Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland. Es wird nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich gem. §§ 26, 26 bNach § 26 Abs. 3 EStG wird automatisch die Zusammenveranlagung durchgeführt, sofern von dem Wahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG kein Gebrauch gemacht wird. Die in diesem Zusammenhang übliche Formulierung "zur Erlangung des Splittingvorteils" ist tendenziös, weil sie argumentativ darauf führt, dass man aufgrund des Splittingvorteils ja ruhig das besondere Kirchgeld erheben kann. EStG zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der als allein- oder besserverdienender Ehepartner keiner steuerberechtigten bzw. steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.bayerisches Kirchensteuergesetz Art. 4 Absatz 3: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KiStGBY1994rahmen&doc.part=X.Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein Art. 3 Absatz 6: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiStG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true.Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern: http://www.kircheundgeld.de/index.php?id=109&zufall=7&rubrik=4&unterpunkt=20&aktiv=0BVerfG, 2 BvR 816/10 vom 28.10.2010, Absatz-Nr. 1 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101028_2bvr081610.htmlNDR Markt ab Minute 3:20 https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/rueckschau/kirchgeld101.htmlIn Bayern und dem Saarland werden Kirchenmitglieder zum besonderen Kirchgeld herangezogen, deren Ehepartner keiner steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft angehört, in den anderen Bundesländern auch solche, deren Ehepartner zwar einer steuerberechtigten aber keiner steuererhebenden Weltanschauungsgemeinschaft angehört (Stand 2018). Bayern: Artikel 4 Abs. 3 KirchStG; Saarland: , für die anderen exemplarisch Berlin: §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG

Es wird von seinen Gegnern als Strafsteuer angesehen und als „Heidensteuer“ bezeichnet.Wolfgang Tamm (28. Dezember 2010): Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit Kirchensteuer. In: Telepolis - Ein Angebot von heise online. Archiviert vom Original am 3. März 2019. Abgerufen am 3. März 2019.

Gründe für die Einführung Bis zur grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1965BVerfGE 19, 268 (Urteil 1 BvR 606/60 vom 14. Dezember 1965) sahen die Kirchensteuergesetze in einer vielfältigen Form auch die Erhebung von Kirchensteuern zu Lasten von nicht ihnen angehörigen Personen, vor allem von glaubensverschiedenen Ehegatten vor. Diese Regelungen wurden von dem BVerfG allesamt für verfassungswidrig erklärt. Es stellte ausdrücklich fest, dass ein nicht der Kirche angehöriger Ehegatte nicht für seinen Partner zur Kirchensteuer herangezogen werden dürfe.BVerfGE 19,268

Außerhalb der eigentlichen Entscheidungsgründe ermöglichte das Gericht aber in einem obiter dictum den Kirchen, bei glaubensverschiedenen Ehegatten das Kirchenmitglied doch kirchlich zu besteuern, sofern dieses – bei hohem Einkommen seines kirchenfremden Ehegatten – ansonsten „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe“. Besteuerungsgegenstand könne der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten nach dessen tatsächlichem Lebenszuschnitt sein.BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2 Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes hingegen „muss“ die Kirche – sofern sie das Einkommen besteuert – genau dieses Einkommen ihres Mitglieds besteuern, was die Besteuerung des sog. „Lebensführungsaufwandes“ ausschließt.BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2Dies ist ein sog. tragender Grund dieses Urteils, der lt. § 31(1) BVerfGG und der zugehörigen Rechtsprechung des BVerfG für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend ist. Näheres s. z. B. https://kirchgeld-klage.info/zur-rechtslage/2-6-rechtslage-und-rechtsprechung-zum-besonderen-kirchgeld/#II%206.2

Hierauf wurde mit den Vorbereitungen zur Einführung eines Besonderen Kirchgeldes begonnen, von dem das allgemeine Kirchgeld zu unterscheiden ist. Dieses allgemeine Kirchgeld hat die Funktion einer Mindestkirchensteuer und wird in einigen Ländern nach kircheneigenen, gewöhnlich sehr niedrigen Sätzen erhoben.von Camphausen, in: Mangoldt/Klein/Starck: Kommentar zum Grundgesetz. Bd. 3, ISBN 978-3-8006-3215-2, Art. 137 WRV Rd. 290 Das dann besonders in den 1990er Jahren weitgehend eingeführte „Besondere Kirchgeld“ wurde auch mit der besonderen Finanznot der Kirchen begründet. Geltend gemacht wurde von den Kirchen zudem eine Gerechtigkeitslücke, die dadurch entstünde, dass bei glaubensverschiedenen Ehepaaren die ganze Familie bei religiösen Anlässen wie Taufe oder Konfirmation kirchliche Leistungen in Anspruch nähmen, ohne sich aber wie andere Gläubige an den Kosten zu beteiligen..

Rechtlicher Hintergrund Nachdem das BVerfG es verboten hatte, bei der Erhebung der Kirchensteuer an in der Person des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten liegenden Merkmalen anzuknüpfen, war eine unmittelbare Berücksichtigung dessen Einkommens nicht mehr möglich. Das BVerfG hat es 1965 daher erlaubt, dass für den Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe" dessen Lebensführungsaufwand kirchlich besteuert wirdBVerfG 1 BvR 606/60 Ziffer C II 2. Wenn der kirchenangehörige Ehegatte aber ein eigenes Einkommen hat, "muss" die Kirche genau dieses besteuernBVerfG 1 BvR 606/60 Ziffer C I 2.

