Als ungesetzliche Kombattanten (auch ungesetzlicher, illegaler oder irregulärer Kombattant bzw. Kämpfer; engl. , , ) werden im internationalen Recht Personen bezeichnet, die ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen.Dieter Fleck: Handbuch des humanitären Rechts in bewaffneten Konflikten. München 1994, S. 58. Für den Fall, dass sie in die Gewalt des Feindes fallen, ist ihr rechtlicher Status nicht in den Genfer Konventionen definiert und kriegsvölkerrechtlich umstritten.Matthias Herdegen: Völkerrecht. 4. Auflage, München 2005, S. 371 Rz. 8. Die Unterscheidung von der Zivilbevölkerung ist im Einzelfall schwierig.Menschenrechte und Kriegsrecht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 3. März 2006, S. 12.
Abgrenzung zu Zivilpersonen Die Unterscheidung (ungesetzlicher) Kombattanten von der Zivilbevölkerung ist im Humanitären Völkerrecht bedeutsam.
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in KriegszeitenGenfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949. unterscheidet für den internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikt zwischen sich gegenüberstehenden Streitkräften (international) bzw. Streitkräften und den ihnen als Gegner gegenüberstehenden organisierten bewaffneten Gruppen (nichtinternational) einerseits und Zivilpersonen andererseits. Während Zivilpersonen grundsätzlich nicht Ziel von Angriffen sein dürfen und diesen Schutz nur verlieren, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, können im internationalen bewaffneten Konflikt die Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte (Kombattanten) sowie im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Mitglieder organisierter bewaffneter Gruppen, sofern sie dauerhaft eine kämpfende Funktion ausüben, als feindliche Kämpfer im Rahmen des Humanitären Völkerrechts gezielt bekämpft werden, was auch den Einsatz tödlich wirkender Gewalt einschließen kann.Tötung deutscher Staatsangehöriger durch US-Drohnenangriff – Eingreifen der deutschen Justiz. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 17/3916 vom 23. November 2010, S. 6.
Vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, stellen im Völkerstrafrecht gem. Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ein Kriegsverbrechen dar.
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen Zivilpersonen unterfallen nicht dem Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949. Sie dürfen nicht gefangen genommen werden, auch nicht als Geiseln.Monika Köpcke: Vor 70 Jahren unterzeichnet: Regelwerk gegen die Grausamkeiten des Krieges. Deutschlandfunk, 12. August 2019.
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in die Hand des Feindes gefallen ist, Kriegsgefangener im Sinne des Art. 4 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen ist, genießt diese Person den Schutz des genannten Abkommens, bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist.Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949.vgl. auch Bundesministerium der Verteidigung: Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten. Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1, S. 45. Ob eine Person diese Voraussetzungen erfüllt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.Entschädigung der Opfer der Bombardierung von Kundus in der Nacht zum 4. September 2009. BT-Drs. 17/3723 vom 11. November 2010. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, S. 3.
Gefangenen Personen, denen sowohl die Behandlung als Kriegsgefangene als auch der Schutz des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten versagt wird, soll nach deutscher Rechtsauffassung gemäß Art. 75 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I) von 1977 ein Minimum an menschlicher Behandlung garantiert werden.Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). Angenommen in Genf am 8. Juni 1977.Bothe, in: Wolfgang Graf Vitzthum: Völkerrecht. 3. Auflage, Berlin 2004, S. 644 Rz. 80, 83.
Begriff und Anwendung im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika Definition durch den Supreme Court 1942 1942 entschied der United States Supreme Court im Quirin-Fall:Ex parte Quirin, 317 U.S. 1 (1942)
„Krieg gegen den Terror“ mini|„Ungesetzliche Kombattanten“ im Camp X-Ray auf der Guantanamo Bay Naval Base, Januar 2002 US-Präsident George W. Bush unterschied im Krieg gegen den Terror, den er nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 ausgerufen hatte, in einem Fact Sheet vom 7. Februar 2002 zum Status der Häftlinge im Gefangenenlager Guantanamao zwischen Angehörigen der Taliban und dem al-Qaida-Netzwerk.Weißes Haus: Fact Sheet: Status of Detainees at Guantanamo. 7. Februar 2002. Link zum Download. Center for Homeland Defense and Security (englisch). Während die Taliban teilweise als faktische staatliche Vertretung Afghanistans angesehen werden, stelle Al-Qaida ein weltweites nicht-staatliches Terrornetzwerk dar. Bereits aus diesem Grunde sei das III. Genfer Abkommen über Kriegsgefangene auf Kämpfer der Al-Qaida nicht anwendbar. Auch die Taliban hielten sich aber nicht an die völkerrechtlichen Regeln der Kriegführung und könnten daher ebenfalls nicht den Status von Kriegsgefangenen beanspruchen.Joseph P. Bialke: Al-Queda & Taliban unlawful combatant detainees, unlawful belligerency, and the international laws of armed conflict. Air Force Law Review, Spring 2004 (englisch).Menschenrechte und Kriegsrecht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 3. März 2006, S. 15. Zugleich formulierte Bush politische Richtlinien für die Behandlung der Gefangenen, die sich an die III. Genfer Konvention anlehnten. Ausgeschlossen war aber der spezifische Rechtsschutz zur Überprüfung ihrer Rechtsstellung und der Zugang zu den amerikanischen Bundesgerichten.
