Als Hasskriminalität (englisch für „Hassverbrechen“: hate crime) werden Straftaten bezeichnet, bei denen das Opfer des Delikts vom Täter vorsätzlich nach dem Kriterium der wirklichen oder vermuteten Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe oder auch einem Geschlecht (26 Staaten schließen das Geschlecht als Opfermerkmal mit ein) gewählt wird und sich die Tat gegen die gewählte Gruppe als Ganze bzw. in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet.Fragen zur polizeilichen Lagebilderstellung von Anschlägen gegen Flüchtlingsunterkünfte, , Antwort zu Frage Nr. 22 Buchst. b, Seite 17 So können beispielsweise antisemitisch, islam- oder christenfeindlich, rassistisch, sexistisch, ausländer- oder queerfeindlich motivierte Straftaten unter den Begriff fallen, ebenso Straftaten gegen Mitglieder anderer benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen wie Obdachlose und Behinderte. Der Begriff stammt aus den USA und hat in verschiedenen Ländern der Welt eigenständige strafrechtliche Relevanz (z. B. in Großbritannien).

In der US-amerikanischen Fachdebatte wird aufgrund der terminologischen Unklarheit das Phänomen als bias crime (vorurteilsgeleitete Straftat, Vorurteilskriminalität) bezeichnet, da gerade das Vorurteil (und nicht der Hass) leitendes Motiv der Handlungen darstellt. Allerdings hat sich der Begriff hate crime in den Medien, der Politik und Bevölkerung so durchgesetzt, dass eine Umbenennung kaum möglich erscheint.Jack McDevitt, Jennifer Williamson: Hate Crimes: Gewalt gegen Schwule, Lesben, bisexuelle und transsexuelle Opfer. In: Wilhelm Heitmeyer, John Hagan (Hrsg.): Internationales Handbuch der Gewaltforschung. Wiesbaden 2002, S. 1000–1019.

Im Einzelfall kann es schwierig sein, eine Straftat eindeutig als hate crime einzustufen, da die subjektiven Motive hinter einer Straftat schwer nachzuweisen sind.

Von den hier zugeordneten Gewaltverbrechen, der gefährlichen Drohung und Sachbeschädigungen zur Einschüchterung ist meist die Hate Speech (Hassrede) abzugrenzen, die nach unterschiedlichen Bedingungen oft durch die Meinungsfreiheit geschützt ist.

Besondere Auswirkungen Ein Handbuch der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz Ontario in Kanada fasst die besonderen Auswirkungen von Hate Crimes folgendermaßen zusammenProvince of Ontario, Ministry of Ontario: Crown Policy Manual. Hate Crime and Discrimination (PDF; 123 kB). Attorneygeneral.jus.gov.on.ca, 21. März 2005. (ergänzt durch Informationen der American Psychological Association):Diane Elmore: (PDF; 137 kB). Apa.org, 29. September 2009. Auswirkungen auf das Individuum: Es wird spezifisches psychologisches und emotionales Leid zugefügt, welches Rückwirkungen auf die Identität und das Selbstwertgefühl des Opfers hat. Opfer von Hate crimes können stärker von psychologischen Nachwirkungen und Krankheiten betroffen sein als Opfer vergleichbarer Gewalttaten. Durch entsprechende Unterstützung können die Folgewirkungen nach dem Trauma gemindert werden. Zusätzlich ist der Grad der Gewalttätigkeit oft viel extremer als bei anderen Taten. Hate Crimes werden von den Opfern seltener angezeigt als vergleichbare nicht-bias-motivierte Verbrechen, selbst wenn der Täter bekannt ist. Dies ist oft begründet durch die traumatische Erfahrung, die Angst vor Vergeltung oder den Glauben, dass die Strafverfolgungsbehörden selbst Vorurteile haben und keine Unterstützung bieten würden. Auswirkungen auf die Zielgruppe: Hier gibt es – egal ob beabsichtigt oder nicht – einen generell einschüchternden Effekt, weil sich die Mitglieder der Community durch das Ereignis verletzbarer fühlen. Das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit kann verloren gehen und es kann sogar die psychische Gesundheit der Mitglieder beeinträchtigt werden. Auswirkungen auf andere gefährdete Gruppen: Auf Gruppen, die ebenfalls einen Minderheitsstatus haben oder sich mit der betroffenen Gruppe identifizieren, hat es ähnliche Auswirkungen, besonders wenn die Motivation auf Ideologien oder Lehren basiert, die eine größere Anzahl von Gruppen betreffen. Auswirkungen auf die Gemeinschaft als Ganzes: Hate crimes können zur Aufspaltung der Menschen in einer Gesellschaft führen, die vorher in Harmonie und Gleichberechtigung miteinander lebten. Jedes Hate Crime ist ein Angriff auf eine multikulturelle Gesellschaft.

Begriffsherkunft aus dem US-amerikanischen Strafrecht Der Begriff Hate Crimes wurde im Rahmen der Bürgerrechtsbewegungen in den USA entwickelt. Es ist damit zunächst ein soziales Konstrukt, welches den unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen strafrechtlichen Schutz vor Übergriffen garantieren sollte. Kritiker sehen darin deshalb einfach die Erweiterung des Bürgerrechtsparadigmas in die Welt des Verbrechens und Strafrechts.James B. Jacobs, Kimberlly Potter: Hate crimes. Criminal law and identity politics. New York/Oxford, 1998. Trotz aller Kritik ist der Begriff seit den 1980er Jahren erfolgreich in den USA und besitzt heute in fast allen Bundesstaaten juristische Relevanz. Dabei war ein Modell-Gesetzentwurf von besonderer Bedeutung: 1981 veröffentlichten die Anti-Defamation League, National Gay and Lesbian Task Force Foundation, das National Institute for Prejudice and Violence sowie Southern Poverty Law Center einen Gesetzentwurf, welcher vier Kernelemente beinhaltete:

Der Schutz vor Vandalismus von Institutionen, die Straferhöhung bei Verbrechen, die lediglich aufgrund bestimmter Merkmale des Opfers begangen werden, die Möglichkeit einer Zivilklage des Opfers gegen den Täter bei entsprechenden Handlungen, die Schaffung einer einheitlichen Datensammlung auf Bundesstaaten- und Bundesebene sowie ein spezialisiertes Training für Polizisten im Zusammenhang mit solchen Delikten.

