mini|Wählerin in Wahlkabine (München 2008) mini|Blick in ein Wahllokal in einer Münchner Schule (2008) mini|Stimmabgabe an der Wahlurne (München 2008) mini|Auszählung der Stimmen (Berlin 1946) mini|Tonne als Wahlurne, Zentrales Wahlbüro im Technischen Rathaus der Stadt Bochum, 2017 mini|Video: Warum sind Wahlen in einer Demokratie wichtig?
Eine Wahl im Sinne der Politikwissenschaft ist ein Abstimmungsverfahren in Staaten, Gebietskörperschaften und Organisationen zur Bestellung einer repräsentativen Person oder mehrerer Personen als entscheidungs- oder herrschaftsausübendes Organ.
Allgemeines Aus Wahlen können Abgeordnete (z. B. bei Landtags- und Bundestagswahlen), Kreis-, Stadt-, Gemeinderäte (bei Kommunalwahlen), Präsidenten und Regierungschefs, Vorstände, Aufsichtsräte, Betriebsräte u. ä. hervorgehen. Diese Amts- oder Mandatsinhaber erhalten ihre Legitimation dadurch, dass eine wahlberechtigte Personengruppe in einem vorher festgelegten Verfahren ihren Willen äußert. Die Summe der Einzelentscheidungen führt zu der im Wahlergebnis abgebildeten Gesamtentscheidung.
Die Personen, die zur Wahl berechtigt sind (Wahlberechtigte), wählen in einem festgelegten Verfahren (Wahlsystem) – zumeist aus einer Auswahl – einen Amts- oder Mandatsinhaber oder ein Gremium für einen festgelegten Zeitraum.
Zu unterscheiden ist zwischen egalitären und funktionalen Repräsentativsystemen: Egalitär bedeutet, dass alle Wahlberechtigten gleich behandelt werden; funktional ist eine Wahl, bei der Vertreter verschiedener Statusgruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (z. B. Wahl der Vertreter von Anteilseignern, leitenden Angestellten und sonstigem Personal bei der Wahl von Aufsichtsräten) wählen. Bei politischen Wahlen ist als Maßnahme zur Einteilung der Wählerschaft nur eine Zuordnung jedes Wählers zu einem bestimmten Wahlkreis und darin einem Stimmbezirk zulässig, ansonsten gilt wie bei allen egalitären Repräsentativsystemen der Grundsatz: „Eine Person, eine Stimme.“
Eine Wahlveranstaltung hat mehr Aufgaben als die Auswahl von Personal. Sie politisiert und mobilisiert die Wähler, sie legitimiert außerdem das politische System. Selbst Diktaturen veranstalten Wahlen, um den Anschein von Legitimität zu erzeugen, obwohl die Auswahl des politischen Personals in Diktaturen normalerweise bereits im Vorfeld getroffen wird. Die Wahl des deutschen Bundespräsidenten ist ein Beispiel dafür, dass dies auch in korrekten Demokratien grundsätzlich möglich ist, da die Mehrheitsverhältnisse in der Bundesversammlung in der Regel zuvor bekannt sind.
Aufgaben politischer Wahlen Die Hauptaufgabe politischer Wahlen in einer repräsentativen Demokratie ist die Bestellung von Organen. Das Organ kann aus mehreren Personen bestehen, zum Beispiel den Abgeordneten eines Parlaments. Andere Organe bestehen aus nur einer Person, zum Beispiel ein Präsident.
Zu einer Wahl werden in der Regel wählbare Personen vorbestimmt oder vorausgewählt, um den Aufwand für die Wahl niedrig zu halten. Man nennt dies die Kandidatenaufstellung. Dabei kann Einfluss auf die Zusammensetzung des zu wählenden Gremiums genommen werden.
Die Willensbekundung der einzelnen Personen bei einer Abstimmung nennt man Stimme. Es existieren zahlreiche Wahlsysteme hinsichtlich der konkreten Formulierung von Stimmen und ihrer Zusammenrechnung zum Gesamtentscheid. Grundtypen von Wahlsystemen sind die Verhältniswahl und die Mehrheitswahl.
An politische Wahlen wird eine Reihe von Anforderungen gestellt, die sich als zwingend notwendig herausgestellt haben, um mit den Wahlen tatsächlich den angestrebten Interessenausgleich hervorzubringen. Sie werden mitunter durch optionale Anforderungen erweitert, die aus speziellen Interessen erwachsen.
