Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil auch das Sorgerecht für sein Kind innehat. Er ist in Deutschland für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und im BGB geregelt. Die Rechtsprechung orientiert sich bundeseinheitlich weitgehend an der Düsseldorfer Tabelle, die allerdings keine Gesetzeskraft hat.

Allgemeines In einer intakten Familie erfüllen die Eltern, bei denen ihr Kind wohnt, seinen finanziellen Bedarf wie auch seinen Bedarf nach Pflege und Erziehung. Das ändert sich im Falle der Trennung, da hierdurch dann unterschiedliche Rollen übernommen werden: Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt er seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes in Form von Naturalunterhalt (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Besondere Regelungen gelten allerdings, wenn beide Elternteile das Kind zu nahezu gleichen Teilen betreuen (sogenanntes paritätisches Wechselmodell); dann fällt der von dem einkommensstärkeren Elternteil zu leistende Barunterhalt regelmäßig niedriger aus – siehe den Artikel Wechselmodell für Details.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, dass der Barunterhaltspflichtige alles ihm Zumutbare tun muss, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Unter Umständen muss er im Rahmen des Zulässigen eine Nebentätigkeit ausüben oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat.

Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist in BGB geregelt. Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder ermitteln die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle und drücken seine Höhe regelmäßig als einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhaltes aus (z. B. 120 % des Mindestunterhaltes für die jeweilige Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes). Details sind den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts zu entnehmen.

Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltes ist neben dem Alter des Kindes und etwaigen Eigeneinkünften das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden z. B. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Einzelnachweis) und berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (vgl. Splitting). Als Einkommen des Unterhaltspflichtigen gilt es auch, wenn er mietfrei in einer eigenen Immobilie lebt, wobei Finanzierungsaufwendungen regelmäßig gegenzurechnen sind, nicht aber Betriebskosten. Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt ein sogenannter Selbstbehalt.

Die Düsseldorfer Tabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltes. Sie ist lediglich eine Empfehlung und kein Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächlich zugesprochene Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die darin genannten Unterhaltsbeträge werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2026.

Das Kindergeld wird gemäß BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt. Die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt in allen anderen Fällen, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.

Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern. Volljährige sind grundsätzlich für ihren Unterhalt selbst verantwortlich. Es besteht nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn ein Bedarf besteht, weil das Kind sich etwa noch in der allgemeinen Schulausbildung, in einer betrieblichen Ausbildung oder einem Studium befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht vollständig selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann.

Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wird hierbei zwischen sogenannten privilegierten und nicht privilegierten Volljährigen unterschieden: Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich aber auf den zu belassenen Selbstbehalt, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern und das Rangverhältnis zwischen einer Mehrzahl von Unterhaltsberechtigten auswirkt. Barunterhaltspflichtig sind ab dem 18. Lebensjahr immer beide Elternteile, wobei das Kindergeld voll auf den Bedarf des Volljährigen angerechnet wird. Der restliche Bedarf des Volljährigen wird anhand einer Haftungsquote, welche sich aus dem Verhältnis der Leitungsfähigkeit beider Elternteile ergibt, auf beide Unterhaltspflichtigen aufgeteilt.

Höhe des Unterhalts Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt. Ausbildungsvergütungen minderjähriger Kinder werden nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages von regelmäßig 100 € für berufsbedingte Aufwendungen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Verfügt ein Kind über Vermögen, beispielsweise eine ererbte Immobilie, sind die Nettoeinnahmen hieraus, beispielsweise Mieteinnahmen, bedarfsdeckend anzurechnen.

Kinder, die bereits volljährig, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben, die sogenannten privilegierten Volljährigen, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt, müssen sich aber ihre Ausbildungsvergütung in bereinigter Höhe in vollem Umfang anrechnen lassen.

Das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten, das Alter des Kindes und die Anzahl weiterer Unterhaltspflichten des Pflichtigen bestimmen die Höhe des Barunterhaltsanspruchs.

Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen, erlaubte Vorsorgeaufwendungen sowie berücksichtigungsfähige Schulden ab. Der unterhaltsrechtliche Begriff der „berufsbedingten Aufwendungen“ ähnelt dem steuerrechtlichen Begriff der „Werbungskosten“, entspricht ihm aber nur teilweise. Nicht zum Nettoeinkommen gehört das Kindergeld. Hat der Unterhaltpflichtige erneut geheiratet, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts die günstigere aktuelle Steuerklasse zu Grunde zu legen.

