mini|Der Bundestag ließ ab April 1848 die Nationalversammlung wählen. Sie kam am 18. Mai erstmals zusammen und diente als vorläufiges Reichsparlament. mini|Die Nationalversammlung beschloss das Zentralgewaltgesetz für eine provisorische Regierung. Der Bundestag erkannte die Zentralgewalt am 12. Juli an. Die Zentralgewalt selbst bestand laut Zentralgewaltgesetz aus Reichsverweser und Reichsministern. Die provisorische Zentralgewalt war die Regierung des kurzzeitig existierenden Deutschen Reiches 1848/1849. Die Frankfurter Nationalversammlung schuf am 28. Juni 1848 mit dem Zentralgewaltgesetz dazu die vorläufige Verfassungsordnung. Am 20. Dezember 1849 endete die Zentralgewalt, ihre Befugnisse übernahm eine Bundeszentralkommission von Österreich und Preußen.

Die Zentralgewalt bestand aus einem Reichsverweser, dem Erzherzog Johann von Österreich als einem Ersatz-Monarchen, und den vom Reichsverweser ernannten Reichsministern. Dies war die erste gesamtdeutsche Regierung; sie war nicht rechtlich gesehen, aber de facto abhängig vom Vertrauen einer Mehrheit in der Nationalversammlung.

Nach einer Anfangszeit waren mehrere Ministerien mit insgesamt über hundert Mitarbeitern aufgebaut, darunter das Kriegsministerium, das die Militärkommission des Deutschen Bundes weiterführte. Vor allem die kleineren, weniger aber die größeren Einzelstaaten folgten den Anweisungen der Zentralgewalt, die nur geringe Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele hatte.

Bezeichnungen mini|Moritz Daniel Oppenheim: Szene im Fenster beim Einzug des Reichsverwesers, 1852, spiegelt Hoffnungen zu Beginn der Zentralgewalt wider.

Für die Zentralgewalt und ihre Elemente findet sich in den Quellen und in der Literatur eine verwirrende Begriffsfülle. Dabei ist Zentralgewalt (zeitgenössisch: Centralgewalt) eher ein terminus technicus; er verweist mit Zentral- einerseits auf eine Bundes- oder Reichsebene gegenüber einer Landesebene, andererseits mit -gewalt auf eine Regierungsgewalt, eine exekutive Macht. Das Eigenschaftswort provisorisch (vorläufig) geriet im Laufe der Monate immer mehr in den Hintergrund. Im Englischen etwa wird der Begriff mit Central Power oder Central (German) Government oder Federal Government wiedergegeben.

Die Zentralgewalt bestand laut dem Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland vom 28. Juni 1848 aus dem Reichsverweser und den Ministern, die der Reichsverweser ernennt. Ein Verweser ist ein Stellvertreter, vor allem derjenige, der die Stelle eines Monarchen ausfüllt, wenn ein Land zeitweilig keinen Monarchen hat. Ein anderes Wort dafür wäre Regent. Wie bei einer Monarchie kann sich der Ausdruck Regierung oder Reichsregierung auf Reichsverweser und Minister oder nur auf die Minister beziehen.

Die Minister wurden in der Regel als Reichsminister bezeichnet, ihre Behörde hieß Ministerium. Den Gepflogenheiten der Zeit entsprechend ist Ministerium oder Reichsministerium aber auch die Bezeichnung für die Gesamtheit aller Minister. Daher entstand der Ausdruck Gesamt-Reichsministerium (GRM) für die Minister als Kollektivorgan. Die Minister wurden allerdings auch nach ihren Sitzungen benannt, als Ministerrat.

In den Bezeichnungen befindet sich das Element Reich-, auch die Nationalversammlung fing an, sich Reichsversammlung zu nennen. Mit diesem Reich ist ein Deutsches Reich gemeint, das je nach Auffassung der umbenannte Deutsche Bund war oder an dessen Stelle getreten war.

