Als Fluggastrechte bezeichnet man im Reiserecht und Verbraucherschutz die Rechte für Flugreisende.

Sie ergänzen die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche von Passagieren und dienen vor allem dazu, Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten zu Ausgleichsleistungen zu verpflichten. Zu wesentlichen Teilen sind Fluggastrechte im europäischen Rechtsraum in der Fluggastrechte-Verordnung, international auch durch das Montrealer Übereinkommen normiert.

Geschichte der EU-Fluggastrechte-Verordnung Am 11. Februar 2004 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat den aktuellen Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bzw. Fluggastrechte-VO).. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verordnung trat daraufhin am 17. Februar 2005 in Kraft und löste die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr) ab. Ihre Gültigkeit und Primärrechtskonformität bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-344/04.EuGH: . Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA.

Seither gilt die Verordnung unverändert fort. Zwar präsentierte die Europäische Kommission im Frühjahr 2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Fluggastrechte-Verordnung,. um Teile der Rechtsprechung des EuGH in die Verordnung zu integrieren.Siehe ausführlich: Jedoch erzielte seither der Rat der Europäischen Union keine Einigung.Sachstandsbericht des Rates vom 19.05.2015

Um die Auslegung der Fluggastrechte-VO unionsweit zu vereinheitlichen, veröffentlichte die EU-Kommission 2016 Leitlinien zur Anwendung der Vorschrift. Sie fassen vor allem die bisherige Urteilspraxis zusammen.

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie häuften sich Berichte über Fluggesellschaften und Reiseveranstalter, die trotz einer Annullierung den Flugpreis nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (7 Tage) zurückerstatteten. Die EU stellte daraufhin in einer Auslegungsleitlinie erneut klar, dass dies rechtswidrig ist.

Im Mai 2025 erarbeitete der Rat der Europäischen Union einen Reformvorschlag für die Fluggastrechteverordnung, der eine effektivere Durchsetzung der Rechte für Verbraucher ermöglichen sollte, gleichzeitig aber die Anspruchsvoraussetzungen für die Rechte dergestalt verschärfen sollte, dass eine Ausgleichsleistung erst ab vier Stunden Verspätung zu leisten sei, bei Langstreckenflügen erst ab neun beziehungsweise zwölf Stunden. Der Vorschlag ist am 17. Juni 2025 im Europäischen Parlament diskutiert worden und bei mehrheitlicher Ablehnung wurde ein Gegenvorschlag präsentiert, der keine Anhebung der Verspätungsgrenzen vorsah, sondern stattdessen verlangte, dass Fluggäste ein Handgepäckstück prinzipiell kostenlos mitführen dürfen.

Anwendungsbereich Die Fluggastrechte-VO findet Anwendung auf sämtliche Flüge, die in der EU angetreten werden. Ebenso gilt die Verordnung für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, in anderen EWR-Mitgliedstaaten wie Island und Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben.

Ferner galten die Fluggastrechte nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU während des Übergangszeitraums bis Ende 2020 im Vereinigten Königreich zunächst weiter. Für die Zeit danach kündigte die britische Regierung zunächst an, den Schutzstandard der Fluggastrechte-VO fortgelten lassen zu wollen. Der Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens änderte die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO jedoch ab 1. Januar 2021 dahingehend, dass das Vereinigte Königreich wie ein Staat außerhalb der EU behandelt wird und nicht mehr wie ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Keine Anwendung finden die Vorschriften der Fluggastrechte-VO auf Flüge aus Drittländern mit in Drittländern registrierten Luftfahrtunternehmen in die EU. Für den Flughafen Gibraltar ist die Vereinbarung ausgesetzt.

Auf Flügen außerhalb der EU kommt allenfalls das Reiserecht der jeweils einschlägigen außereuropäischen Rechtsordnungen in Betracht. Verglichen mit der Fluggastrechte-VO sehen diese jedoch nur einen geringeren Schutzstandard für Fluggäste vor.

Arten rechtserheblicher Flugunregelmäßigkeiten Ansprüche der Flugreisenden auf Sach- und Geldleistungen normieren die Art. 6 ff. der Fluggastrechte-VO für Fälle überdurchschnittlicher Flugunregelmäßigkeiten. Hierzu zählen die Nichtbeförderungen insbesondere bei Überbuchung, Flugausfälle und mehrstündige Verspätungen.

Leistungsverpflichtete Anspruchsgegner der Fluggastansprüche sind Fluggesellschaften, die betroffene Flüge durchführen. Dabei erfasst die Fluggastrechte-VO unterschiedslos Linienflüge und Charterflüge (einschließlich Billigflüge).

