Das Pfeiferrecht ist ein mittelalterliches Recht, das auf dem Lehnswesen beruht. Es unterstellte das „fahrende Volk“ dem Schutz des jeweiligen Landes- bzw. Lehnsherren. 1431 wurde den Herren zu Rappoltstein im Elsass das Pfeiferrecht als Reichslehen übertragen.

mini|Mittelalterliche Pfeifer

Ein Reichslehen seit 1355 Die Rechtlosigkeit der Spielleute

Im frühen Mittelalter war das Lesen Privileg der Gelehrten und Geistlichen. Spielleuten oblag es, das Neueste und Wichtigste in Lied und Wort der Bevölkerung bekanntzugeben. Was den Rittern die Minnesänger, den Städtern die Meistersinger, war der Landbevölkerung der wandernde Musikant.

Den heimkehrenden Kreuzfahrern hatten sich Scharen von Sängern, Spielleuten, Possenreißern und Taschenspielern angeschlossen. Heimatlos zogen diese umher und besangen die Abenteuer der Helden der Kreuzzüge. Diese fremden Fahrenden, die in Konkurrenz zu den einheimischen Spielleuten traten, waren keiner Obrigkeit und keinen Regeln unterworfen.

So konnte es nicht verwundern, dass Zudringlichkeit, Obszönität und Sittenlosigkeit zunahmen. Sie waren bei Adel und Geistlichkeit verachtet und geringgeschätzt. In alten Chroniken werden sie häufig „varende lüte, Pfiffer und andere erlose, onechte lüte“ genannt. Um ihrem Treiben Einhalt zu gebieten, wurden schließlich alle Fahrenden für rechtlos erklärt.z. B. Sachsenspiegel, Schwabenspiegel Damit einher ging der Ausschluss aus der Kirche.

Kaiser Karl IV. begibt das Patronat über die Spielleute als Reichslehen

Um diese haltlosen und die die betroffenen ‚ehrsamen‘ Spielleute diskriminierenden Zustände zu beenden, nahm Kaiser Karl IV. 1355 die Fahrenden, zu denen man alle Spielleute – neben den Pfeifern auch „Trommelschläger, Geiger, Zinkhenbläser oder was der oder die sonsten für Spiel und Kurzweil treiben khennen“ – unter seinen Schutz, gab ihnen ein eigenes Wappen und ernannte Johann den Fiedler zum „Rex omnium histrionum“.Julius Rathgeber „Die Herrschaft Rappoltstein“ Straßburg 1874, S. 194ff

Der deutsche König als Schutzherr über diese Bruderschaften vergab das Patronat als Reichslehen an mächtige Regionalherrscher. So ernannte der Erzbischof von Mainz 1385 einen „König farender Lüte“. Um die gleiche Zeit scheinen sich auch die elsässischen Spielleute zur Bruderschaft zusammengeschlossen zu haben. Schutzherren wurden die Herren zu Rappoltstein.

Die Herren zu Rappoltstein: Lehnsherren im Elsass

In einer Urkunde vom 10. April 1431, die über eine Streitschlichtung zwischen Ulrich VIII. von Rappoltstein und der Stadt Colmar durch die Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge in Bayern berichtet, ist erstmals von dem Pfeiferrecht der Herren von Rappoltstein die Rede. Ulrich lässt bei der Anhörung durch seinen Vertreter darlegen, dass „Smaßman, sin bruder, vnd er den wiltfang zuschen Hagenauwer forste vnd dem Hauenstein, dem Rine vnd dem gebirge vnd auch einen pfiffer kunig zuseczen von dem Riche zulehen hetten.“Karl Albrecht „Rappoltsteinisches Urkundenbuch“ in 5 Bänden, Colmar 1898, Bd. 3, S. 337 Ziffer 40

Obwohl eine Beschwerde des Rates der Stadt Straßburg vom 4. Dezember 1430 Smassmann I. und die Pfeiferbruderschaft bereits in einen Zusammenhang stelltKarl Albrecht „Rappoltsteinisches Urkundenbuch“ in 5 Bänden, Colmar 1898, Bd. 3, S. 322 Ziffer 16, ist 1431 erstmals beurkundet, dass den Herren von Rappoltstein Jagd- und Pfeiferrecht als Reichslehen übertragen sind. Gleichzeitig ist das Gebiet, auf das sich beide Lehen beziehen, abgegrenzt: von Hauenstein im nordschweizerischen Jura im Süden bis zum Hagenauer Forst im Unterelsass im Norden und vom Rhein im Osten bis zum Vogesenkamm im Westen.

