mini|hochkant=2|Zeitgenössische Karte mit den Staaten der Union in hellrosa, etwa Anfang 1850 Die Erfurter Union oder Deutsche Union war ein Versuch Preußens in den Jahren 1849/50, den Deutschen Bund durch einen deutschen Nationalstaat zu ersetzen. Noch während Preußen die Revolution von 1848/49 niederschlug, lud es im Mai 1849 andere deutsche Staaten im Dreikönigsbündnis zu diesem Bundesstaat ein. Der Erfurter Verfassungsentwurf war eine konservative Variante der Paulskirchenverfassung und erteilte den übrigen Fürsten eine wichtigere Rolle.
Ursprünglich sollte dieser Einigungsversuch ein „Deutsches Reich“ gründen. Weil wichtige Gründungsmitglieder wie Hannover und Sachsen sich im Laufe der Monate vom Projekt abwandten, wurde der zu gründende Nationalstaat im Februar 1850 in „Union“ umbenannt. In der Geschichtswissenschaft spricht man von der „Erfurter Union“, weil das Erfurter Unionsparlament in der preußischen Stadt Erfurt zusammenkam.
Das Unionsparlament tagte im März und April 1850. Es nahm den Verfassungsentwurf an und sah damit die Verfassung als vereinbart an. Liberale Änderungen wurden den Regierungen nur empfohlen. Allerdings verfolgte Preußen sein Unionsprojekt zeitweise nur halbherzig, da Hochkonservative in der Regierung den Verfassungsentwurf noch zu liberal fanden. Preußen war letztendlich vor allem auf den eigenen Machtgewinn aus. Eine Union war ein möglicher Weg dazu, aber kein Ziel an sich.
Im Mai 1850 erklärten sich nur zwölf Unionsstaaten (von einst 26) dazu bereit, die Unionsverfassung als gültig anzuerkennen. In der Herbstkrise 1850 musste Preußen auf österreichisch-russischen Druck hin die Unionspolitik endgültig aufgeben. Der Deutsche Bund wurde im Sommer 1851 wieder in alter Form aktiviert.
Bezeichnungen
In der Revolutionszeit 1848/1849 wurde der zu errichtende deutsche Staat als deutscher Bundesstaat (im Zentralgewaltgesetz) oder später als deutsches Reich bezeichnet. Diese Bezeichnungen wurden dann auch für den Einigungsversuch verwendet, der als Erfurter Union bekannt wurde. Der wichtigste Vertrag dazu, das Dreikönigsbündnis vom 26. Mai 1849, spricht allerdings nur von einem Bündniß und daneben von einer Reichs-Verfassung. Der beigelegte Verfassungsentwurf hatte den Titel Verfassung für das deutsche Reich, genauso wie sein Vorbild, die Frankfurter Reichsverfassung.
Nach dem Konzept des Gagernschen Doppelbundes sollte der deutsche Nationalstaat zusammen mit Österreich einen weiteren (im Sinne von weiter gefassten) Bund bilden. Dieser weitere Bund wurde damals „deutsche Union“ genannt. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Bundesstaat, der im Februar 1850 selbst die offizielle Bezeichnung Deutsche Union statt Deutsches Reich erhielt. Entsprechend passte man die übrigen Bezeichnungen an.
Anfänge und Dreikönigsbündnis April/Mai 1849
Ausgangslage
In der Revolutionszeit hatte Friedrich Wilhelm IV. immer wieder Signale ausgesendet, dass er bereit sei, an die Spitze eines deutschen Bundesstaates zu treten. Die Frankfurter Reichsverfassung lehnte er innerlich ab, weil sie von Liberalen und Demokraten beschlossen wurde. Außerdem wünschte er sich eine konservativere Verfassung und scheute sich vor dem Titel eines Kaisers. Schließlich war es ihm wichtig, die Zustimmung seiner Standesgenossen, der anderen deutschen Fürsten, zu erhalten. Ansonsten wären die größeren Staaten dem Bundesstaat nicht beigetreten.