Zustandekommen Einsetzung von Zentralgewalt und Reichsverweser

mini|Aufruf des Reichsverwesers an das deutsche Volk, 15. Juli 1848

Bei Ausbruch der Revolution hatte der Bundestag im März und April 1848 mit mehreren Beschlüssen versucht, den Revolutionären entgegenzukommen und dabei das Heft des Handelns zu behalten. Am 3. Mai beschloss er die Einsetzung einer gesamtdeutschen Regierung (Bundesexekutive). Wegen des Widerstands der Staaten, aber auch der liberalen Politiker, die nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden wollten, kam es dazu nicht mehr. In der Nationalversammlung selbst tauchte der spätere Name bereits im Flottenbeschluss vom 14. Juni auf. Damals bestimmte die Nationalversammlung, dass der Bundestag sechs Millionen Taler von den Einzelstaaten erheben und eine „noch zu bildende provisorische Zentralgewalt“ über die Verwendung des Geldes entscheiden solle.Ralf Heikaus: Die ersten Monate der provisorischen Zentralgewalt für Deutschland (Juli bis Dezember 1848). Diss. Frankfurt am Main, Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1997, S. 130, Fn. 290.

Die langen Debatten über eine solche Zentralgewalt behandelten weiterhin eine aus mehreren Personen zusammengesetzte Institution, ein Direktorium. Dabei ergaben sich zahlreiche Fragen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse dieser Regierung. Der Präsident der Nationalversammlung Heinrich von Gagern beendete die Debatte schließlich am 24. Juni mit seiner Rede vom „kühnen Griff“: Die Nationalversammlung solle aus eigener Machtvollkommenheit ohne Absprache mit den Einzelstaaten rasch eine Einzelperson einsetzen, einen Reichsverweser. Dieser symbolisiere die Einheit der Nation besser als ein Direktorium.

Innerhalb weniger Tage war ein entsprechendes Reichsgesetz beschlossen, das Zentralgewaltgesetz (28. Juni), und ein Reichsverweser gewählt (29. Juni). Für Erzherzog Johann von Österreich sprach unter anderem, dass er als Angehöriger eines regierenden Fürstenhauses der Rechten und wegen seiner angeblichen Volkstümlichkeit der Linken genehm sein konnte. Johann nahm die Wahl am 4. Juli an. Am 15. Juli ernannte er die ersten drei Minister.

Haltung der Einzelstaaten mini|Die Reichsregierung nach dem politischen System des Zentralgewaltgesetzes

Im Frühsommer 1848 fühlten sich die alten Gewalten in den Einzelstaaten, die Monarchen und ihre Anhänger, noch nicht stark genug, um eine Zentralgewalt zu verhindern. So beeilten sie sich, die Wahl des Reichsverwesers gutzuheißen. Am 12. Juli 1848 übertrug der Bundestag sogar seine Befugnisse auf den Reichsverweser und stellte seine bisherige Tätigkeit ein. Den Reichsverweser wollten die Einzelstaaten angeblich in seiner Aufgabe unterstützen.

Im Jahre 1849 stellte sich die Bedeutsamkeit dieses Beschlusses heraus. Als nämlich im Mai die Nationalversammlung und das Reichsministerium, und danach die preußische Regierung, den Reichsverweser zum Rücktritt aufforderten, konnte Johann sich nicht nur auf seine Wahl, sondern auch auf den Bundestagsbeschluss berufen.

Aufbau und Arbeitsweise Reichsverweser

mini|hochkant|Erzherzog Johann von Österreich

Der einzige deutsche Reichsverweser war Johann von Österreich, ein Onkel des österreichischen Kaisers. Er hatte in der Steiermark als wohlwollender Herrscher Wirtschaft und Kultur gefördert und eine bürgerliche Frau geheiratet. Er erschien vielen in der Nationalversammlung als geeignet oder wenigstens tolerabel; bis in den Mai 1849 mischte er sich kaum in die Handlungen der Reichsminister ein. Er ernannte diejenigen Kandidaten zu Ministern, die ihm die Nationalversammlung bzw. die Mehrheitsfraktionen vorgeschlagen hatten.

Im Mai 1849 kam es jedoch zum Bruch zwischen Nationalversammlung und Reichsministern auf der einen Seite und dem Reichsverweser auf der anderen. Johann war nämlich als Österreicher nicht gut auf die Frankfurter Reichsverfassung zu sprechen, die de facto auf ein Kleindeutschland ohne Österreich zugeschnitten war. Am Abend der Verkündung der Verfassung, dem 28. März, hatte er bereits sein Rücktrittsschreiben aufsetzen lassen. Von den Ministern ließ er sich zum Bleiben bewegen, es sollte kein Machtvakuum entstehen.

