Die Festsetzung der Steuer ist der erste Schritt zur Verwirklichung des nach der Abgabenordnung (AO) abstrakt entstandenen Steueranspruchs. Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs ( AO), den Beginn der Zahlungsverjährung (§§ 228 AO ff) und die Vollstreckung (§§ 249 AO ff). Die Steuerfestsetzung erfolgt durch einen besonderen Verwaltungsakt, den Steuerbescheid ( Abs. 1 AO) oder durch eine vom Steuerpflichtigen abgegebene Steueranmeldung ( AO).
Von einer Steuerfestsetzung kann gemäß AO abgesehen werden, wenn der Steuerbetrag unter 10 Euro (aufgrund dessen erlassen: Kleinbetragsverordnung) liegt bzw. wenn die Einziehung keinen Erfolg haben wird, da der Steuerschuldner beispielsweise zwischenzeitlich über kein Vermögen mehr verfügt.
Zur vorläufigen Steuerfestsetzung siehe Vorläufigkeit (Steuerrecht).
Einzelnachweise
Kategorie:Steuerverfahrensrecht (Deutschland)