Sein wichtigster Berater in diesen Fragen war Joseph von Radowitz, der in der Frankfurter Nationalversammlung auf der Rechten saß und dennoch dafür stimmte, die Kaiserwürde dem preußischen Monarchen zu übertragen.Warren B. Morris, jr.: The Road to Olmütz: The Career of Joseph Maria von Radowitz, New York 1976, S. 88. Radowitz’ jetziger Einigungsplan kam dem König gelegen, damit der König zur deutschen Frage nicht nur eine rein negative Haltung zeigte. Bereits am 3. April 1849, als Friedrich Wilhelm IV. die Kaiserkrone ablehnte, ließ er die übrigen deutschen Staaten wissen, dass er an die Spitze eines Bundesstaates treten wolle, an welchem diejenigen Staaten teilnehmen sollten, die dies wünschten.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 2: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3., wesentlich überarbeitete Auflage, Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, ISBN 3-17-009741-5, S. 885–887.
Unionsakte und Dreikönigsbündnis mini|hochkant=2|Verfassungsdiagramm für die Erfurter Union, nach dem Stand 1850
Radowitz übernahm im Wesentlichen den Plan eines Doppelbundes, wie ihn der liberale Reichsministerpräsident Heinrich von Gagern entwickelt hatte. Demnach sollte Preußen mit den übrigen deutschen Staaten, außer Österreich, einen engeren Bund bilden (Kleindeutschland). Dieser engere Bund, ein Bundesstaat, sollte dann mit ganz Österreich über einen weiteren Bund verknüpft sein.
In einer Denkschrift vom 9. Mai 1849 bot die preußische Regierung Österreich eine „Unionsakte“ an. Dieser zufolge würden der deutsche Bundesstaat einerseits und die österreichische Monarchie andererseits die „deutsche Union“ gründen, als einen unauflösbaren völkerrechtlichen Bund, der dem Deutschen Bund geähnelt hätte, aber mehr Kompetenzen und eine Exekutive bekommen sollte: In diesem Direktorium mit Sitz in Regensburg wären Österreich und der Bundesstaat mit jeweils zwei Mitgliedern vertreten gewesen, wobei Österreich den „Geschäfts-Vorsitz“ innehaben durfte. Doch Österreich lehnte den Doppelbund ab.
Zu einer Konferenz in Berlin, die ab dem 17. Mai tagte, waren außer Preußen (vertreten durch Joseph von Radowitz) die vier übrigen Königreiche im Deutschen Bund vertreten:Karl Obermann: Deutschland von 1815 bis 1849 (Von der Gründung des Deutschen Bundes bis zur bürgerlich-demokratischen Revolution). Deutscher Verlag der Wissenschaften. Berlin, 3., überarbeitete Aufl. 1967, S. 407. Bayern (vertreten durch Maximilian von Lerchenfeld-Köfering), Württemberg (vertreten durch Karl August von Wangenheim), Hannover (vertreten durch Johann Carl Bertram Stüve) und Sachsen (vertreten durch Friedrich Ferdinand von Beust). Die süddeutschen Königreiche Bayern und Württemberg lehnten eine Beteiligung an der Union ab, doch mit Sachsen und Hannover unterzeichnete Preußen am 26. Mai das Dreikönigsbündnis. Sachsen und Hannover gaben aber schon damals bekannt, dass sie der späteren Verfassung nur beitreten würden, wenn alle deutschen Staaten (außer Österreich) dies tun würden.
Die Kleinstaaten beispielsweise in Thüringen fühlten sich zunächst noch an ihre Zusage zur Frankfurter Reichsverfassung gebunden. Nach der endgültigen Absage des Preußenkönigs wurden die Bruchstellen zwischen Liberalen und Demokraten sichtbar, und die Unruhen bei der Reichsverfassungskampagne machten die Regierungen und die Liberalen für die Unionspolitik empfänglich. Doch es gab auch skeptische Stimmen, einerseits, weil Preußen offensichtlich seine Macht ausdehnen wollte, andererseits, weil in Thüringen ebenfalls Aufstände ausbrechen konnten, wenn die Regierungen plötzlich die Reichsverfassung aufgäben.Hans-Werner Hahn: „Daß aber der Bundesstaat gegründet werden muß …“ Die thüringischen Staaten und die Erfurter Union. In: Gunther Mai (Hrsg.): Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850. 2000, S. 245–270, hier S. 250–252.