Da Johann aber nichts für die Verfassung und ihre Durchsetzung tun wollte, drängten nun die Minister auf Johanns Rücktritt. Dieser blieb aber und ernannte Kabinette, denen das Vertrauen der Nationalversammlung fehlte. Nach dem rechtswidrigen Ende der Nationalversammlung im Mai lehnte Johann auch das Ansinnen Preußens ab, die Befugnisse der Zentralgewalt zu übergeben. Er konnte sich nur in einer Lösung finden, an der auch Österreich beteiligt war. So übertrug er seine Befugnisse schließlich am 20. Dezember 1849 der von Preußen und Österreich gebildeten Bundeszentralkommission.

Minister und Ministerien mini|Tisch des Gesamt-Ministeriums in der Erinnerungsstätte für die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte, Rastatt. „An diesem Tische hielt in den Jahren 1848 und 1849 das Reichsministerium in Frankfurt am Main seine Sitzungen.“

Die Zentralgewalt hatte relativ wenig zu verwalten. Dem Außenministerium oblagen die Reichsdiplomatie mit den Reichsgesandtschaften und dem Kriegsministerium die Reichsfestungen und die Marineabteilung für die Reichsflotte mitsamt Seezeugmeisterei in Bremerhaven. Zur Flotte gehörten Ende 1849 immerhin insgesamt neunhundert Mann. Es gab aber nur zwei dauerhaft eingerichtete Reichsgesandtschaften, und ansonsten unterstanden beispielsweise dem Innenminister keine Polizeibehörden, dem Finanzminister keine Finanzämter, dem Justizminister keine Gefängnisse.Thomas Stockinger: Ministerien aus dem Nichts: Die Einrichtung der Provisorischen Zentralgewalt 1848. In: Jahrbuch der Hambach-Gesellschaft 2013, S. 59–84, hier S. 70/71. Dies war zum Teil auch dem deutschen Föderalismus geschuldet.

Die Bezüge für die Reichsminister und Unterstaatssekretäre wurden von der Nationalversammlung festgesetzt. Durch die Debatten über den Waffenstillstand und dessen Folgen erfolgte dies erst Ende Dezember 1848. Der Finanz-Ausschuss machte einen Vorschlag, der bewusst nicht vergleichbare Bezüge in den Einzelstaaten berücksichtigte, weil man dann wesentlich mehr hätte ausgeben müssen. Man ging davon aus, dass die Kabinettsmitglieder Befriedigung durch die Ehre und Wirksamkeit ihrer Stellung gewönnen. Wovon die schon ein knappes halbes Jahr amtierenden Minister lebten, sofern sie nicht vermögend waren, wurde nicht erörtert. Die Nationalversammlung folgte dem Vorschlag und so erhielt ein Minister monatlich tausend Gulden und ein Unterstaatssekretär halb so viel. Damals betrug die monatliche Vergütung des Präsidenten der Nationalversammlung zweitausend Gulden, während man für die Dienstwohnung des Reichsverwesers monatlich etwa 1.500 Gulden zahlte.Ralf Heikaus: Die ersten Monate der provisorischen Zentralgewalt für Deutschland (Juli bis Dezember 1848). Diss. Frankfurt am Main, Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1997, S. 109/110.

Weitere Ämter

Ein Unterstaatssekretär war jeweils einem Minister zugeordnet; pro Ministerium gab es keinen, einen oder maximal zwei Unterstaatssekretäre. Da die meisten Ministerien wenig zu tun hatten, waren die Unterstaatssekretäre aus Verwaltungsgründen nicht unbedingt notwendig. Es ging vielmehr darum, Posten zu schaffen, um mehr Männer unterschiedlicher politischer oder geografischer Herkunft einzubinden. Durch die Unterstaatssekretäre war dies möglich, ohne noch mehr Minister einzusetzen.

Ein Reichskommissar war dem Innenminister unterstellt und sollte in einem bestimmten Einzelstaat eine konkrete Aufgabe erfüllen, beispielsweise gegenüber einem Staat vermitteln oder einen Beschluss der Zentralgewalt oder Nationalversammlung durchsetzen. Wie auch allgemein für die Zentralgewalt hingen die Möglichkeiten des Reichskommissars davon ab, ob der jeweilige Einzelstaat dessen Anweisungen überhaupt befolgen wollte.Thomas Stockinger: Ministerien aus dem Nichts: Die Einrichtung der Provisorischen Zentralgewalt 1848. In: Jahrbuch der Hambach-Gesellschaft 2013, S. 59–84, hier S. 71.