Als Negativkatalog (oder Ausschlusskatalog) wird in der Rechtswissenschaft die ausdrückliche Auflistung von Ausschlusskriterien bezeichnet. Grundsätzlich definiert der Gesetzgeber positiv, z. B. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch.

Öffentliches Recht Wahlrecht Als Negativkatalog wird eine Liste der Themen und Bereiche bezeichnet, über die bei direktdemokratischen Abstimmungen (z. B. Volksabstimmung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid) nicht entschieden werden darf. Typischerweise umfasst dies Fragen der Haushaltspolitik, der inneren Organisation der Verwaltung und juristischer Vorgänge (z. B. Gerichtsverfahren), sowie Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanungen.

Verwaltungsrecht Im Verwaltungsrecht gibt es zum Verwaltungsakt einen Negativkatalog, wann ein solcher nichtig ist ( Abs. 2 VwVfG).

Bürgerliches Recht Im Zivilrecht gibt es ebenso Negativkataloge, so z. B. in BGB, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind.

Literatur Gudula Looman: Bürgerbegehren auf Aufstellen oder Unterlassen von Bebauungsplänen – Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit?, in: NVwZ 1998, 1271–1273. Stefan Muckel: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – wirksame Instrumente unmittelbarer Demokratie in den Gemeinden?, in: NVwZ 1997, 223–228.

Kategorie:Direkte Demokratie Kategorie:Juristische Methodenlehre