Der Supreme Court verwarf die Nichtüberprüfbarkeit extraterritorialer Hoheitsakte und sprach den Inhaftierten das grundsätzliche Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu. Die Inhaftierten konnten also Habeas-corpus-Klagen von US-Bundesgerichten erheben. Laut dem Übereinkommen mit Kuba vom Februar 1903 unterliege der US-Marinestützpunkt Guantanamo Bay der vollständigen und ausschließlichen Hoheitsgewalt und Kontrolle der USA. Ferner wird argumentiert, dass US-amerikanische Staatsbürger sehr wohl ihr Recht auf Haftprüfung geltend machen könnten, wenn sie in Guantánamo Bay gefangen gehalten würden. Da das Habeas-corpus-Gesetz nicht zwischen US-amerikanischen Staatsbürgern und Ausländern unterscheide, gelte das Gesetz ebenfalls für die in Guantánamo inhaftierten Ausländer.Jenny Welke: Guantánamo Bay – ein rechtsfreier Raum? Unter Berufung auf einen abstrakten Notstand verletzt die US-amerikanische Regierung völkerrechtliche Verträge und internationale Menschenrechtskonventionen. MenschenRechtsMagazin 2007, S. 316–322.Frank Meyer: Habeas Corpus und Suspension Clause: Zur Rechtsprechung des U.S. Supreme Court zum Recht auf gerichtliche Überprüfung einer Internierung als „enemy combatant“ in Guantánamo. ZaöRV 2009, S. 1–50. 2006 ist im Verfahren Hamdan gegen Rumsfeld eine weitere Grundsatzentscheidung zu den prozessual anzuwendenden Maßstäben ergangen.
Nachdem das Vorgehen der Bush-Regierung als verfassungswidrig eingestuft worden war, schuf sie als Reaktion eine neue gesetzliche Grundlage, den Military Commissions Act. Er trat am 17. Oktober 2006 in Kraft.
Der UN-Beobachter für Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus Martin Scheinin kritisierte in seinem Bericht 2007 die Einstufung als Feindliche Kombattanten und forderte, diese entweder vor Gericht zu stellen oder freizulassen."Guantanamo ist grausam" – UN fordern Schließung, 30. Okt. 2007
Von den zeitweise fast 800 Gefangenen waren im Januar 2009 noch ca. 245 Personen im Gefangenenlager Guantanamo inhaftiert, im Januar 2022 noch 39.USA: Präsident Biden muss Gefangenenlager Guantánamo endlich schließen. Amnesty International, 10. Januar 2022. Der letzte am 24. Juni 2022 noch in Guantánamo inhaftierte Afghane ist Mohammad Rahim.Guantánamo: Vorletzter afghanischer Häftling entlassen. tagesschau.de, 24. Juni 2022.
Andere Staaten Anwendung des Kriegsvölkerrechts Die Feldhandbücher zahlreicher Staaten erklären, dass Zivilisten den Schutz der Genfer Konventionen und des I. und II. Zusatzprotokolls verlieren, sobald sie sich an bewaffneten Konflikten beteiligen.vgl. Art. 51 Abs. 3 des I. Zusatzprotokolls, Art. 13 Abs. 3 des II. Zusatzprotokolls: „Zivilpersonen geniessen den durch diesen Abschnitt gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.“ Sie gelten dann als unlawful combatants und dürfen nach Kriegsvölkerrecht bekämpft werden.vgl. Practice Relating to Rule 6. Civilians’ Loss of Protection from Attack. III. Military Manuals. Internationales Komitee vom Roten Kreuz, abgerufen am 2. Juli 2022 (englisch).Bernhard Koch: Targeted Killing. Staatslexikon, Version 8. Juni 2022, abgerufen am 9. Juli 2022.
Nationales Recht Bundesrepublik Deutschland Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof stellte die Ermittlungen nach dem Luftangriff bei Kundus gegen die beschuldigten Bundeswehrangehörigen wegen des Verdachts der Tötung von Zivilpersonen (Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch) gem. Abs. 2 StPO ein, weil sich deren Einlassung, sie hätten in der Überzeugung gehandelt, bei den Personen in der unmittelbaren Nähe der Tanklastwagen habe es sich um bewaffnete Aufständische gehandelt, nicht habe widerlegen lassen.Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO. Karlsruhe, den 16. April 2010. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war die Einstellung nicht verfassungswidrig.BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung Nr. 45/2015 vom 19. Juni 2015. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Februar 2021, dass Deutschland den Luftangriff trotz Versäumnissen hinreichend ermittelt habe.Luftangriff bei Kundus – Bundeswehr bleibt ungestraft. European Center for Constitutional and Human Rights, abgerufen am 2. Juli 2022.
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