Langsam wurde der Widerstand aber überwunden. So stimmte zuerst der Landtag in Weimar mit 20 zu 13 Stimmen am 21. Juli 1849 für den Beitritt. Zuletzt trat Sachsen-Coburg-Gotha bei, wofür Herzog Ernst II. den widerstrebenden Landtag auflösen musste. Ernst zufolge konnte nur ein preußisch geführter Bundesstaat die Bedürfnisse Deutschlands auf dem Gebiet der Sicherheit, Innen- und Wirtschaftspolitik erfüllen.Hans-Werner Hahn: „Daß aber der Bundesstaat gegründet werden muß …“ Die thüringischen Staaten und die Erfurter Union. In: Gunther Mai (Hrsg.): Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850. 2000, S. 245–270, hier S. 250–252, 254–256.
Verfassungsdokumente
Der Verfassungsentwurf, der am 28. Mai 1849 veröffentlicht wurde, war größtenteils eine wörtliche Kopie der Frankfurter Reichsverfassung, die gerade einmal zwei Monate älter war. Der Grundrechtskatalog wurde verkürzt und teilweise durch Gesetzesvorbehalte eingeschränkt, und die Einzelstaaten sollten selbständiger bleiben. Vor allem hätte der preußische König als Kaiser, dessen Titel nun Reichs- und später Unionsvorstand war, seine Mitwirkung bei der Gesetzgebung mit den Fürsten teilen müssen. Ein Fürstenkollegium, in dem Preußen eine von sechs Stimmen hatte, hätte die Befugnisse bei der Gesetzgebung ausgeübt. Statt eines aufschiebenden Vetos, wie in der Frankfurter Reichsverfassung, hätte das Kollegium sogar ein absolutes Veto gehabt, es hätte Gesetze also ganz verhindern können.
Zeitgleich mit dem Verfassungsentwurf erschien ein Erfurter Wahlgesetz. Während das Frankfurter Vorbild noch eine allgemeine, gleiche und direkte Wahl vorgesehen hatte, wurde nun ein Dreiklassenwahlrecht eingeführt, das noch strenger als das preußische war. Ferner wurden Bestimmungen für ein Schiedsgericht mit Sitz in Erfurt veröffentlicht. Eine Denkschrift vom 11. Juni gab eine offizielle Interpretation für den Verfassungsentwurf.
Am 26. Februar 1850 wurde eine Additional-Akte zum Verfassungsentwurf beschlossen. Mit diesen Änderungen trug man den jüngsten Entwicklungen Rechnung. Das Reich wurde in Union umbenannt, und da Bayern und andere Staaten sich nicht beteiligten, passte man die vorgesehene Anzahl an Sitzen für das Parlament an.
Provisorisches Bestehen Mitglieder Im Dezember 1849 schlossen sich die beiden Hohenzollern-Staaten in Süddeutschland Preußen an. Damit gab es insgesamt noch 36 deutsche Länder. Davon sind acht nie der Erfurter Union beigetreten, außer Österreich waren dies: Bayern (das am 27. Mai 1849 abgelehnt hatte), Württemberg (das im September sich ausweichend erklärte), Schleswig und Holstein, Luxemburg-Limburg, Liechtenstein, Hessen-Homburg und Frankfurt. Am 20. Oktober schieden Hannover und Sachsen de facto aus, weil die Wahlen zum Parlament gegen ihre Stimmen im Verwaltungsrat ausgeschrieben worden waren.
Ende 1849 hatte das Bündnis als Mitglieder:
Preußen (mit Hohenzollern) Kurhessen Baden Hessen-Darmstadt beide Mecklenburg Oldenburg, Nassau Braunschweig Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, beide Schwarzburg beide Lippe beide Reuß Waldeck Hamburg, Bremen, Lübeck.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 2: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3., wesentlich überarbeitete Auflage, Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, ISBN 3-17-009741-5, S. 890–891.
Das Königreich Hannover gehörte der Union formell bis zum 21. Februar 1850 an,Siehe Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 2: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3., wesentlich überarbeitete Auflage, Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, ISBN 3-17-009741-5, S. 892. Sachsen bis zum 25. Mai. Am 12. Juni gab es noch 22 Mitglieder der Union. Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe fehlten. Anfang August 1850 entschied Baden sich zum Austritt spätestens zum 15. Oktober, dem Ablauf des Provisoriums.Gunther Mai: Erfurter Union und Erfurter Unionsparlament. In: Gunther Mai (Hrsg.): Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850. 2000, S. 9–52, hier S. 40–41.
Verwaltungsrat im Ringen zwischen Preußen und Österreich