Zinswucher ist im Finanzwesen ein wucherisches Rechtsgeschäft, das deutlich überhöhte Zinsen im Vergleich zum aktuellen üblichen Marktzins zum Inhalt hat und deswegen nichtig ist.

Etymologie Der lateinische Ausdruck für Zins ( aus , „Gebrauch“) deutet auf die Vergütung des Kreditgebers für die Gebrauchsüberlassung des Kapitals hin. Das Wort Wucher kommt aus dem germanischen Wortstamm wokaraz, was so viel bedeutet wie „Ertrag erschließen, vermehren“.Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 120 Es beschrieb jede Art von Ertrag, nämlich Ernteerzeugnisse oder Früchte der menschlichen Arbeit. Im Mittelhochdeutschen gewann beim Wucher die Bedeutung für „Zins“ erkennbar an Gewicht. In Martin Luthers Bibelübersetzung (Lutherbibel) vom September 1522 sind Zins und Wucher gleichgestellt.

Allgemeines Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Bestimmungen über die zulässige Höhe des vereinbarten Zinses, also etwa des Vertragszinses bei Krediten. Damit hat sich das deutsche Zivilrecht im Rahmen der Vertragsfreiheit auch für die Zinsfreiheit entschieden. Diese grundsätzliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen erfährt durch die Generalklausel des Abs. 1 BGB („Sittenwidrigkeit“) eine Einschränkung. Auch Kreditverträge unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle. Die gesetzliche Vorschrift über die Sittenwidrigkeit ist eine durch Gerichte ausfüllungsbedürftige Generalklausel, unter die auch überhöhte Zinsforderungen subsumiert werden. Wucher wiederum ist ein besonders schwerer Sonderfall von Sittenwidrigkeit.Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, 2014, § 138 Rn. 65 ff. Liegt mithin Wucher nicht vor, ist jedoch Sittenwidrigkeit nicht auszuschließen.

Geschichte Der Zinswucher ist so alt wie der Zins. Zunächst befassten sich Gesetze und danach auch Religionen mit dem Wucherzins. Der Codex Hammurapi aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. erlaubte den Zins, bei Nichtzahlung drohte die Schuldknechtschaft. Prinzipien der kollektiven Vermögensanlage, Dirk Zetzsche, 2015, S. 228 Im Gesetz von Hammurapi I. fehlten jedoch Bestimmungen über Zinswucher; aus den Urkunden geht lediglich ein allgemeiner Höchstzins von 20 %, bei Getreide von 33 % hervor, bei Spekulationen stiegen die Zinsen bis 66 %.Johannes Irmscher, Das Altertum, Bände 1–2, 1964, S. 99

Wucherer veranlassten Solon 550 v. Chr. in Griechenland, den Höchstzins auf 12 % zu beschränken.Smith Homans (Hrsg.), The Bankers Magazine and Statistical Register, Band 9, 1855, S. 250 Vor dem Zwölftafelgesetz um 450 v. Chr. kannte das römische Recht kaum Hinweise auf Höchstzinsen. Im Jahre 347 v. Chr. halbierte man den Höchstzins im Zwölftafelgesetz auf 6 % (). Vom Zwölftafelgesetz berichtete Tacitus in seinen Annales, dass der Höchstzins „unzenweise“ festgesetzt werde. Hierunter verstand er 1/12 des Kapitals.Max Wirth, Die Zins-Wucher-Gesetze vom Standpunkte der Volkswirtschaft, der Rechtswissenschaft und der legislativen Politik, 1856, S. 102 Lucius Genucius Aventinensis setzte 342 v. Chr. ein erstes Zinsverbot durch.Max Wirth, Die Zins-Wucher-Gesetze vom Standpunkte der Volkswirtschaft, der Rechtswissenschaft und der legislativen Politik, 1856, S. 110 Cicero hielt einen Höchstzins von 12 % für „etwas wucherisch“.Cicero, ad. Att. I. 12

Im Jahre 528 n. Chr. gab es unter Justinian I. einen Höchstzins für Senatoren () von 4 %, für Kaufleute 8 % und für alle übrigen von 6 %.Justinian 26, § 1 code IV. de usuris Während das ältere römische Recht den Zinswucher () mit der Erstattung des vierfachen Betrags () bestrafte, kannte das neuere römische Recht als Strafe die Verleumdung () des Wucherers.Johann Christian Daniel Salchow, Darstellung der Lehre von Strafen und Verbrechen nach gemeinen Rechten, Band 2, 1805, S. 613 Verstöße machten die Wuchergeschäfte nicht unwirksam, die Wucherbekämpfung fand durch persönliche Strafen () statt. Im Jahre 698 a. u. c. kamen zwei zyprische Abgeordnete der Stadt Salamis nach Rom, um dort im Auftrag ihrer Stadt Geld in Höhe von 1000 Talenten zu leihen. Marcus Iunius Brutus vermittelte ihnen zwei Kreditgeber, die jedoch 48 % Zins verlangten. Als sich die Stadt nach 6 Jahren weigerte, die hohen Zinsen wegen eines bestehenden gesetzlichen Höchstzinses von 12 % zu zahlen, entschied Marcus Tullius Cicero, dass die Stadt lediglich die 12 % nebst Anatozismus zahlen müsse.Friedrich Karl von Savigny, Ueber den Zinswucher des M. Brutus, 1820, S. 389

Die Erfahrungen mit dem Zins fielen also nicht immer positiv aus, denn sein exponentielles Wachstum – insbesondere beim Zinseszins – konnte die Schuldner ausbeuten und in den Ruin treiben. Mit Höchstzinsen versuchten die Regierungen, dieses Zinsrisiko für den Schuldner zu begrenzen oder durch Zinsverbote ganz auszuschließen. Dort, wo ein generelles Zinsverbot herrschte, war der Zinswucher kein Thema. Den Christen drohte bei Zinswucher im Jahre 1179 das Versagen von Beichte und Abendmahl, ab 1274 sogar die Exkommunikation. Um 1256 ließ in Frankreich Ludwig IX. 150 wucherische Geldwechsler aus Asti verhaften und beschlagnahmte von ihnen 800.000 Livres. Die Kirche verurteilte den Zinswucher als eine besondere Form des Raubes, weil sie allein die Arbeit für wertschaffend, das Geld jedoch für unfruchtbar erklärte.Johannes Janssen, Geschichte des deutschen Volkes seit dem Ausgang des Mittelalters. Band 1, 1876, S. 405 Das kanonische Recht verbot jeden Zins als Wucher, was jedoch zunächst keinen Eingang in das deutsche Recht fand. Es lehnte sich vielmehr an das römische Recht an und bezeichnete jede Überschreitung des gesetzlichen Höchstzinses als Wucher.Theodor Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrecht als Grundlage der neueren deutschen Strafgesetzgebungen, 1841, S. 420

Die Übersetzung zu „Du sollst nicht wuchern, weder mit Geld noch mit Speise“ stammt aus der im September 1522 von Martin Luther zu Zeiten des Zinsverbots erstellten Bibelübersetzung, so dass man damals unter „Wuchern“ den Zins selbst verstand. Der Prophet Ezechiel verbietet Wucher und stellt ihn mit anderen Straftaten gleich: „Bei dir lässt man sich bestechen und vergießt dadurch Blut. Du nimmst Zins und treibst Wucher und erpresst deinen Nächsten“ . Erstmals erklärte deshalb die Reichspolizeiordnung (RPO) aus dem Jahre 1530 den Darlehnszins für verbotenen Wucher (Titel 26 RPO). Danach schrieb die RPO von 1548 einen Höchstzins von 5 % fest, die RPO aus 1577 drohte den Verlust von 25 % des Kredits (Art. 1577 Titel 17, § 8/§ 9 RPO) an. Als 1571 in England unter Elisabeth I. das Zinsverbot fiel, unterschied die Umgangssprache erstmals zwischen dem normalen Zins () und dem Wucherzins ().David Hume, The History of England, Volume 1–2, 1762, Chapter 44, Appendix 3 Der Engländer Thomas Wilson schrieb 1572 einen Diskurs gegen den Wucher, weil dieser „die Quellen der Wohltätigkeit und Gerechtigkeit austrocknet“.Thomas Wilson, Discourse upon Usury, 1572; zitiert aus Jody Greene, You Must Eat Men, in: GLQ I, 1994, S. 174 Er reagierte hiermit auf seine erfolglosen Versuche vor dem Parlament, das geplante Wuchergesetz zu verschärfen. Das Parlament beschloss 1571 ein Wuchergesetz (), das Zinswucher bei einem höheren Zins als 10 % unter Strafe stellte. Ein weiteres Wuchergesetz von 1624 löste das alte Gesetz ab und galt bis 1822.

Sachsens Johann Georg I. verschärfte 1626 die Strafe auf den vollständigen Kreditverlust, Inquisition und Verweisung des Landes. In Österreich kam inzwischen das erste Gesetz gegen Wucher am 15. Juli 1589 und ein zweites am 11. September 1628 heraus, beide stellten klar, dass „alle und jede wucherlichen Contracte und Handlungen ernstlich und bei hoher Strafe verboten“ sind.Eduard Herbst, Handbuch des allgemeinen österreichischen Strafrechts, Band 2, 1855, S. 310 Das deutsche Reichsgericht betrachtete 1654 das Nehmen mäßiger Zinsen als statthaft.Verlag des Bibliographischen Instituts, Meyers Konversations-Lexikon: Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens, Band 16, 1890, S. 757 In Lothringen bestrafte eine Ordonnanz von 1724 den Zinswucher mit dem doppelten an den Schuldner zu zahlenden Kapitalbetrag.

Erst durch Papst Benedikt XIV. kam es 1745 zu einer wesentlichen Lockerung des kanonischen Zinsverbotes. Maria Theresia legte 1751 das erste umfassende Patent gegen Wucher vor.Eduard Herbst, Handbuch des allgemeinen österreichischen Strafrechts, Band 2, 1855, S. 310 Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 befasste sich eingehend mit Wucherfragen und stellte klar, dass „höhere Zinsen, als die Gesetze verstatten, können rechtsgültiger Weise weder versprochen noch gegeben werden“ (II 20, § 1271 APL). In Österreich trat am 2. Dezember 1803 ein Wucherpatent in Kraft, so dass das österreichische ABGB vom Juni 1811 in § 1000 ABGB auf die bestehenden Wuchergesetze verweisen konnte. Doch bereits 1866 setzte man das Wucherpatent wieder außer Kraft. 1881 stellte das Gesetz den „Kreditwucher“ unter Strafe. Der französische Code Napoléon (Art. 1382, 1383 CC) und Art. 3 des Wuchergesetzes vom September 1807 gab den Schuldnern das Recht, wucherische Zinsen zurückzuverlangen.

Der Jurist Friedrich Adolph Schilling definierte im Jahre 1846: „Jede Überschreitung der gesetzlichen Beschränkungen der Zinsen heißt Wucher“.Friedrich Adolph Schilling, Lehrbuch für Institutionen und Geschichte des römischen Privatrechts, Band 3, 1846, S. 126 Doch bereits 1848 entfielen in Deutschland sämtliche Zinsbeschränkungen,Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 179 so dass keine feststehende Wuchergrenze mehr bestand. Im Juni 1880 führte das deutsche Strafrecht mit § 302a StGB den Straftatbestand des Wuchers ein und präsentierte erstmals einen materiellen Wucherbegriff, nämlich dem „auffälligen Missverhältnis“ und der „Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit“. Die Motive für das geplante BGB plädierten 1888 für die Zinsfreiheit: „(Fast) in allen europäischen Staaten … ist heutzutage das Prinzip der Zinstaxe [Höchstzins; d. Verf.] mit dem Prinzipe der Zinsfreiheit vertauscht … Kein Anlass liegt vor, dieses Prinzip zu ändern …“.Motive zu dem Entwurf eines BGB, Band II, 1888, S. 195 Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB entschied sich für die Vertragsfreiheit und damit für die Zinsfreiheit. Letztere bedeutet das Fehlen von zwingenden Zinsschranken und Zinshöchstgrenzen. Daher kennt das BGB nur wenige Zinsschranken (Basiszinssatz als Bezugswert, allgemeines Zinseszinsverbot außer bei Kreditinstituten und dem Kontokorrent). Der Zinswucher ist hier rechtlich eine Unterart des Wuchers. Das englische Wuchergesetz () trat im 1900 in Kraft und stellte gewerblichen Wucher unter Strafe; er galt bis 1927.

Seit 1915 enthält in Österreich § 879 ABGB wieder eine Wucherbestimmung. Seit Januar 1937 gab es in Deutschland eine staatliche Zinsreglementierung, die mit Hilfe der „Zinsverordnung“ den Kreditinstituten im „Sollzinsabkommen“ Höchstzinssätze vorschrieb, die im Kreditgeschäft nicht überschritten und im „Habenzinsabkommen“ beim Einlagengeschäft maximal vergütet, aber auch unterschritten werden durften. Diese Zinsverordnung endete im April 1967. Im August 1983 gab es im Bundestag einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches“, der mit § 138 Abs. 3 BGB einen eigenständigen Nichtigkeitstatbestand für wucherische Kreditverträge einführen sollte; BT-Drucksache 10/307, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1983, S. 3 er ist nicht umgesetzt worden.

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