen, sofern die Ausländer rechtmäßig im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten arbeiten. In Art. 16 enthält die Charta eine zurückhaltend formulierte Gewährleistung der unternehmerischen Freiheit, die „nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“ wird.

Im geltenden Unionsrecht gibt es abgesehen von der Charta keinen geschriebenen Grundrechtskatalog. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich daher bei der Herleitung eines entsprechenden Grundrechts vornehmlich auf die gemeinsame Verfassungstradition der Mitgliedstaaten stützen. Der EuGH hat diesbezüglich bereits im Jahre 1974 festgestellt, dass die Verfassungsordnung aller Mitgliedstaaten „in ähnlicher Weise die Freiheit der Arbeit, des Handels und anderer Berufstätigkeiten gewährleistet.“, Az. 4/73, Volltext. In der weiteren Rechtsprechung ließ sich immer weiter erkennen, dass der EuGH die freie Berufsausübung synonym mit der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit gebraucht, er also anders als die herrschende Meinung in Deutschland die Berufsfreiheit nicht von einem persönlichkeitsbezogenen Bild des Berufes her interpretiert, sondern marktbezogen argumentiert. Die Berufsfreiheit wird vom EuGH insofern denkbar weit verstanden und als wirtschaftliche Freiheit interpretiert. Auch das Eingriffsverständnis des EuGH ist vergleichsweise weit: ein Eingriff in die Berufsfreiheit soll schon ein artenschutzrechtliches Verbot darstellen, bestimmte Netze zum Fischfang mitzuführen., Az. C-370/88, Volltext, Rn. 81. Dies führt dazu, dass nahezu jede marktbezogene Regelung auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellen könnte. Allerdings sind im Gegenzug die Rechtfertigungsmöglichkeiten für einen Eingriff vielfältig. So findet sich in der Rechtsprechung die typische Feststellung, dass der besagte Eingriff in die Berufsfreiheit „dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entspricht und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastet.“, Az. C-280/93, Volltext, Rn. 87. Den Begriff Gemeinwohl definiert der EuGH allerdings durchaus nicht eng; er versteht darunter auch die Verwirklichung des Binnenmarktes, den Schutz der Urheberrechte, den Gesundheits-, Verbraucher- oder auch den Umweltschutz. Da der EuGH auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht eng vornimmt, findet sich bislang trotz des weiten Schutzbereichs der Berufsfreiheit nicht eine Entscheidung des EuGH, die einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit festgestellt hat.

Daneben werden einzelne Aspekte der Berufsfreiheit allerdings auch über die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschützt. Zu nennen ist hier die Arbeitnehmerfreizügigkeit ( AEUV), die in den bis AEUV geschützte Niederlassungsfreiheit sowie die in den bis AEUV geregelte Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten sind zwar lediglich auf die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes ausgerichtet und richten sich hauptsächlich an die Mitgliedstaaten bzw. ihre hoheitlichen Instanzen. Vergleicht man hingegen die tatsächliche Schutzintensität der Grundfreiheiten mit der grundgesetzlichen Berufsfreiheit, so kann man durchaus davon sprechen, dass die Grundfreiheiten in ihrem Schutzumfang der deutschen Berufsfreiheit grob entsprechen und funktional in etwa die gleiche Rolle einnehmen wie Abs. 1 GG im deutschen Recht.

Die Berufsfreiheit in Übereinkünften der Vereinten Nationen Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte enthält in Artikel 23 Abs. 1 das „Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit“.Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. OHCHR, deutsche Übersetzung Das Recht auf Berufsfreiheit ist außerdem in Artikel 6 Abs. 1 des UN-Sozialpakts festgehalten.

Belgien Die Verfassung Belgiens vom 7. Februar 1831 enthält erst seit der koordinierten Verfassung vom 17. Februar 1994 eine Norm, die ausdrücklich die Berufsfreiheit betrifft. Art. 23 Nr. 1 gewährleistet das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik. Die Berufsfreiheit wird hier also lediglich im Rahmen der allgemeinen Beschäftigungspolitik gewährleistet. Es handelt sich daher dabei lediglich um eine programmatische Zielbestimmung. Daneben ist in Belgien als ungeschriebener Rechtsgrundsatz die Freiheit wirtschaftlicher Betätigung anerkannt, die ihren Ursprung im einfachen Recht, nämlich in der Anerkennung der Gewerbefreiheit hat.

Deutschland

Die Berufsfreiheit wird in Abs. 1 GG gewährleistet.

In der deutschen Verfassungsgeschichte gewährleistete bereits die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 in § 158, dass es einem jeden frei steht, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Im Zusammenhang mit § 133 Abs. 1, der die wirtschaftliche Freizügigkeit gewährleistete, enthielt die Paulskirchenverfassung somit schon eine echte Gewährleistung der Berufsfreiheit. Schon vorher enthielten allerdings auch einzelne Verfassungen der deutschen Teilstaaten Ansätze einer Berufsfreiheit, so etwa die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819 in § 29 sowie die Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820 in Art. 36.