Einkommensstarker betreuender Elternteil Die Einkommenshöhe des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsanspruchs nur dann relevant, wenn sie erheblich höher liegt als das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Ab einem Einkommen in Höhe des Dreifachen des Einkommens der Unterhaltspflichtigen kann sich dessen Verpflichtung zur Zahlung verringern oder entfallen.https://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/betreuender-elternteil-verdient-deutlich-mehr-kein-kindesunterhalt

Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Mithaftung des betreuenden Elternteils ist, kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz der Eltern ausgegangen werden, die man bei mindestens 500 Euro annehmen könnte. Unterhalb dieser „unteren“ Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.Leitsatz des OLG Schleswig, Beschluss vom 23.12.13 - 15 UF 100 / 13 Sachgerecht kann es bei starken Einkommensunterschieden sein, auch bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten den vom nicht betreuenden Elternteil unter Berücksichtigung des Kindergelds an sich geschuldeten Zahlbetrag entsprechend den beim Volljährigenunterhalt zur Anwendung gelangenden Grundsätzen zu bemessen.OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 Abschnitt 4)b)bb)

Volljährige Kinder Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung, geringen Ausbildungsentgeltes oder Studiums nicht in der Lage. Unterhalt steht volljährigen Kindern auch dann zu, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können oder sie unverschuldet arbeitslos sind.

In der Regel müssen die Eltern Unterhalt zahlen, bis das Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat. Die Ausbildung muss zügig und planvoll absolviert werden. Dabei kann bei einem Studium die Regelstudienzeit als Orientierung dienen (siehe Bafög-Regeln), da deren Dauer regelmäßig nur in wenigen Fachbereichen (Jura, Medizin) erheblich überschritten wird. Auch ob ein Bachelor oder ein Masterabschluss angestrebt wird, spielt eine Rolle, wobei 6 Semester (180 ECTS-Punkte) für ein Bachelor und 4 Semester (120 ECTS-Punkte) bei einem Master der üblichen Dauer entspricht. Entscheidend ist die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs. Den Eltern steht es zu, sich Prüfungsnachweise und Scheine der Kinder zeigen zu lassen.

Eltern müssen einem Volljährigen grundsätzlich für die Zeitdauer einer ersten Ausbildung Unterhalt zahlen, nicht aber zwingend bis zu ihrem Abschluss (Stichwort: Bummelstudium). Ein kurzfristiges Versagen von ein zwei Semestern stellt in der Regel keine erhebliche Überschreitung dar.

Zwischen Abitur und Studium besteht der Unterhaltsanspruch für die übliche Übergangszeit von drei bis vier Monaten fort, ohne dass dem jungen Erwachsenen eine Erwerbstätigkeit abverlangt wird. In einem Gap Year des Kindes besteht hingegen kein Unterhaltsanspruch, wenn es sich etwa um eine Weltreise handelt. Wenn aber anschließend eine Ausbildung begonnen wird, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf. Ein Unterhaltsanspruch kann im Fall eines Freiwilligen Sozialen Jahres, das der OrientierungOLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az. 1 WF 296/14. oder der Vorbereitung auf das angestrebte StudiumBGH, Urteil vom 29. Juni 2011, Az. XII ZR 127/09. dient, bestehen oder im Fall eines Au-pair-Jahres, wenn das Kind an einer ausländischen Universität eingeschrieben ist und das Auslandsstudium eng mit der nachfolgenden Ausbildung oder dem nachfolgenden Studium zusammenhängt.

Auch kann ein Studium regelmäßig noch nach den ersten drei Semester abgebrochen und ein Fachrichtungswechsel vollzogen oder eine Ausbildung begonnen werden, ohne dass der Anspruch erlischt. Eine solche Phase wird als Orientierungszeit zugestanden. Wenn eine Ausbildung abgebrochen oder erfolgreich abgeschlossen wurde, besteht keine Pflicht mehr. Eine Zweitausbildung müssen Eltern nur in Ausnahmefällen finanzieren.

Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird derzeit (Stand 2026) pauschal mit 990 € monatlich gemäß der Düsseldorfer Tabelle angesetzt. Auf Grund der Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte kann es jedoch zu abweichenden Beträgen kommen. So ist in Hessen dieser Betrag als Richtwert für Durchschnittsverdiener zu sehen. Kinder eines besser verdienenden Elternteiles haben daher möglicherweise einen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbetrag. Der vorgenannte Bedarfssatz wird nur für Studierende mit eigenem Haushalt angesetzt; wenn Studierende bei einem Elternteil wohnen, gilt der Bedarf, der sich aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ergibt.

In dem Richtwert sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Studiengebühren nicht enthalten, sie sind gegebenenfalls zusätzlich zu zahlen.