Dieser Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten ist schwer fassbarDieser Lebensführungsaufwand ist nirgendwo begrifflich definiert. Hess. VGH, Urteil vom 3.5.1973, V OE 29/72; Ziffer 1 d) und darf daher "typisierend" oder "hilfsweise" am gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bemessen werden. Praktische Grundlage dafür ist die bundeseinheitliche Kirchgeldtabelle, die das BVerwG 1977 gebilligt hat – allerdings nur für den Fall des einkommenslosen kirchenangehörigen EhegattenBVerwG v.18.02.1977 - VII C 48.73, v. a. Ziff. II 4 c. Hintergrund dafür ist u. a., dass dem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nicht das Einkommen seines nicht der Kirche angehörenden Ehepartners hinzugerechnet werden darfBVerfG 1 BvR 606/60, Ziff. C I 2a. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bestätigt, dass das besondere Kirchgeld rechtlich auf der Voraussetzung "einkommenslos" ("no income") beruht.EGMR vom 7.4.2017, 10138/11, CASE OF KLEIN AND OTHERS v. GERMANY, NJW 2018, 3295; Rn 12,55,57

Die Kirchensteuergesetze der Länder haben vor allem um das Jahr 2000 entsprechende Regelungen aufgenommen. Diese Bestimmungen ermächtigen die Kirchen, das besondere Kirchgeld abweichend von den ursprünglichen Vorgaben des BVerfG unabhängig von der Einkommenskonstellation, also auch bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten, zu erhebenEs trifft nicht zu, dass das BVerfG diese Regelungen gebilligt hat. In dem dazu häufig als Belege herangezogenen Beschluss vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84 ging es nur um die Befugnisse des Landesgesetzgebers, und nur dazu hat das BVerfG etwas gesagt, nichts zu den dortigen Regelungen für das besondere Kirchgeld.. Damit stehen in den Kirchensteuergesetzen zwei Kann-Bestimmungen gleichberechtigt nebeneinander: Bei glaubensverschiedener Ehe kann Kircheneinkommensteuer erhoben werden, aber auch das besondere KirchgeldBeispiel Baden-Württemberg: § 5 Abs. 1 Nr. 1 a i. V. m. § 19 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 5. Die Kirchensteuergesetze regeln fast durchwegEine Ausnahme ist z. B. Schleswig-Holstein, wo die Vergleichsberechnung in § 3 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes steht. nicht, wann welche der beiden Steuern zu erheben ist, sie sind insoweit unbestimmt. Diese Unbestimmtheit wird in der sog. Vergleichsberechnung geklärt: Der Kirchensteuerpflichtige wird zu der Steuer herangezogen, die im jeweiligen Fall den höheren Betrag aufweist.

Dabei wird die Kircheneinkommensteuer auf das eigene Einkommen des Kirchenmitglieds verglichen mit dem besonderen Kirchgeld gemäß Kirchgeldtabelle, also einem besonderen Kirchgeld auf dieses eigene Einkommen plus dem Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten.Die Vergleichsberechnung steht in den einzelnen Bundesländern und bei den verschiedenen Kirchen in sehr unterschiedlichen Bestimmungen, meistens in den sog. Kirchensteuerbeschlüssen, die sodann staatlich genehmigt werden müssen. Diese Vergleichsberechnung wurde noch von keinem Gericht bestätigtDer Bundesfinanzhof hat die Vergleichsberechnung in seinen Entscheidungen zum besonderen Kirchgeld wie z. B. I R 44/05 ausgeblendet, weil alle diese Entscheidungen auf dem Urteil des BFH I R 76/04 zum besonderen Kirchgeld bei Alleinverdienerehe beruhen, wie sich aus den Nachweisketten ergibt..

Der Bundesfinanzhof hat 2013 als „eindeutige Rechtslage“ lt. BVerfG festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, wie es das Bundesverfassungsgericht 1965 vorgegeben hatte. Dies schließt die hilfsweise Bemessung des sog. Lebensführungsaufwands am gemeinsam zu versteuernden Einkommen mit ein.BFH, Beschluss vom 8.10.2013 – I B 109/12, Ziffer 2a und 2b; BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2 Daran ändert die sog. Vergleichsberechnung nichts.BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – I S 24/13 Soweit der BFH in früheren Entscheidungen anderes entschieden hatte, werden Rechtsfehler kritisiert.kirchgeld-klage.info/3-urteile.

Das Finanzgericht Sachsen hat 2019 erklärt, dass es die sächsische Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem Grundgesetz halte, weil Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 ohne sachlichen Grund schlechter gestellt worden seien als eingetragene Lebenspartnerschaften. In den betreffenden Jahren mussten Ehegatten ggf. besonderes Kirchgeld zahlen, eingetragene Lebenspartner aber nicht. Die Regelung verstoße in diesen Jahren gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Da das Finanzgericht aber die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes selbst nicht feststellen kann, hat es das Verfahren ausgesetzt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt., abgerufen am 10. Januar 2020 Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen für mit dem Grundgesetz unvereinbar, erklärte die Vorschrift aber für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2013 für weiter anwendbar. Für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 muss der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2025 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2024, AZ 2 BvL 6/19, Pressemitteilung

Kritik