Nach dem Scheitern der Paulskirchenverfassung wurde in der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 für den Norddeutschen Bund und später auch für das Kaiserreich die Gewerbefreiheit proklamiert. Diese Gewährleistung betraf jedoch nur die Selbständigen und galt nur einfachgesetzlich. Sie war also kein Grundrecht im engeren Sinne.

Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 enthielt in Art. 111 WRV die Garantie der wirtschaftlichen Freizügigkeit, worin man auch die Gewährleistung der Freiheit der Berufswahl erkennen konnte. In Art. 151 Abs. 3 WRV wurde zudem die Freiheit des Handels und Gewerbes nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet. Diese Norm umfasste nicht nur die Zulassung, sondern auch die Ausübung und ging insofern über die Regelung der fortgeltenden Gewerbeordnung hinaus. Der Gewährleistung in der Weimarer Reichsverfassung haftete jedoch eine Gesetzesabhängigkeit an, die dazu führte, dass der Umfang der Gewährleistung der Berufsfreiheit in der Weimarer Republik geringer war als im Kaiserreich.

In der Weimarer Reichsverfassung war zudem neben der klassischen Grundrechtsgewährleistung in den Art. 151 bis 165 eine Regelung über „Das Wirtschaftsleben“ getroffen. Art. 157 Abs. 1 WRV stellte die Arbeitskraft unter den besonderen Schutz des Reiches. Nach Art. 163 Abs. 2 WRV soll jedem Deutschen die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Diese sozialstaatliche Zielsetzung, die fast schon sozialistische Züge trug (Gerhard Anschütz), hat jedoch aus heutiger Sicht ihr Anliegen nicht erreicht. Dies lag namentlich daran, dass die Weimarer Staatsrechtslehre in diesen Regelungen bloße Programmsätze sah, die zur Umsetzung allein schon wegen ihrer Unbestimmtheit wenig geeignet waren. Und in der Tat gab es in der Weimarer Verfassung eine Vielzahl solcher Proklamationen, die sich teilweise sogar widersprachen.

Die Gewährleistung der Berufsfreiheit im Grundgesetz Anders als noch in der Paulskirchenverfassung und der Weimarer Reichsverfassung ist die Berufsfreiheit im Grundgesetz von dem Recht auf Freizügigkeit abgekoppelt. Das Grundgesetz von 1949 garantiert in Abs. 1 allen Deutschen sowohl die Freiheit der Berufswahl als auch die Freiheit der Berufsausübung und lautet:

Der Wortlaut der Norm legt zwar noch eine Differenzierung zwischen der Berufswahl- und der Berufsausübungsfreiheit nahe. Jedoch bilden beide nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur konnexe Elemente eines einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit, denn schon die Aufnahme einer Berufstätigkeit stellt sowohl den Anfang der Berufsausübung dar, wie die gerade sich hierin äußernde Betätigung der Berufswahl. Grundlage dieser Dogmatik zur Berufsfreiheit ist weiterhin das sogenannte Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958,. in dem die wesentlichen Grundsätze zur Auslegung der Berufsfreiheit erstmals von der Rechtsprechung entwickelt worden waren. Die Berufsfreiheit wird seitdem als ein einheitliches Grundrecht verstanden, das die Berufswahlfreiheit- und die Berufsausübungsfreiheit schützt.

Die Funktion der Berufsfreiheit in der modernen arbeitsteiligen Gesellschaft hat das Bundesverfassungsgericht im Mitbestimmungsurteil vom 1. März 1979 wie folgt skizziert:

Die Berufsfreiheit ist zunächst ein Freiheitsrecht, das den Einzelnen vor der Beschränkung seiner beruflichen Betätigung durch den Staat schützen will. Eine objektive Dimension kommt dem Grundrecht nur teilweise zu. In Verbindung mit Abs. 1 GG eröffnet es allerdings ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe bei der Verteilung von begrenzten Ressourcen durch die öffentliche Gewalt (Bsp.: Einführung des Numerus clausus bei der Vergabe von Studienplätzen). Daneben garantiert die Berufsfreiheit aber auch in gewissen Ansätzen einen Schutzgewähranspruch, der sich insbesondere im Prüfungsrecht in verfahrensrechtlicher Hinsicht auswirkt. Bei berufsrelevanten Staatsprüfungen stellt daher die Berufsfreiheit Anforderungen an die Ausgestaltung der Prüfungsaufgaben. Dabei werden im Prüfungsverfahren allgemeine rechtsstaatliche Gebote um berufsgrundrechtsspezifische Elemente ergänzt. Die Berufsfreiheit gibt darüber hinaus auch dem zivilrechtlichen Gesetzgeber Vorgaben. Nach der Handelsvertreter-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 1990 kann die Berufsfreiheit gebieten, dass der Gesetzgeber im Zivilrecht Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft.