Das Königreich Westphalen () war ein Satellitenstaat des Ersten Französischen Kaiserreichs. Erschaffen wurde es vom französischen Kaiser Napoleon Bonaparte nach dem Frieden von Tilsit (1807). König wurde sein jüngster Bruder, Jérôme Bonaparte. Sein Gebiet erstreckte sich über die heutigen Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Hamburg und Bremen. Das Land stand politisch und militärisch unter der Kontrolle des Französischen Kaiserreichs und sollte hinsichtlich seiner modernen Staatsverfassung und Verwaltung Vorbild für die Politik der deutschen Staaten des 1806 gegründeten Rheinbunds sein. Das Königreich bestand sechs Jahre und endete mit Napoleons Niederlage in der Völkerschlacht bei Leipzig, in deren Folge seine Macht in Europa zusammenbrach. Die westphälische Verwaltung ging nach 1813 weitgehend in den Nachfolgekommissionen der wiederentstandenen preußischen, hessischen und hannoverschen Fürstenstaaten auf.

Neuzeithistoriker verwenden zur Bezeichnung des Königreichs die dem Französischen entlehnte Schreibweise mit „ph“, um es von der Landschaft, dem früheren Herzogtum sowie der späteren Provinz Westfalen des Staates Preußen zu unterscheiden. Diese Benennungsform war im deutschsprachigen Raum mehrheitlich nicht zeitgenössisch.

Entstehen und Zielsetzung mini|hochkant|Jérôme und Katharina als König und Königin von Westphalen (1810)

Das Königreich Westphalen wurde nach dem Frieden von Tilsit von Napoleon Bonaparte per Dekret vom 18. August 1807 für seinen jüngsten Bruder Jérôme (Hieronymus) geschaffen. Hauptstadt wurde die bis dahin kurhessische Hauptstadt Kassel. Mehr als die Hälfte der Einwohner dieses neuen Staates bestand aus Untertanen ehemals preußischer Landesteile. Teilweise waren diese Gebiete allerdings erst seit 1803 preußisch gewesen. Das ehemalige Kurhessen stellte nur ein gutes Fünftel der Bevölkerung.Nicola-Peter Todorov: L’administration du royaume de Westphalie de 1807 à 1813. Le département de l’Elbe. Editions universitaires européennes, Saarbrücken 2010, ISBN 978-613-1-54964-9, S. 145.

Das Königreich deckte sich geographisch nur teilweise mit der späteren preußischen Provinz Westfalen. Wirklich westfälische Gebiete, also mit einer westfälisch sprechenden Bevölkerung, lagen lediglich im äußersten Westen des Königreichs. Bis zu seinem Ende zählten hierzu die folgenden vorher preußischen Gebiete: die ehemaligen Fürstbistümer Paderborn und Osnabrück, die Grafschaft Ravensberg (bis 1810 vollständig) und das Fürstentum Minden. Osnabrück war zwar von 1802 bis 1806 bereits Teil von „Kurhannover“, zählte aber bis zum Untergang des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation zum Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis.

Nach Ansicht des Landesmuseums Kassel und mancher Historiker war das neue Königreich bereits durch einen Kunstraub vorbelastet, der noch vor seiner Errichtung erfolgt war: Französische Truppen hatten sofort nach der Einnahme Kassels die wertvollsten Kunstgegenstände zwecks Ausstellung im Pariser Louvre konfisziert. Begründet wurde der Kunstraub damit, man wolle die Kunst aus privaten Fürstensammlungen befreien und der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Westphalen war (wie das Großherzogtum Frankfurt oder das Großherzogtum Berg) als napoleonischer Musterstaat gedacht, der sich durch eine moderne Verwaltung und Justiz auszeichnen sollte. Tatsächlich wurden die Patrimonialgerichte, die Steuerfreiheit des Adels und die Leibeigenschaft abgeschafft, die Gewerbefreiheit, die Gewaltenteilung, die Gleichberechtigung der Juden, der Code civil sowie die Führung von Zivilstandsregistern und Kirchenbuchduplikaten auf die vormals nicht-preußischen Gebiete ausgedehnt.

Territorium Das Königreich Westphalen war aus folgenden Territorien des 1806 aufgelösten Heiligen Römischen Reiches zusammengesetzt: dem Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg (preußisch besetzt); dem Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel; dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Teil der Altmark (Preußen); dem auf dem linken Elbufer gelegenen Teil des Herzogtums Magdeburg (Preußen); dem Hochstift Hildesheim (Preußen); der Stadt Goslar (Preußen); dem Fürstentum Halberstadt (Preußen); der Grafschaft Hohnstein (Preußen); dem Stift und der Stadt Quedlinburg (Preußen); der Grafschaft Mansfeld (Preußen); dem Fürstentum Eichsfeld, nebst Treffurt, Mühlhausen und Nordhausen (Preußen); der Grafschaft Stolberg-Wernigerode (Preußen); den Gebieten des Kurfürstentums Hessen mitsamt der Grafschaft Schaumburg und der Herrschaft Schmalkalden, jedoch ohne die Grafschaft Hanau und die Niedergrafschaft Katzenelnbogen; dem Stift Corvey (Nassau-Dillenburg); dem Fürstentum Göttingen und dem Fürstentum Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein und Elbingerode (Braunschweig-Lüneburg); dem Hochstift Osnabrück (Preußen); dem Hochstift Paderborn (Preußen); der Provinz Minden-Ravensberg (Preußen); der Grafschaft Rietberg-Kaunitz (Preußen).

Das Staatsgebiet änderte sich im Laufe der Zeit. Es umfasste im Wesentlichen das Kurfürstentum Hessen, das Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel und die links der Elbe liegenden Kerngebiete der preußischen Monarchie mit deren stärkster Festung Magdeburg und der Staatsuniversität Halle. Im März 1808 erfolgte die durch den Frieden von Posen vertraglich vereinbarte Zuordnung des Amtes Gommern (Kurkreis), der Grafschaft Barby, mehrerer Ämter des sächsischen Anteils der Grafschaft Mansfeld sowie des sächsischen Anteils der Ganerbschaft Treffurt und der Vogtei Dorla vom Kurfürstentum Sachsen zum Staatsgebiet des Königreiches Westphalen. 1810 folgte das gesamte Territorium des Kurfürstentums Hannover, nicht aber das 1803 untergegangene Herzogtum Westfalen. Sein Gebiet erstreckte sich schließlich über Teile der heutigen Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Hamburg und Bremen.

Verfassung und Gewaltenteilung mini|hochkant=1.2|Beginn der Constitution im zweisprachigen Gesetzesbulletin, ein Mittel der Bekanntmachung an alle Bewohner

Mit der Constitution des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807 erhielt das Land eine schriftliche Verfassung, die Jérôme einen Tag nach Ankunft in seinem neuen Königreich am 7. Dezember 1807 in Kraft setzte. Ein Komitee aus Staatsräten unter dem Vorsitz des Präsidenten der Expertenkommission für den code civil, Jean-Jacques Régis de Cambacérès, und des Staatsrates Michel Louis Étienne Regnaud de Saint-Jean d’Angély hatte diese entworfen und sich dabei z. T. an die Verfassung des Herzogtums Warschau angelehnt. Napoleon hatte den Entwurf fünf hohen Verwaltungsbeamten aus den von ihm besetzten Gebieten per Dekret vorgestellt und von ihnen diskutieren lassen, wobei aber die Bemerkungen, die sie dazu machten, ausschließlich der Kenntnisnahme am Hofe dienten, ohne dass sie etwas bewirkt hätten.Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen. Gotha 1893, S. 10–11.

Die Verfassung schrieb die Teilung aller zentralen staatlichen Gewalt fest. Sie ernannte einen Monarchen zum Staatsoberhaupt, der aus dem Hause Bonaparte stammen und einen nach dem Agnatenrecht erblichen Titel besitzen sollte (Tit 3). Ihm zur Seite stand ein Staatsrat, der aus mindestens 15, höchstens aber 20–25 Männern bestehen durfte und der in die drei Sektionen Justizwesen und innere Angelegenheiten, Kriegswesen sowie Handel und Finanzen unterteilt war. In ihm wurden Gesetzesvorschläge und Entwürfe diskutiert, die dem König zur Bestätigung vorgelegt werden sollten. Zudem bildete er das Kassationsgericht in Fällen von Verwaltungsstreitigkeiten und höchste Appellationsinstanz für solche Fälle, die über die Kompetenzen des Appellationsgerichts zu Kassel hinausgingen. Er hatte, was die Exekutive betraf, für den König eine lediglich beratende Funktion.