Nach Art. 3 ff. der Fluggastrechte-VO entstehen den Passagieren die Fluggastrechte stets gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Der BGH stellte hierzu klar, dass es sich hierbei selbst dann um den maßgeblichen Anspruchsgegner handelt, wenn eine andere Fluggesellschaft einem Flugreisenden den Flug anbot und mit ihm einen Beförderungsvertrag schloss.BGH, Urteil vom 26. November 2009, Az.: Xa ZR 132/08 Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Anspruchslage bei code-sharing Flügen. Tritt hingegen allein eine bestimmte Fluggesellschaft gegenüber dem Fluggast in Erscheinung, so gilt diese als ausführendes und damit verpflichtetes Unternehmen, selbst wenn eine andere Airline unter einer Wetlease-Vereinbarung Flugzeug und Besatzung stellt. Dies bestätigte der EuGH mit dem Urteil C-523/17.EuGH-Urteil: Bei Verspätungen muss die gebuchte Airline zahlen, NZZ, 4. Juli 2018

Auch bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen (Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen. Etwas anderes gilt freilich für den Anspruch auf anteilige Erstattung des Pauschalreisepreises wegen eines Reisemangels in Gestalt der Flugunregelmäßigkeit. Dieser steht dem Reisenden gemäß BGB gegen seinen Reiseveranstalter zu. Anrechnen lässt sich auf die entsprechende Rückzahlungspflicht jedoch gemäß Art. 12 Fluggastrechte-VO die Entschädigungspauschale aus Art. 7.

Ansprüche mini|390px|Vereinfachte Darstellung der Fluggastrechte (Entscheidungsbaum) Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung staffelt sich der Umfang der Ansprüche nach der Flugdistanz. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke. Stattdessen wird die Entfernung mit der Großkreismethode ermittelt.

Damit einem Passagier Fluggastrechte zustehen, muss er sich jeweils planmäßig und rechtzeitig am Check-in einfinden.

Rechte bei Nichtbeförderung Bei Nichtbeförderung – zum Beispiel wegen Überbuchung – hat der Passagier Anspruch auf:

die Erstattung des Ticketpreises, den frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort, die frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind).

Zu leisten hat die ausführende Fluggesellschaft ferner eine pauschale Ausgleichszahlung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) von:

250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km, 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 € bei Flugstrecken von mehr als 3.500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.

Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.

Rechte bei Annullierung Der Passagier hat wahlweise Anspruch auf:

Erstattung des Ticketpreises, einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder anderweitige Beförderung zum Zielort.

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung (Ausgleichsleistungen, Art. 5 Abs. 1 c i. V. m. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:

250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km, 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 € für eine Flugstrecke von mehr als 3.500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.

Besonders vorteilhaft für Reisende ist dabei, dass sie einen tatsächlichen Schaden nicht nachweisen müssen, da es sich um eine pauschalierte Entschädigung für entstandene Unannehmlichkeiten handelt. Die Entschädigungszahlungen stehen einem Passagier gleichwohl nur zu, wenn

die Fluggesellschaft nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat und der Fluggast über die Annullierung stattdessen in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, aber kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen oder der Fluggast über die Annullierung erst weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird und kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen ihm die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Darüber hinaus entfällt ein Anspruch auf Ausgleichspauschalen dort, wo außergewöhnliche Umstände die Flugunregelmäßigkeit verursachen und ein Luftfahrtunternehmen deshalb den Flug nicht zumutbar rechtzeitig durchführen kann (siehe Abschnitt Außergewöhnliche Umstände).

Rechte bei verfrühtem Abflug Der BGH stellte mit dem Urteil vom 9. Juni 2015 klar, dass eine Flugvorverlegung von mehreren Stunden einen Schadensersatzanspruch der Reisenden begründet. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass in einer mehr als nur geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch die Airline eine Annullierung des Fluges liege – verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines anderweitigen Beförderungsvertrages.

Rechte bei verspätetem Abflug Bei verzögerter Beförderung infolge einer Annullierung oder Flugverspätung sind dem Fluggast diverse Sachleistungen bereitzustellen. Hierzu zählen Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails. Falls dringend notwendig, zum Beispiel falls der tatsächliche Abflug erst am Folgetag möglich ist, stehen dem Fluggast eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu. Alle diese Rechte entstehen jedoch nur bei einer Verspätung des Abfluges von:

über 2 Stunden für eine Flugstrecke kleiner gleich 1.500 km, über 3 Stunden für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3.500 km und über 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3.500 km.

Bei einer Verspätung ab fünf Stunden beim Abflug (auch eines Anschlussfluges) können Passagiere die Reise abbrechen und haben dann Anspruch auf die (Teil-)Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt. Des Weiteren können Passagiere kostenlos von ihrem Flug zurücktreten, wobei der volle Ticketpreis seitens der Fluggesellschaft zurückerstattet werden muss und keinerlei Stornogebühren angerechnet werden dürfen.