Kaiser Friedrich III. bestätigt 1481 auf Bitten Wilhelms I. von Rappoltstein, „daz vnns der edel vnnser vnd des Reichs lieber getrewer Wilhelm herre zu Rappoltzstein diemuticlich hat anruffen vnd bitten lassen, daz wir im von sein selbs vnd als lehenstrager des edeln vnnsers vnd des Reichs lieben getrewen Schmaßmans herren zu Rappolczstein, seines bruders, wegen die lehen vnd herlickeiten streyt jags vber land zu jagen von den Hawenstein bis in Hagenawer forst vnd zwischen dem Reine vnd der First, auch die diensten vnd oberkeit der spillewt in demseben bezirckh, so von vnns vnd dem heiligen Reich zu lehen rueren, zulehen zuuerleihen gnediclich geruchten.“Karl Albrecht „Rappoltsteinisches Urkundenbuch“ in 5 Bänden, Colmar 1898, Bd. 5, Ziffer 588

Friedrich verlangt als Gegenleistung, dass die Brüder Wilhelm und Smassmann vor dem Fürstabt der Fürstabtei Murbach den Lehnseid ablegen müssen, „gehorsam vnd gewerttig zusein, zu dienen vnd zu tund, als sich von solhen lehen gebueret.“

Nach dem Tode Friedrichs bestätigt 1495 der römisch-deutsche König und spätere Kaiser Maximilian I. auf Wilhelms Bitten hin die Dauerhaftigkeit der Reichslehen des Jagd- und Pfeiferrechtes.Karl Albrecht „Rappoltsteinisches Urkundenbuch“ in 5 Bänden, Colmar 1898, Ziffer 1276 1664 erlässt Johann Jacob, Graf von Rappoltstein, der letzte männliche Herrscher, ein Dekret, in dem es u. a. heißt: „... bey uns der von Römischen Kaiseren und Königen approbirten Spielleuth Bruderschafft ... wir zu handthabung deren von ohnverdenklichen Zeitten, hero unseren Vorfahren, und jetzo uns deswegen acquirirten Kaiserl. privilegien und freyheiten, remedieren und der sachen rath schaffen möchten.“Rathgeber, am angegebenen Ort, S. 202

Der Pfeiferkönig

Wilhelm I. von Rappoltstein schreibt am 22. September 1456Karl Albrecht „Rappoltsteinisches Urkundenbuch“ in 5 Bänden, Colmar 1898, Ziffern 538 und 540 im Namen seines Bruders Kaspar, „der yetz nit inlenndig ist“Kaspar, Herr von Rappoltstein, befindet sich auf einer Pilgerfahrt nach Santiago de Compostela. Er stirbt auf dieser Reise und liegt auf dem Jakobsweg begraben den Meistern der Schlettstädter, Straßburger und Rosheimer Bruderschaft, dass sie sich am 17. November („vff mittwuch nach sant Martins tag“) zu Rappoltsweiler einfinden sollen, um dem Lehnsherren („lehentreger“) und dem neu ernannten Pfeiferkönig, dem Trompeter Georg Baumann („trumpter Jorge Buwman“) zu huldigen.

Der Pfeiferkönig wurde von den Schutzherren ernannt. Die Amtszeit seines „Ambachtes des künigrichs varender lüte“ dauerte ein Jahr, konnte jedoch beliebig oft verlängert werden. Ihm zur Seite standen vier Meister, darunter der Fähnrich, die Zwölfer und ein Weibel.

Eine eigene Pfeifer-Gerichtsbarkeit

Erstmals von der Existenz einer eigenen Pfeifer-Gerichtsbarkeit erfahren wir durch eine NachrichtKarl Albrecht „Rappoltsteinisches Urkundenbuch“ in 5 Bänden, Colmar 1898, Bd. 4, Ziffer 502 von 1454, dass die Schlichtung eines Streites um Entlohnung zwischen einem österreichischen Einspännigen zu Ensisheim und dem Pfeifer Veltin Startzer nach Anhörung des „künig der pfeiffer“ Georg Hock an „das pfeiffer gericht verwießen“ wird.

Beispiel: ein Mordfall Über die starke Position des Pfeiferkönigs gibt ein Schreiben vom 12. Dezember 1460 des oben erwähnten Georg Baumann an den Abt des Klosters zu MunsterVgl. Abtei Münster im Gregorienthal in der frz. Wikipedia bei Colmar Auskunft, indem er androht, Gefangennahme, Marter und Tod eines Lautenschlägers, „der mir zu versprechen stat“, dem Lehnsherren vorzutragen.Karl Albrecht „Rappoltsteinisches Urkundenbuch“ in 5 Bänden, Colmar 1898, Ziffer 1214 Der Abt verwahrt sich gegen diese Vorwürfe. Baumann trägt den Fall Wilhelm I. vor, und dieser zitiert den Abt zu sich. Da dieser der Aufforderung nach vier Monaten noch nicht nachgekommen ist, setzt Wilhelm den 27. April 1461 als Termin fest, an dem sich der Abt einzufinden habe.

Auch diesen Termin lässt Abt Johannes Rudolf verstreichen, so dass sich Wilhelm I. an den Rat der Stadt Colmar wendet, zu dessen Hoheitsgebiet das Kloster gehört. Dieser setzt als Verhandlungstermin den 21. November 1461 an. Beide Parteien werden gehört. An Kosten entstehen „1 lib., 3 s., 2d.“Wocheneintrag im ‚Colmarer Kaufhausbuch‘ (22.–28. November 1461) Am 13. Februar 1462 verkündet der Colmarer Rat, dass Wilhelm innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen Beweise für seine Behauptungen vorlegen soll.