In Deutschland erfüllen politische Wahlen folgende Aufgaben: Hervorbringung eines handlungs- und entscheidungsfähigen Parlaments; Legitimation der Parlamente und der eventuell von ihnen gewählten Regierungen sowie von Räten und Bürgermeistern und Landräten; Kontrolle der Parteien, Abgeordneten und Regierungen durch die Wähler; Repräsentation des Wählerinteresses (Konkurrenztheorie); Integration der Bevölkerung in die Politik; Konkurrenz personeller und programmatischer Alternativen; Integration der politischen Kräfte mit Einschluss aller gewichtigen Anliegen im Volk.
Anforderungen an politische Wahlen Vorgaben, die eine Wahl sinnvoll machen, werden Wahlrechtsgrundsätze (Wahlgrundsätze) oder Wahlrechtsprinzipien (Wahlprinzipien) genannt. Jeder dieser Grundsätze weist allerdings Ausnahmen aus. In der folgenden Betrachtung ausgeklammert sind Aspekte der Gestaltung der Wahloptionen und der mathematischen Auswertung der Stimmen. Es gibt umfangreiche Abhandlungen dazu, wie der Wählerwille durch solche Wahlsysteme nach welchen Kriterien abgebildet werden kann und was davon am besten für eine Gesellschaft geeignet sein könnte. Dies bildet eine ganze eigene Wissenschaft für sich und ist zum Teil rein von subjektiven Auffassungen zu diesen Themen abhängig. Insbesondere gibt es Beweise, dass ab einer gewissen Komplexität dieser „Willensabbildungen“ kein Wahlsystem existieren kann, das alle vernünftigen Anforderungen an Abbildungsfunktionen zugleich erfüllt.
Notwendige Forderungen Eine Reihe von Anforderungen an Wahlen ergibt sich zwingend: aus dem Ziel, einen Interessenausgleich herbeizuführen und aus den Möglichkeiten, dieses zu beeinträchtigen.
Eine politische Wahl muss dazu folgenden Anforderungen genügen: Berechtigung: Nur die Personen, die zur Wahl zugelassen sind, dürfen Stimmen abgeben. Gleichheit: Jeder Wähler darf nur einmalig und mit gleichem Stimmengewicht abstimmen. (Gegensatz: Klassenwahlrecht) Privatheit: Niemand kann ermitteln, welche Stimme ein Wähler abgegeben hat. Fälschungssicherheit: Gültige Stimmen dürfen nicht verändert (gefälscht) werden. Gültige Stimmen dürfen nicht vernichtet werden. Es dürfen keine Stimmen hinzugefügt werden, insbesondere dürfen aus ungültigen Stimmen keine gültigen gemacht werden. Überprüfbarkeit: Jeder Wähler hat die Möglichkeit, unabhängig von jeder anderen Person die Korrektheit der Wahl einschließlich aller vorher genannten Punkte zu prüfen.
Die Forderungen sind durch folgende Umstände begründet: Berechtigung: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn nicht genau die Personen abstimmen, die als vom Ziel der Wahl Betroffene und als hinreichend Mündige definiert sind. Die Definitionshoheit in dieser Angelegenheit liegt bei politischen Wahlen beim (Verfassungs-)Gesetzgeber. Die maßgeblichen Definitionen werden in Verfassungen und Gesetzen festgelegt. Gleichheit: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn Wähler das Gewicht ihrer Stimme nach Belieben verändern können. Für eine Anerkennung als „demokratisch“ müssen alle Stimmen ungefähr gleiches Gewicht haben. Privatheit (Geheim): Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn Stimmen erkauft oder erpresst werden. Bestechung und Erpressung werden wesentlich behindert, wenn es unmöglich gemacht wird, zu ermitteln, welche Stimme ein Wähler abgegeben hat. Fälschungssicherheit: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn die Menge der auszuzählenden Stimmen nach ihrer Abgabe in irgendeiner Form (durch Ändern, Hinzufügen oder Vernichten von Stimmen) gefälscht wird. Überprüfbarkeit: Gegen jede der soweit genannten Forderungen kann auch jede Person verstoßen. Speziell kann jede Person, die damit betraut wird, die Einhaltung der genannten Forderungen durchzusetzen, dagegen verstoßen. Eine tatsächliche Sicherheit gegen Wahlfälschungen aller Art entsteht erst und genau dadurch, dass sämtliche Wähler das Recht erhalten, die Einhaltung der Forderungen zu überprüfen.