Die Spitze der Exekutive bildeten vier Minister. Sie waren fachlich in folgende Ressorts getrennt:

Das Ministerium des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten, das sich mit der Besoldung der Beamten, der Stifts- und Wohlfahrtspflege sowie mit Polizeiangelegenheiten zu befassen hatte und dem alle Entscheidungen im Rechtsvollzug, in der Anwendung der zivilen Gesetzgebung auf die Rechtspraxis und in der Ablösung der Abgaben der Bauern bei den alten Dienstherrn zustanden.

Das Ministerium des Kriegswesens, das in allen Fragen der Besoldung, Ausrüstung und Anstellung der Truppen zu entscheiden hatte, außerdem die Gendarmerie und die königliche Garde organisierte. Der Oberbefehlshaber der Westphälischen Truppen war der König.

Das Ministerium der Finanzen, des Handels und des öffentlichen Schatzes, das u. a. für die Rückzahlung der hohen von Napoleon auferlegten Kriegskontribution verantwortlich war, und das über die Steuern, die freiwilligen Anleihen an die Bewohner und sonstige Einnahmen aus den Stiften, Fonds und Kassen des Königreichs verfügte.

Der Minister-Staatssekretär, der für die äußeren Angelegenheiten des Königreichs zuständig war.

mini|hochkant|Joseph Jérôme Siméon als westphälischer Minister (1810), Privatsammlung François-Josèphe Kinson

Die Besonderheit der Leitung des Königreichs durch Fachministerien war eine bis dato unbekannte Neuerung in den Staaten des Alten Reichs. In Büros arbeiteten Angestellte nicht mehr mit einem Kollegium zusammen, sondern allein für sich und ihr Ressort. Die Ressorts bzw. Divisionen teilte allein der zuständige Minister ein. Diese hierarchische, rationale Unterteilung sorgte nicht nur für die kontrollierbare Ausbildung spezifischer Verwaltungsxpertisen, sondern auch für Schnelligkeit und Effizienz.

Die personelle Leitung der Ministerien ging an die Beamten der provisorischen Regierung über, die vom 28. August bis zum 7. Dezember 1807 in Kassel die Erhebung der Kontributionen und Steuern überwachten. Zu ihr gehörten der französische Rechtsgelehrte Joseph Jérôme Siméon, der das Ressort Inneres und Justizwesen übernahm, der Staatsrat und ehemalige Sekretär Voltaires Jacques Claude Beugnot, der sich als Minister für Handel und Finanzen das entsprechende Ministerium mit Jean-Baptiste-Moïse Jollivet, zuständig für den Staatsschatz, teilte, und der frühere Leiter für die innere Ordnung und Militärgouverneur Joseph Lagrange, der Kriegsminister wurde.

Während die letzten beiden Beamten bereits kurz nach Ankunft des Königs wieder entfernt wurden, blieben Siméon als Justizminister dauerhaft und Beugnot als Finanzminister bis März 1808 in ihren Positionen. Beugnots Nachfolger wurde nach dessen Demissionierung der frühere Magdeburger Kammerpräsident Friedrich Ludwig Victor Hans von Bülow. Außerdem wurde Siméons Ministerium noch einmal geteilt, da die Verwaltungsordnung vom 11. Januar die strenge Trennung von Justiz und Verwaltung ausdrücklich festschrieb. Das Ministerium des Inneren führte fortan der braunschweigische Beamte Gustav Anton von Wolffradt. Das Kriegsministerium erhielt nach Lagrange zuerst provisorisch Joseph Antoine Morio, der dann vom Februar bis zum Dezember 1808 das Kriegsministerium leitete. Als sein Nachfolger wurde dann für ein Jahr der französische General Jean Baptiste Eblé. Die Minister wechselten dort noch häufiger.