mini|Schulchan Aruch, Erstausgabe Venedig 1565

Als Schulchan Aruch ( „gedeckter Tisch“) wird die im 16. Jahrhundert von Josef Karo verfasste und im Folgenden von mehreren Rabbinergenerationen überarbeitete autoritative Zusammenfassung religiöser Vorschriften (Halachot) des Judentums bezeichnet. Mit dem Titel „Schulchan Aruch“ wird sowohl Karos Kompendium bezeichnet als auch der Text mit Hinzufügungen, insbesondere den Glossen des Krakauer Rabbiners Moses Isserles (gest. 1572). (Dabei wird Karo traditionell als der (Autor) und Isserles als der bezeichnet, ein Akronym des Namens Rabbi Moshe Isserles.)

Charakterisierung

Alle für den Alltagsgebrauch im Allgemeinen ausreichend detailliert beschriebenen Gebote und Verbote beruhen auf der Tora, auf zugehörigen Midraschim und besonders auf dem babylonischen Talmud. Die Absicht des Verfassers und der Redaktoren war eine übersichtliche Hilfestellung für den (jüdischen) Laien im sich (auf Grund seiner Komplexität) letztlich nur dem Gelehrten erschließenden Regelwerk des religiösen jüdischen Lebens.

Weitere ältere Werke bilden auch Quellen des jüdischen Rechts, Nebenquellen wurden später Tosefta (Zusätze zur Mischna), Siphra (Kommentar zu Leviticus) und Siphre (Kommentar zu Numeri und Deuteronomium). Der Schulchan Aruch bildet für den täglichen Gebrauch weltweit bei vielen Juden, vor allem im orthodoxen Judentum, eine anerkannte schriftliche Rechtsvorschrift, bei der in ihrer Entstehung (Genese) auch kleinere Varianten (siehe Wilnaer Ausgabe) erschienen, was aber neuerdings nicht mehr stattfindet.

Entstehungsgeschichte

Der Schulchan Aruch wurde von Joseph Karo (1488–1575), Rabbiner in Safed, verfasst, der bereits den umfangreichen Kommentar Bejit Josef () zum Werk Arba'a Turim des Jakob ben Ascher geschrieben hatte. Am Schulchan Aruch, der eine kürzere und auf das Wesentliche reduzierte Zusammenfassung seines größeren Werks Bet Josef darstellte, arbeitete er ab 1522 über 20 Jahre. Die erste Ausgabe erschien 1565 in Venedig. Karo versuchte, sowohl sephardische als auch aschkenasische Traditionen zu berücksichtigen, bevorzugte jedoch sephardische Autoritäten wie Alfasi und Maimonides. Die Halachot sind kurz und ohne Diskussion formuliert, meist ohne Quellenangaben. Dennoch bleibt Karo mit der früheren Literatur verbunden und zitiert viele Meinungen. Bei widersprüchlichen Quellen entschied Karo nach Übereinstimmung von zwei großen Autoritäten (wie Maimonides, Alfasi, Jakob ben Ascher) und verwarf die dritte.

Im Laufe der Zeit durch zahlreiche Kommentare zu einem mehrbändigen Werk herangewachsen. Die Titelseite der sechsten Ausgabe im Taschenformat (Venedig 1574) enthielt den Hinweis, dieses Format sei gewählt worden, „um es bei sich tragen zu können, so dass es jederzeit und an jedem Ort zu Rate gezogen werden kann, auch während des Ruhens oder auf Reisen.“ Der Schulchan Aruch besteht ausschließlich aus gesetzlichem Material und enthält weder aggadische, d. h. legendenhafte Einschübe noch moralische oder metayphische Diskussionen, wie zum Beispiel über Gottes Eigenschaften oder jüdische Ethik. Vor der kleinen Ausgabe erschien 1565 in Venedig der erste Druck des Schulchan Aruch und fand zunächst vorwiegend in sephardischen Gemeinden Verbreitung.

Einteilung Der Schulchan Aruch folgt den Arba'a Turim (wörtlich „Vier Reihen“) in seiner Einteilung in vier große Themengebiete:

Orach Chajim, , d. h. „Weg zum Leben“ (Vgl. Psalm 16, 11), enthält die gesetzlichen Bestimmungen über das tägliche häusliche wie synagogale Leben des Juden, das ganze Jahr hindurch. Diese Abteilung zerfällt in 697 Kapitel, die jeweils in mehrere Abschnitte unterteilt sind.

Jore De'a, , d. h., „er lehrt Kenntnis“ bzw. „Lehrer der Erkenntnis“ , behandelt in 403 Kapiteln jüdische Speise- und Reinigungsgesetze, Trauergesetze und viele andere religiöse Vorschriften.

Eben Ha-Eser, , d. h. „Stein der Hilfe“ ( und öfter) behandelt in 178 Kapiteln die Ehegesetze.

Choschen Ha-Mischpat, , d. h. „Brustschild des Rechts“ enthält in 427 Kapiteln das gesamte Zivil- und Strafrecht.

Rezeptionsgeschichte

Da in manchen untergeordneten Punkten sich Differenzen zwischen den rechtskräftigen Gewohnheiten der Sephardim und Aschkenasim ausgebildet hatten, schrieb Moses Isserles, der von 1550 bis zu seinem Tod 1572 als Rabbiner in Krakau amtierte, ebenfalls einen Kommentar zu den „Arba'a Turim“, die sogenannten Darkej Mosche („Wege Moses'“). Auszüge daraus sowie ein Werk mit dem Titel Ha-Mappah („Das Tischtuch“) fügte er in Form von Zusätzen und Berichtigungen (Hagahoth) hinter den einzelnen Paragraphen in alle vier Teile des Schulchan Aruch ein. Bei den abendländischen Juden standen sie alsbald in demselben Ansehen wie Karos Worte selbst.

Bald nach Karo und Isserles setzte die Kommentierung der verschiedenen Schulchan-Abteilungen ein, wobei die ältesten Kommentare von Schülern Isserles’ stammen, wie Sefer me'iroth 'enajim (Sma), eine Erklärung zum Choschen Ha-Mischpat, oder Chelqath mechoqeq, eine zu Eben Ha-Eser. Es folgten Turej Sahav, ein Kommentar zu allen Teilen, und Siftej Kohen (Schach) zu Jore De'a und Choschen Ha-Mischpat. Sodann Magen Abraham, eine Erklärung zu Orach Chajim, und Bet Schmuel, eine zu Even Ha-Eser. Danach kamen unzählige weitere Kommentare bis zur Gegenwart hinzu. Unter den aschkenasischen Juden hat neben der Mischna Brura von Israel Meir Kagan der zusammenfassende Kizzur Schulchan Aruch (1870) von Rabbiner Salomon Ganzfried (1804–1886) aus Ungarn besondere Geltung erhalten.Sol Scharfstein: Understanding Jewish Holidays and Customs - Historical and Contemporary, KTAV Publishing House, 1999, ISBN 0-88125-626-9, S. 166 In ihn wurden auch spätere Gelehrtenmeinungen aufgenommen. Unter den orientalischen Juden kommt dem Ben Ish Chai von Yosef Chaim (1832–1909) aus Bagdad eine vergleichbare Rolle zu, da er ebenfalls eine Zusammenfassung des Schulchan Aruch darstellt.

Übersetzungen, Kritik, Polemik

Der Schulchan Aruch war später Ziel antisemitischer Agitation. Erich Bischoff veröffentlichte 1929 Das Buch vom Schulchan aruch im Leipziger Hammer-Verlag, in dem er auch Abschnitte über angebliche Aufforderungen, Nichtjuden durch Wucherzins zu betrügen, publizierte. Im Vorwort zu seinem Buch listet Bischoff dessen fünf „Haupteile“ auf, in denen (1.) „erstmalig eine gemeinverständliche, ausführliche und unparteiische Entwicklungsgeschichte des Schulchan aruch“ gegeben, (2.) „eine gedrängte Übersicht des Inhalts des Schulchan aruch“ geboten, (3.) „erstmalig kritisch die Übersetzungen und Bearbeitungen des Schulchan aruch“ gemustert, (4.) „eine kurze Charakteristik des Schulchan aruch und seiner Gegenwartsbedeutung“ versucht sowie (5.) Übersetzungen von Stücken aus dem Schulchan Aruch geboten werden sollten, „die in der Polemik (oft falsch) behandelt worden sind, mit Nachweis der talmudischen Quellen“.Erich Bischoff: Das Buch vom Schulchan aruch, 4. Auflage, Hammer-Verlag, Leipzig 1942, S. 9. In Abschnitt B des 5. HauptteilsBischoff, Leipzig 1942, S. 76–127. wird laut Verfasser „eine wissenschaftlich genaue Übersetzung einzelner kürzerer Stellen des Schulchan aruch“ geboten, „die in der Polemik und Apologetik anläßlich des sogenannten 'Judenspiegels' (...) eine Rolle gespielt haben…“Bischoff, Leipzig 1942, S. 65. Mit ihr sollten die Übersetzungen von Briman, Ecker, Hoffmann und Fiebig teilweise korrigiert werden.Vgl. Bischoff, Leipzig 1942, S. 76, Fußnote *).

Über Bischoff und sein Buch führte der Londoner Rabbiner Dr. Eli Munk wenige Jahre nach dessen Erscheinen Folgendes aus:Eli Munk: Nichtjuden im jüdischen Religionsrecht. Theorie und ausgewählte Vorschriften nach Talmud, Schulchan aruch u. Maimonides, Philo Verlag, Berlin 1932, S. 1–4. „Dr. Erich Bischoff unterscheidet sich in seiner Schrift Das Buch vom Schulchan aruch (…) kaum von seinen Vorgängern. Er verspricht 'ein zusammenfassendes, auch für Nichtfachleute verständliches und dabei von keinem Parteistandpunkte aus verfaßtes Buch'. Solange es sich um den rein historischen Ueberblick über die Entwicklung des jüdischen Religionsrechtes, den Inhalt des Schulchan aruch und die ihn betreffenden Schriften handelt, bleibt Bischoff diesem Grundsatz einigermaßen treu. Sobald es aber an die Zitierung aus Talmud, Schulchan aruch und den Codices geht, verfällt auch er der Methode seiner antisemitischen Vorgänger. Wir wollen Dr. Bischoff eine Handlungsweise aus antisemitischen Motiven wider besseres Wissen nicht unterstellen. Er wird sich jedoch dem Vorwurf nicht entziehen können, Lehren einer Religion falsch dargestellt zu haben. Es ist geradezu erstaunlich, wie unbekümmert er bei der Abfassung seines Buches zu Werke gegangen ist. Dr. Bischoff fehlt leider das notwendige Rüstzeug und die Uebung, eine mittelschwere Talmudstelle ihrem wahren Wortsinn nach zu erfassen und zu kommentieren (vgl. S. 94, 95, 102ff, 126f). Die Gesetze des Schulchan aruch beruhen jedoch auf Ausführungen des Talmud, soweit sie nicht schon wörtlich in diesem sich befinden. Das mangelnde Verständnis für die Quelle mußte sich also auch in der Kommentierung des Schulchan aruch bitter rächen. Darüber hinaus sind leider auch einige grobe Entstellungen festzustellen, entstanden durch Auslassungen oder falsche Kommentierungen (vgl. S. 13f, 44, 58f, 82, 97, 107). Die Vorarbeiten Dr. Bischoffs für sein Buch sind als ungenügend anzusprechen. (…) Ueberhaupt hat Dr. Bischoff die Tendenz, sich zuviel auf die Zitate anderer zu verlassen. (…) Schließlich muß noch der merkwürdigen Tatsache gedacht werden, daß dem Verfasser des Buch vom Schulchan aruch ein Viertel des Schulchan aruch völlig terra incognita [unbekanntes Gebiet] ist. Wir meinen denjenigen Teil, der im wesentlichen das jüdische Eherecht enthält, den Eben ha-eser…“

Eine frühere Übersetzung von Heinrich Georg Friedrich Löwe, einem getauften Juden aus HamburgGeiger, Abraham: Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie, Nachrichten, April 1836, Seite 593, wurde später von der NSDAP nachgedruckt. Über die Übersetzung Löwes und deren Verwendung in seinem 1936/37 erschienenen zweibändigen Werk Blut und Geld im Judentum schrieb der NS-Jurist und -Politiker Hermann Schroer in dessen Einleitung:Blut und Geld im Judentum. Dargestellt am jüdischen Recht (Schulchan aruch), übersetzt von Heinrich Georg F. Löwe sen. 1836/38, neu herausgegeben und erläutert von Hermann Schroer, Rechtsanwalt in Wuppertal. Erster Band: Eherecht (Eben haäser) und Fremdenrecht, Hoheneichen-Verlag, München 1936, S. VII und IX. „Die vorliegende Übersetzung stammt von dem getauften Juden Löwe, der in den Jahren 1836-39 die sämtlichen 4 Gesetzbücher des Schulchan aruch ins Deutsche übertragen hat. (...) Die Übersetzung Löwes ist im philologischen Sinne nicht streng wörtlich, sie ist auf den Hauptinhalt gerichtet, nicht auf die Klarheit im einzelnen, und enthält auch unstreitig kein gutes Deutsch. (...) Ich habe die ersten beiden Bücher (Orach Chaim und Joreh Deah), die sich vornehmlich mit den Religions- und Ritualgesetzen befassen, fortgelassen. Nur einzelne Abschnitte hieraus, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ehe- und dem übrigen Privatrecht stehen und dieses verständlich machen, sind herangezogen.“