Die Entgeltumwandlung ist eine spezifische, staatlich geförderte Form der Betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß BetrAVG einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, einen Teil seines vereinbarten Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Gefördert wird diese Form der betrieblichen Altersversorgung, indem auf den umgewandelten Anteil des Entgelts keine Einkommensteuer (gemäß Ziff. 63 EStG) und keine Sozialabgaben (gemäß Abs. 1 Ziff. 4 u. 9 SvEV) erhoben werden. Im Gegenzug ist die spätere Rentenzahlung einkommensteuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Begriffsabgrenzung Neben dem Begriff der Entgeltumwandlung werden auch weitere Begriffe mit gleicher Bedeutung verwendet:

Je nach Art des umgewandelten Entgelts ist auch die Rede von Gehaltsumwandlung (bei Umwandlung eines Arbeitsentgelts) oder (seltener) Lohnumwandlung (bei Umwandlung von Lohn). Teilweise werden auch die Begriffe Entgeltverzicht, Gehaltsverzicht oder Lohnverzicht verwendet. Diese Ausdrücke sind aber irreführend, weil es sich ja nicht tatsächlich um einen Verzicht handelt. Zudem findet sich der Begriff Bruttoentgeltumwandlung, mit dem hervorgehoben wird, dass die Umwandlungsbeträge das Bruttoentgelt und damit auch die Steuern und Sozialabgaben mindern. Eine Umwandlung aus dem Nettoentgelt wäre im Gegensatz dazu keine Entgeltumwandlung, sondern eine reine Entgeltverwendung beziehungsweise Gehaltsverwendung. Werblich wird auch Entgeltoptimierung verwendet.

Arbeitsrecht Bei einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung (arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung, auch Deferred Compensation genannt) verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zugunsten einer Altersversorgungszusage. Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG fordert, dass künftig fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden.

In Deutschland haben gemäß BetrAVG Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Höchstrichterlich ist seit 2014 geklärt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht initiativ auf diesen Anspruch hinweisen muss.Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 laut 2007 bereits entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltumwandlung verfassungsgemäß und damit mit Art. 12 GG vereinbar ist, sofern die Beschäftigten einen Antrag auf die Entgeltumwandlung gestellt haben.BAG, Urteil vom 12. Juni 2007, Az.: 3 AZR 14/06; Urteilsbesprechung Cisch in Arbeit und Arbeitsrecht 11/07, S. 693 f. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist allerdings dem so genannten Tarifvorrang untergeordnet. Nach Abs. 3 BetrAVG kann in Tarifverträgen u. a. von BetrAVG abgewichen werden. Beschäftigte, für die ein solcher Tarifvertrag unmittelbar oder über einzelvertragliche Vereinbarung gilt, können ihren Tariflohn nur umwandeln, wenn der Tarifvertrag das zulässt. Beispielsweise erlaubt der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Entgeltumwandlung. Nach § 2 Abs. 6 TV TZR ist jedoch eine Umwandlung des Mindestlohns unzulässig.

Außerdem enthält BetrAVG Regelungen zu den möglichen Durchführungswegen. Grundsätzlich kann die Entgeltumwandlungszusage über jeden Durchführungsweg vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Durchführungswege an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Bei allen drei Durchführungswegen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Voraussetzungen für die so genannte Riester-Förderung erfüllt werden.

Der Arbeitgeber muss keine sehr kleinen ( Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) und keine wechselnden Entgeltumwandlungsbeträge ( Abs. 2 BetrAVG) akzeptieren. Im Falle eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Bezüge (z. B. wegen einer Elternzeit) kann der Arbeitnehmer nach Abs. 4 BetrAVG die Entgeltumwandlung mit privaten Beiträgen fortsetzen. Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde, ist sofort unverfallbar ( Abs. 5 Satz 1 BetrAVG), die Höhe richtet sich nach den bereits umgewandelten Entgelten ( Abs. 5a BetrAVG). Lediglich für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten noch abweichende Regelungen.

Für Entgeltumwandlungszusagen gelten nach BetrAVG besondere Anpassungserfordernisse. Grundsätzlich müssen die Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung prüfen und, soweit zumutbar, die Renten erhöhen. Eine Anpassung in diesem Sinne gilt als ausreichend, wenn die Renten mindestens so stark steigen, wie die Preise oder die Löhne der Beschäftigten des Unternehmens. Eine Prüfpflicht besteht nicht, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die Renten jährlich um mindestens ein Prozent anzupassen. Sie besteht auch nicht, wenn im Falle der Direktversicherung oder der Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Leistungserhöhung verwendet werden. Wird eine Beitragszusage mit Mindestleistung gewährt, entfällt die Anpassungsprüfpflicht ebenfalls. In der Praxis nehmen Arbeitgeber zu meist eine der drei Möglichkeiten zur Vermeidung der Prüfpflicht in Anspruch.

Ebenfalls als Entgeltumwandlungszusage gilt eine Zusage, die im Rahmen von BetrAVG von einem Arbeitgeber auf den nächsten übertragen wurde.

Abgrenzung von der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung Zwischen arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierter Altersversorgung gibt es Unterschiede beispielsweise bei der Unverfallbarkeit oder der Höhe der Pensionsrückstellungen. Daher ist es von Bedeutung, die beiden Finanzierungsformen voneinander abzugrenzen. Schwierigkeiten kann es beispielsweise geben, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Vergütung nur zahlt unter der Voraussetzung, dass sie ganz oder teilweise für eine betriebliche Altersversorgung gegen Entgeltumwandlung verwendet wird, wenn die Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber aufgestockt wird, wenn eine Gehaltserhöhung nicht gewährt, sondern sofort in betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird (opting-out).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Entgeltumwandlung vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Umwandlungsvereinbarung geschlossen haben und die umgewandelten Beträge ohne die Vereinbarung ausgezahlt worden wären.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Förderung während der Einzahlungsphase Der Staat fördert die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung, indem die umgewandelten Entgelte bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei und bis zu 8 % steuerfrei gestellt werden. Soweit Löhne aufgrund von Tarifverträgen gezahlt werden, muss die Umwandlung zusätzlich durch tarifvertragliche Regelungen vorgesehen oder erlaubt sein ( BetrAVG).

Steuerliche Förderung Je nach Durchführungsweg stehen unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nach Nr. 63 EStG werden Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei gestellt. Hierauf werden nach EStG pauschal besteuerte Beiträge an Pensionskassen oder Direktversicherungen angerechnet. Daneben gibt es für die genannten Durchführungswege die Riester-Förderung gemäß , EStG. Die verschiedenen Förderungen können kumulativ genutzt werden.

In den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse wird ein steuerlicher Zufluss durch die Entgeltumwandlung vermieden. Das gilt auch dann, wenn Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung gezahlt werden. Die Besteuerung erfolgt erst bei Leistungsbezug.

Sozialversicherungsrechtliche Förderung Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung ist gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Verbindung mit Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ( SGB VI) beitragsfrei. Dies gilt seit Einführung des Altersvermögensgesetzes im Jahr 2002 für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusagen und Unterstützungskassen gleichermaßen. Seit 2005 sind auch Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Wenn der Umwandlungsbetrag für eine nach EStG geförderte Direktversicherung aus einer Sonderzahlung (beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erfolgt, ist dieser Betrag ebenfalls sozialversicherungsfrei. Beiträge, die nach EStG gefördert werden, sind immer sozialversicherungspflichtig.

Wird Entgelt im Umfang von mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt, so ist der übersteigende Anteil des umgewandelten Entgelts grundsätzlich wieder sozialversicherungspflichtig.

Soweit Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Rentenversicherung umgewandelt werden, und auch nach Beitragsumwandlung keine Unterschreitung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erfolgt, tritt kein sozialversicherungsrechtlicher Effekt ein, da auf die umgewandelten Entgeltanteile zum jeweiligen Versicherungszweig ohnehin keine Beiträge zu entrichten wären. Sollten lediglich Teile des umgewandelten Entgelt oberhalb der jeweiligen Bemessungsgrenzen liegen, so würde analog dazu für diesen Teil kein entsprechender Fördereffekt auftreten.

Förderung arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung Eine spezifische Förderung von Entgeltumwandlungszusagen gibt es nicht. Die genannten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben gelten für arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung gleichermaßen. Werden die Höchstbeträge bereits durch eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung genutzt, stehen sie für eine Entgeltumwandlungszusage mithin nicht mehr zur Verfügung.

Steuer- und Beitragspflicht in der Auszahlungsphase Im Rahmen der Entgeltumwandlung erworbene Rentenansprüche sind in der Auszahlungsphase grundsätzlich steuer- und bei gesetzlich wie freiwillig Versicherten beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ob sich bei den nachgelagert besteuerten Durchführungswegen für den Arbeitnehmer insgesamt Steuervorteile ergeben, hängt im Einzelfall von den persönlichen steuerlichen Rahmenbedingungen, der Entwicklung der Steuergesetzgebung sowie der gewählten Zusage-/Rückdeckungsvariante und den Umwandlungsbeiträgen ab.

Steuerpflicht Die Versorgungen nach dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds als sonstige Einkünfte im Sinne von EStG voll versteuert, sofern die Beiträge nach  Absatz 63 beziehungsweise EStG steuerlich gefördert wurden. Direktversicherungen und Pensionskassen, die gemäß EStG pauschal versteuert wurden, werden bei Ausübung des Rentenwahlrechts mit dem Ertragsanteil versteuert und sind bei Ausübung des Kapitalwahlrechts steuerfrei.