Ist er dazu nicht imstande, soll der Abt schwören, dass der Lautenschläger weder „durch noch mit sinem geheys“ zu Tode gekommen ist. Als Termin wird (siehe oben) der 31. März 1462 angesetzt. Am 30. März 1462 beschwört der Abt seine Unschuld. Bis zum 18. Februar 1463, also ein Jahr später, lesen wir nichts mehr über den Ausgang der Streitigkeiten. Dann aber schreibt Wilhelm I. an „mynen guten frunden dem meister vnd dem rate zue Munster in sant Gergorien thal“ und fordert innerhalb von 14 Tagen eine Erklärung von diesen, da der Abt seine Unschuld beschworen und bekundet habe, dass „by uch des schulde sollte haben.“ Damit enden die Aufzeichnungen über den Tod des Lautenschlägers.

Satzung und Organisation

Die Bildung der Bruderschaften und die Patronatsübernahme durch die Landesherren erforderte einen Verhaltenskodex, der das Verhältnis der Bruderschaften zu ihren Lehnsherren, der Brüder untereinander und zur Bevölkerung regelte. Die Lehnsherren erließen Satzungen.

Ein Wortlaut der Satzung der Pfeiferbruderschaft liegt uns erst aus der Zeit der Regentschaft Eberhards von Rappoltstein (1585–1637) vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese sich über die Jahrhunderte inhaltlich nicht wesentlich verändert hat. Denn 1494 bittet der derzeitige Pfeiferkönig, der Trompeter Georg (Jorgen) N. seinen Herren Wilhelm Herrn zu Rappoltstein, Hohenack und Geroldseck am Wasichen, „innen nochgeschribene ordenung in schrifftlichem schin vnnd versigelung vffzerichten vnd zuuoluertigen.“ Wilhelm folgt dieser Bitte in seinem und im Namen seines Bruders Smassmann II. und seines Neffen Bruno II. „alwegen vff vnnser vnd vnser nochkomen widerruffen.“

Die von Eberhard bestätigte Satzung lautet: „Nachdem die Sazungen der Pfeifen spiler, Pfeifer spilleut im Obern und Niedern Elsaß zwischen Rein und Gebirg vom Hauenstein bis an Hagenauer Vorst, einig jar her in etwas Abgang kommen, so haben wir die alt Ordnung und löblich Gebrauch von wegen des Richs wiederumb erneuert und bestaetigt, wie folgt:

Erstlichen, kein Seitenspiler, Pfeifer oder ander Musikmacher sol weder zu Tag oder Nacht, auf der Straß oder in den Heussern, bei Kurzweil, in der Lehr oder außer der Lehr, noch auf einig ander Weis bei Tisch oder Tanz um Lohn, Geschenk oder Gabe spielen, es were dann, er sei vorher in unser Bruderschaft aufgenommen. Gleiches mit den varenden Lüten. Wer dagegenkommt, wird gestraft und nimt man ihm das Spil. Jeder Bruder soll einen gestabten Eid geschworen, dem König und der Bruderschaft hold und gewärtig zu sein. Er soll zur Ehre der reinen Mutter Gottes ihr Bildniß tragen, wie Sitt ist; es sol ein halb Unz fein Silber haben. Er sol auch seinen ehrlichen Geburttsschein und Abscheid aufweisen. Er muß für ein Stadt 2 Jar gelernt haben, für ein Dorf ein Jar. Das einschreiben zum TungThing, Ding 'Versammlung' kost 12 straßburgisch Schilling, das ausschreiben auch so viel und dem Schreiber und Boten der Lohn. Ein Bruder zahlt bei der Aufnahme zwei Reichtaler und so viel beim Austritt neben Schreiber und Botenlohn. Jeder Bruder erscheint auf dem Pfeifertag, wo der König wird anzeigen, und zahlt sein Jahrgeld mit 12 Batzen unterlendisch ohn dem Schreiberlohn und dem Zedul. Man soll in die Kirch ziehen, darnach uns die Huld machen. In dem Gasthaus soll jeder Bruder zur irtenIrte, Ürte 'Zeche' sitzen, wie der König und der Wirth es ihm erlaubt. Der König ist mit 2 Gesellen irtenfrei. Die Vier Meister zum halben Theil. Kann ein Bruder durch Leibs oder Herren noth nicht auf den Pfeifertag kommen, so muß er es durch gut Zeugnis erweisen und das jargeld sammt der irten senden, als wann er mit esse. Jeder Bruder soll dem Boten den Lohn geben, daß er ihm den Pfeifertag angesagt hat sammt der Zehrung. Alle Jahr auf dem Pfeifertag soll der Bruder seinen gedruckten Jahrzedul lösen; thut es es nit, so darf er nit spilen und man fordert ihm das Jahr und irtengeld, bis er sich hat lassen ausschreiben.