Zwischen den verschiedenen Anforderungen an eine Wahl kann es zu Zielkonflikten kommen: Wenn man beispielsweise das Ziel der Allgemeinheit anstrebt, darf man nicht kranke oder behinderte Menschen von der Wahl ausschließen, die ihren Willen nur mündlich übermitteln können, obwohl das einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis bedeutet. Einen Wahlrechtsausschluss soll es nur dann geben, wenn Betreute, für die eine Betreuung mit den drei klassischen Aufgabenkreisen und ggf. darüber hinaus eingerichtet ist, einem Wahlhelfer nicht mehr sagen können, welcher Partei sie ihre jeweilige Stimme geben wollen.Landesbetreuungsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe: Informationsblatt zum „Wahlrecht für Bürgerinnen und Bürger, die gem. § 1896 BGB unter Betreuung stehen“.
Auch können nicht alle Forderungen konsequent eingehalten werden: Wahlkreiszuschnitte, die zu genau der gleichen Zahl von Wählern in jedem Wahlkreis führen würden, würden zu Akzeptanzproblemen führen; zudem müssten wegen der verschiedenen demografischen Entwicklung in den Regionen bei jeder Wahl die Wahlkreise neu zugeschnitten werden. Bei Briefwahlen muss man sich auf die Beteuerung verlassen können, dass der Wahlberechtigte selbst die Stimme(n) abgegeben hat, sowie auf entsprechende Strafandrohungen.
Es wird versucht, dem Prinzip der Überprüfbarkeit dadurch Genüge zu tun, dass
die Wahl von einzelnen Vertretern (sogenannten Wahlhelfern) organisiert und geleitet wird, aber allen interessierten Wählern und gegebenenfalls Wahlbeobachtern Einsicht in die Arbeit der Vertreter gewährt wird; die kritischen Handlungen der Wahl – das Überprüfen auf Berechtigung und Gültigkeit und das Sammeln und Auszählen der Stimmen – öffentlich durchgeführt werden, wobei jeder interessierten Person gestattet wird, mitzuwirken oder zu kontrollieren; bei begründetem Verdacht tatsächlich eine detaillierte Überprüfung auf Verstöße stattfindet (allerdings wird der Einspruch einzelner Wähler unter Tausenden in der Regel abgewiesen).
Zusätzliche Forderung Eine zusätzliche Forderung an politische Wahlen, die aus dem historisch gewachsenen Gerechtigkeitsverständnis entstehen, ist die Allgemeinheit: Jede Person, die zu einer organisatorischen Einheit gehört, deren Vertreter gewählt werden, ist wahlberechtigt. Die Berechtigung darf nicht eingeschränkt werden in Abhängigkeit von den Interessen der Person in Bezug auf eine Reihe von grundlegenden Freiheiten. Was konkret zu den grundlegenden Freiheiten der Personen gezählt wird, ist stark von der historischen Entwicklung und der betroffenen Organisation abhängig und unterliegt heute noch starken regionalen Schwankungen.
Redundante Formulierungen Einige historische Formulierungen sind zwingende Folgen der notwendigen Forderungen: Freiheit: Jeder Wähler kann seine Stimme selbst abgeben, ohne dieses über dritte Personen tun zu müssen. Der Inhalt der Stimmabgabe wird nicht überwacht. Die Abgabe einer gültigen Stimme wird nicht erzwungen (auch nicht bei Wahlpflicht wie in Belgien). Diese Forderung ergibt sich aus den Forderungen Privatheit und Fälschungssicherheit: Fälschungssicherheit und Privatheit erzwingen beide das Recht zur selbstständigen Abgabe der Stimme. Unmittelbare Wahl: Bei einer Personenwahl wird die Stimme unmittelbar einem Kandidaten gegeben. Der Kandidat hat nicht das Recht, seine Stimmen nach seinem Geschmack weiter zu verschenken. Diese Forderung ergibt sich aus der Forderung nach Fälschungssicherheit: Ohne das Verbot des Stimmenhandels kann nicht verhindert werden, dass die Stimme einer Person gegen deren Willen umgemünzt wird. Auch müssen im Regelfall Stimmen höchstpersönlich abgegeben werden, und zwar zumeist dadurch, dass jeder Wahlberechtigte selbst ein Kreuz oder Kreuze auf einem amtlichen Stimmzettel macht. „Hilfestellungen“ dabei sind nur sehr bedingt und nur bei behinderten oder kranken Menschen zulässig. Wahlen durch Wahlmänner bilden einen Ausnahmefall.