Mit diesem Modell-Gesetzentwurf hatten die Initiatoren Erfolg. Nicht nur bestätigte das Oberste Gericht der USA das Gesetz 1993, auch haben fast alle Bundesstaaten mindestens einen der vier Abschnitte bis heute übernommen. Für den zentralen Aspekt der Strafverschärfung existieren heute drei Formen:

Das Strafmaß der zugrunde liegenden Straftat wird verdoppelt, teilweise auch verdreifacht. Die Straferhöhung resultiert aus einer Umwandlung des Verbrechenstyp von z. B. Vergehen (misdemeanor) zu Verbrechen (felony). Hassverbrechen werden als eigenständiger Straftatbestand geführt.Marc Coester: Das Konzept der Hate Crimes aus den USA unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsextremismus in Deutschland. Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2008.

Hasskriminalität im deutschen Rechtssystem Begriffsverständnis Das deutsche Strafrecht kennt keine gesondert als Hassdelikte zu qualifizierenden Straftaten.vgl. Karsten Krupna: Das Konzept der „Hate Crimes“ in Deutschland eine systematische Untersuchung der Kriminalitätsform, der strafrechtlichen Erfassungsmöglichkeiten de lege lata und der Verarbeitung in der Strafrechtspraxis. Peter Lang-Verlag, 2010, ISBN 978-3-631-60017-7. Zugl.: Marburg, Univ.-Diss. 2009.Alke Glet: Sozialkonstruktion und strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland. Eine empirische Untersuchung polizeilicher und justizieller Definitions- und Selektionsprozesse bei der Bearbeitung vorurteilsmotivierter Straftaten. Duncker & Humblot, 2011, ISBN 978-3-428-13681-0. Die Begriffsdefinition kann in Deutschland nur indirekt Relevanz in der Rechtsprechung annehmen, wenn sie teilweise oder gänzlich zur Klassifizierung einer Straftat nach bestimmten Merkmalen herangezogen wird, beispielsweise zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder der niedrigen Beweggründe bei Mord. Gegen die direkte Anwendung des Begriffs hate crimes in Deutschland spricht zunächst, dass ein Hassdelikt im Allgemeinen als schwerer zu ahnden aufgefasst wird als ein anders motiviertes Verbrechen. Daneben wird die richterliche Beurteilung der Motivation des Täters als Abgleiten in ein Gesinnungsstrafrecht betrachtet. Zuletzt ist die Frage, ob die Androhung eines erhöhten Strafrahmens entsprechende Taten verhindern kann: Dem Strafrecht als Ultima Ratio sollten solche symbolischen Lern-Botschaften widersprechen; da gerade Jugendliche die Taten begehen, würden diese entgegen dem Erziehungsgedanken unverhältnismäßig bestraft; erhöhte Ausgrenzungs- und Desintegrationserfahrungen würden damit gefördert.

Zur Erkennung und Behandlung dieser Straftaten ist es erforderlich, neben den Gerichten auch die Polizei speziell zu schulen.vgl. Britta Bannenberg: Materialsammlung Hasskriminalität: Ein Überblick aus kriminologischer Sicht. Projekt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, 2003. Aufgrund einer defizitären Praxis bei der Erfassung der Opfer und des Ausmaßes rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 vereinbart, rechtsextremistisch orientierte Straftaten als „politisch motivierte Kriminalität“ zu erfassen. In diesem Rahmen wurde auch eine Erfassungsmöglichkeit unter dem Oberbegriff „Hasskriminalität“ geschaffen, die als spezielle Untergruppe „fremdenfeindliche“ und „antisemitische“ Straftaten erfasst. Hierdurch wollte man gewährleisten, dass diese Straftaten klarer definiert und von den zuständigen Polizeidienststellen zentral gemeldet werden.Politisch motivierte Kriminalität (PDF) S. 268.

Die Bundesregierung definiert Hasskriminalität als politisch motivierte Straftaten, deren zu vermutendes Motiv beim Täter in der „politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, [im] äußeren Erscheinungsbild[s] oder [im] gesellschaftlichen Status“Bundestagsdrucksache 16. Wahlperiode, Drucksache Nr. 13035 – S. 1, vollständiges wörtliches Zitat: „Dem Themenfeld ‚Hasskriminalität‘ werden politisch motivierte Straftaten zugeordnet, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, ihres äußeren Erscheinungsbilds oder ihres gesellschaftlichen Status richtet. Auch wenn die Tat nicht unmittelbar gegen eine Person, sondern im oben genannten Zusammenhang gegen eine Institution oder Sache verübt wird, erfolgt ihre Zuordnung zum Themenfeld ‚Hasskriminalität‘. Straftaten mit fremdenfeindlichem Hintergrund sind Teilmenge der ‚Hasskriminalität‘.“ des Opfers begründet ist.

Gesetzgebung (Auswahl) Der EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wurde durch Gesetz vom 16. März 2011, das am 22. März 2011 in Kraft